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Behindertenvertrauensperson
Dienstag, 30 Juli 2019 09:58Zuständige Institution
Beschreibung
In jedem Betrieb, in dem dauerhaft (d.h. für einen längeren Zeitraum) mehr als fünf begünstigte behinderte Menschen beschäftigt sind, ist eine Behindertenvertrauensperson sowie ein/e Stellvertreter:in zu wählen (§ 22a Abs. 1 BEinstG).
Anzahl der Behindertenvertrauenspersonen & Stellvertreter:innen:
- bei 5 bis 14 begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen: 1 BVP, 1 Stellvertreter:in
- ab 15 begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen: 1 BVP, 2 Stellvertreter:innen
- ab 40 begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen: 1 BVP, 3 Stellvertreter:innen
Hinweis:
Behindertenvertrauenspersonen müssen selbst begünstigte behinderte Personen sein, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind.
Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat. Wenn sowohl der Gruppe der Arbeiter:innen als auch der Angestellten mindestens fünf behinderte Personen angehören, sind aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und ein/e Stellvertreter:in zu wählen, ab 15 begünstigten behinderten Menschen jeweils zwei Stellvertreter:innen.
Aufgaben der Behindertenvertrauensperson:
- für die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes sorgen
- auf die besonderen Bedürfnisse von Arbeitnehmer:innen mit Behinderungen hinweisen
- wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und dem/der Betriebsinhaber:in mitteilen
- an den Sitzungen des Betriebsrates beratend teilnehmen
Der/die Arbeitgeber:in ist verpflichtet, sich mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und ihr die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Behindertenvertrauensperson kann ihn bzw. sie bei der Erfüllung der Fürsorgepflichten unterstützen.
Zuständige Institution
Kontaktperson
Tel: +43 55 76 21197
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Beschreibung
Viele Menschen mit Behinderung – Kinder, Junge, Ältere – sitzen zu Hause, ohne über unser Angebot Bescheid zu wissen. Dabei verpassen sie so vieles, was der Sport ihnen schenken kann.
Rollstuhl, Prothese oder andere Hilfsgeräte müssen nicht notwendiges Übel sein. Sie können auch zum geliebten Sportgerät werden. Wechsle deine Perspektive!
Wir helfen, wer Hilfe will
Das ist unsere Aufgabe: Wir betreuen in den Vereinen alle neuen Mitglieder, solange sie es brauchen oder wollen. Persönlich, individuell, kompetent.
VBSV – dein Ansprechpartner in Sachen Behindertensport.
12 Vereine unter dem Dach des Vorarlberger Behindertensportverbandes (VBSV) bieten ein umfangreiches Sportangebot.
Zielgruppe
Das Angebot gilt für Kinder, Anfänger:innen, Fortgeschrittene, aber auch Spitzensportler:innen mit Behinderung.
Links
CAPS Sportverein Vorarlberg
Handball Specials Vorarlberg
Handicaptauchclub Vorarlberg
Karate Bregenz
Rollstuhlclub ENJO Vorarlberg
Ski for Life
The Flying Flippers
Vorarlberger Blindensportclub
Vorarlberger Gehörlosensport
Vorarlberger Parasportler (VPS)
Vorarlberger Versehrtensportverein
VSG Bludenz (Sitzball)
Sportlich Spitze - Alle Vorarlberger Sportvereine auf einen Blick
Zuständige Institution
Kurzbeschreibung
Zielgruppen
Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 %, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Begünstigte Behinderte
- Bezieher:innen von Pflegegeld od. vergleichbarer Leistungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften
- Bezieher:innen erhöhter Familienbeihilfe
- Bezieher:innen einer Geldleistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit od. dauernder Erwerbsunfähigkeit
Falls noch kein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellt wurde, erfolgt diese Feststellung durch ärztliche Sachverständige beim Sozialministeriumservice. Aktuelle medizinische Befunde und Atteste sollen in diesem Fall dem Antrag beigelegt werden.
Beschreibung
Wofür ist der Behindertenpass?
