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1020 Wien
Tel: +43 1 534 44-39
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Antidiskriminierungsstelle der Landesvolksanwaltschaft
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Antidiskriminierungsstelle der Landesvolksanwaltschaft
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Tel: +43 5574 47 027
Fax: +43 5574 47 028
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Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
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Wohnsitzfinanzamt
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Hinweis: Ab 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag. Das heißt, Sie können Kinderbetreuungskosten letztmalig bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung für das Jahr 2018 geltend machen.
Beschreibung
Die Kosten für die Betreuung von Kindern können ab 01.Jänner 2009 bis höchstens € 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Absetzbar sind Kinderbetreuungskosten die ab dem 01. Jänner 2009 anfallen.
Kosten für die Ferienbetreuung als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Die Lohnsteuerrichtlinien 2011 wurden geändert. Ab sofort können auch Kosten für Verpflegung, Bastelgeld sowie sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.
Achtung: Dies gilt nur bis zum 10. Lebensjahr ihres Kindes (Ausnahme: bei Behinderung bis zum 16. Lebensjahr)!
Für die steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Das betreffende Kind ist zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht zehn Jahre alt
- Das betreffende Kind ist noch nicht 16 Jahre alt und es wird für das Kind aufgrund einer Behinderung erhöhte Familienbeihilfe gewährt
- Die Betreuung muss in einer privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Hort, Internat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen
- Die Betreuungskosten müssen tatsächlich entstanden sein. Abzugsfähig sind die Kosten für die Kinderbetreuung (auch Fahrtkosten einer Tagesmutter/eines Tagesvaters bei Abholung des Kindes zur Betreuung) sowie Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld.
- Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (z.B. Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung) sind abzugsfähig, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person oder institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt. Für die Ferienbetreuung (Ferienlager) können sämtliche Kosten (z.B. auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.
Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist, dass für die betroffenen Kinder ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr besteht.
Zugang
Wohnsitzfinanzämter in Vorarlberg:
Finanzamt Bregenz
Brielgasse 19
A-6900 Bregenz
Tel.: +43 5574 692
Fax: +43 5574 692 5949000
Finanzamt Feldkirch
Reichsstraße 154
A-6800 Feldkirch
Tel.: +43 5522 301
Fax: +43 5522 301 5950000
Links
Familienbonus Plus - Bundesministerium Finanzen
österreich.gv.at - Absetz- und Freibeträge für Familien
Zuschuss zur 24 Stunden Betreuung - Sozialministeriumservice
Zuständige Institution
Beschreibung
Personen, die zuhause gepflegt werden, können unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung erhalten. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.
Voraussetzungen:
Für eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bedarf einer bis zu 24-Stunden-Betreuung
- Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3
Bei den Pflegestufen 3 und 4 müssen Sie zusätzlich eine ärztliche Bestätigung vorlegen, dass die 24-Stunden-Betreuung notwendig ist. Ab der Pflegestufe 5 braucht man keine Bestätigung mehr, da hier der durchgehende Pflegebedarf vom Sozialministerium automatisch angenommen wird. - Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses zur pflegebedürftigen Person, zu einem/einer Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter
- Die Betreuungskräfte müssen entweder eine theoretische Ausbildung nachweisen, die im Wesentlichen derjenigen eines Heimhelfers bzw. einer Heimhelferin entspricht, oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt haben. Alternativ dazu muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.
Einkommensgrenze:
- Bei Antragstellung wird das Einkommen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt.
- Die Einkommensgrenze beträgt € 2.500 netto monatlich
Nicht angerechnet werden: Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfen und Unfallrenten. - Für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um € 400 beziehungsweise um € 600 für behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige.
Wegfall der Vermögensgrenze ab 01.11.2008
Ab 01.11.2008 können alle Personen, die nach den Bestimmungen der 24-Stunden-Betreuung zu Hause gepflegt werden, unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung zur 24-Stunden-Betreuung erhalten.
Zugang
Antrag ist zu stellen beim
Sozialministeriumservice Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32
6903 Bregenz
Der Bund und das Land Vorarlberg fördern die 24-Stunden Betreuung.
Kostentragung
Links
Sozialministeriumservice - 24 Stunden Betreuung
Hier finden Sie alle Informationen zur 24 Stunden Betreuung
Amt der Vorarlberger Landesregierung - 24-Stunden-Betreuung
24-Stunden-Betreuung zu Hause: Alle Informationen auf einen Blick
Zusätzliche Förderung der 24-Stunden-Betreuung - Land Vorarlberg
Informationen zur Förderung des Landes
Weitere Informationen
Betreuungspool Vorarlberg
Connexia Pflegende Angehörige
Beschreibung
Alle für Menschen mit Behinderung in Vorarlberg relevanten Bundesgesetze, Landesgesetze und Verordnungen sowie Strategien und Konventionen der Europäischen Union (EU) und der Vereinten Nationen (UN).