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Antidiskriminierungsstelle der Landesvolksanwaltschaft

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Dienstag, 09 Juli 2019 07:44

Zuständige Institution

Antidiskriminierungsstelle der Landesvolksanwaltschaft
Landwehrstrasse 1
6900 Bregenz
Tel: +43 5574 47 027
Fax: +43 5574 47 028
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Website

 


Angebote

Amt der Vorarlberger Landesregierung

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Dienstag, 09 Juli 2019 07:42

Zuständige Institution


Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus, Römerstraße 15
6900 Bregenz
Tel: +43 5574 511-0
Fax: +43 5574 511 920095

Alpenvereinsjugend Vorarlberg

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Dienstag, 09 Juli 2019 07:41

Zuständige Institution

Alpenvereinsjugend Vorarlberg
Untersteinstrasse 5
6700 Bludenz
Tel: +43 5552 626 39
Fax: +43 5552 34234 4

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA

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Freitag, 05 Juli 2019 11:53

Zuständige Institution

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA
Außenstelle Dornbirn
Eisengasse 12
6850 Dornbirn
Tel.: +43 5 93 93-34901
Fax: +43 5 93 93-34915

aks gesundheit GmbH

Published in Anbieter
Freitag, 05 Juli 2019 11:53

Zuständige Institution

aks gesundheit GmbH
Rheinstraße 61
6900 Bregenz
Tel: +43 5574 202-0
Fax: +43 5574 202 9

Zuständige Institution

Wohnsitzfinanzamt
Website

Hinweis: Ab 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag. Das heißt, Sie können Kinderbetreuungskosten letztmalig bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung für das Jahr 2018 geltend machen.  

Beschreibung

Die Kosten für die Betreuung von Kindern können ab 01.Jänner 2009 bis höchstens € 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Absetzbar sind Kinderbetreuungskosten die ab dem 01. Jänner 2009 anfallen.

Kosten für die Ferienbetreuung als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Die Lohnsteuerrichtlinien 2011 wurden geändert. Ab sofort können auch Kosten für Verpflegung, Bastelgeld sowie sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.

Achtung: Dies gilt nur bis zum 10. Lebensjahr ihres Kindes (Ausnahme: bei Behinderung bis zum 16. Lebensjahr)!

Für die steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Das betreffende Kind ist zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht zehn Jahre alt
  • Das betreffende Kind ist noch nicht 16 Jahre alt und es wird für das Kind aufgrund einer Behinderung erhöhte Familienbeihilfe gewährt
  • Die Betreuung muss in einer privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Hort, Internat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen
  • Die Betreuungskosten müssen tatsächlich entstanden sein. Abzugsfähig sind die Kosten für die Kinderbetreuung (auch Fahrtkosten einer Tagesmutter/eines Tagesvaters bei Abholung des Kindes zur Betreuung) sowie Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld.
  • Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (z.B. Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung) sind abzugsfähig, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person oder institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt. Für die Ferienbetreuung (Ferienlager) können sämtliche Kosten (z.B. auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.

Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist, dass für die betroffenen Kinder ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr besteht. 

Zugang

Wohnsitzfinanzämter in Vorarlberg:

Finanzamt Bregenz
Brielgasse 19 
A-6900 Bregenz
Tel.: +43 5574 692
Fax: +43 5574 692 5949000
 
Finanzamt Feldkirch
Reichsstraße 154 
A-6800 Feldkirch
Tel.: +43 5522 301
Fax: +43 5522 301 5950000 

Links

Familienbonus Plus - Bundesministerium Finanzen
österreich.gv.at - Absetz- und Freibeträge für Familien

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
 

Beschreibung

Personen, die zuhause gepflegt werden, können unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung erhalten. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.

Voraussetzungen:

Für eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bedarf einer bis zu 24-Stunden-Betreuung
  • Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3
    Bei den Pflegestufen 3 und 4 müssen Sie zusätzlich eine ärztliche Bestätigung vorlegen, dass die 24-Stunden-Betreuung notwendig ist. Ab der Pflegestufe 5 braucht man keine Bestätigung mehr, da hier der durchgehende Pflegebedarf vom Sozialministerium automatisch angenommen wird.
  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses zur pflegebedürftigen Person, zu einem/einer Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter
  • Die Betreuungskräfte müssen entweder eine theoretische Ausbildung nachweisen, die im Wesentlichen derjenigen eines Heimhelfers bzw. einer Heimhelferin entspricht, oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt haben. Alternativ dazu muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.


Einkommensgrenze:

  • Bei Antragstellung wird das Einkommen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt.
  • Die Einkommensgrenze beträgt € 2.500 netto monatlich
    Nicht angerechnet werden: Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfen und Unfallrenten.
  • Für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um € 400 beziehungsweise um € 600 für behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige.


Wegfall der Vermögensgrenze ab 01.11.2008

Ab 01.11.2008 können alle Personen, die nach den Bestimmungen der 24-Stunden-Betreuung zu Hause gepflegt werden, unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung zur 24-Stunden-Betreuung erhalten.

Zugang

Antrag ist zu stellen beim 
Sozialministeriumservice Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32 
6903 Bregenz

Der Bund und das Land Vorarlberg fördern die 24-Stunden Betreuung.

Kostentragung

durch den Vorarlberger Sozialfonds und das Sozialministeriumservice

Links

Sozialministeriumservice - 24 Stunden Betreuung
Hier finden Sie alle Informationen zur 24 Stunden Betreuung
Amt der Vorarlberger Landesregierung - 24-Stunden-Betreuung
24-Stunden-Betreuung zu Hause: Alle Informationen auf einen Blick
Zusätzliche Förderung der 24-Stunden-Betreuung - Land Vorarlberg
Informationen zur Förderung des Landes

Weitere Informationen
Betreuungspool Vorarlberg
Connexia Pflegende Angehörige

 

Gesetzliche Vertretungen

Freitag, 05 Juli 2019 09:59

Beschreibung

Gesetzliche Vertretung und Rechtsstellung  für erwachsene Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischer Krankheit.


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