Der Behindertenpass dient als Nachweis der Behinderung und bringt viele Vorteile, ist aber nicht automatisch mit finanziellen Leistungen verbunden. Er kann jedoch oft als Nachweis dienen, dass Sie Anspruch auf finanzielle Vergünstigungen haben:
Ermäßigungen und Sondertarife
- bei Freizeit- und Kultureinrichtungen z.B. Konzerten und sonstigen Veranstaltungen
- Museen, Bädern, Seilbahnen (vor dem Kartenerwerb immer wegen Preisermäßigungen für Menschen mit Behinderung anfragen)
- ermäßigter Mitgliedsbeitrag bei Autofahrerclubs (nach deren Richtlinien)
- Fahrpreisermäßigungen bei der ÖBB, verschiedenen Verkehrsbetrieben und im Verkehrsverbund
Steuerbegünstigungen
Bei einem GdB von weniger als 50% wird ein abweisender Bescheid erlassen. Ab dem GdB von 25% kann ein pauschalierter Steuerfreibetrag beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Dieser abweisende Bescheid dient als Nachweis im Sinne des § 35 Einkommenssteuergesetz.
Unterlagen für die Antragstellung:
- ein färbiges EU-Passbild nach den geltenden ICAO Vorschriften
- aktuelle medizinische Unterlagen z.B. Befunde in Kopie
- Meldezettel in Kopie
Den Antrag können Sie auch online stellen.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Der Antrag und die Ausstellung des Behindertenpasses sind kostenlos.
Zugang
Antragstellung an:
Sozialministeriumservice Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/III
A-6900 Bregenz
Links
Sozialministeriumservice - Mein Ratgeber rund um den Behindertenpass
Sozialministeriumservice - Behindertenpass
Weitere Informationen
Sozialministeriumservice - Zusatzeintragungen
oesterreich.gv.at - Behindertenpass
Weitere Informationen u. Formulare
Zuständige Institution
Bezirkshauptmannschaft
Website
Beschreibung
Die Behörde hat für Lenker:innen von Kraftfahrzeugen, die aufgrund einer Behinderung dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohn- oder Arbeitsstätte bzw. in der Nähe von häufig besuchten Gebäuden (z.B. Sozialministeriumservice und seine Landesstellen, Krankenhäuser usw.) Parkraum freizuhalten. Diese Parkplätze sind durch das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" in Verbindung mit einer Zusatztafel mit dem Behindertensymbol und dem Wort "ausgenommen" erkennbar. Auf solchen Parkplätzen dürfen nur Fahrzeuge mit Behindertenausweis parken.
Seit 1. Jänner 2014 ist das Sozialministeriumservice - und nicht mehr die Bezirkshauptmannschaft bzw. das Magistrat - für die Ausstellung von Parkausweisen für Menschen mit Behinderung zuständig.
Auf Ansuchen kann die Behörde auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug einen so genannten Behindertenparkplatz an der Arbeitsstelle oder dem Wohnsitz der Person mit Behinderungen verordnen. Dieser Parkplatz wird durch Angabe des Kennzeichens auf einer Zusatztafel unterhalb des Halten- und Parkverbotsschildes zusätzlich zum Behindertensymbol kenntlich gemacht. Auf einem solchen Parkplatz darf ein anderes Fahrzeug weder halten noch parken.
Eine einzelne Person hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung von solchen Halte- und Parkverboten.
Bei Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.
Zielgruppen
Lenker:innen von Kraftfahrzeugen, die aufgrund einer Behinderung dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind
Links
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Der in diesem Paket geregelte Diskriminierungsschutz umfasst aus kompetenzrechtlichen Gründen nur den Bereich der Bundeszuständigkeit. Angelegenheiten, die im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer liegen, werden nicht geregelt.
Die meisten Länder haben in ihrem Zuständigkeitsbereich den Diskriminierungsschutz in der Arbeitswelt verankert, einzelne Länder haben darüber hinaus umfassende Antidiskriminierungsgesetze erlassen.
Das Paket besteht aus drei Gesetzen und enthält insbesondere
1. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
zur Regelung des Diskriminierungsverbots im „täglichen Leben“,
Rechtsinformation des Bundes
eine umfassende Novelle des
2. Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG)
mit den Bestimmungen über das Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt
Rechtsinformation des Bundes
eine Novelle des
3. Bundesbehindertengesetzes (BBG)
u.a. zur Einrichtung eines Behindertenanwaltes
Rechtsinformation des Bundes
ad 1) Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Am 1. Jänner 2006 trat in Österreich das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft. Die Ziele des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes sind die Beseitigung und Verhinderung von Diskriminierung von Menschen mit Behinderung. Das Diskriminierungsverbot gilt einerseits für körperlich, geistig, psychisch behinderte, sowie sinnesbehinderte Menschen und andererseits auch für deren Angehörige.
Der Wirkungsbereich des BGStG kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen, allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
ad 2) zum Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
Während das BGStG Diskriminierungsschutz im "täglichen Leben" vorsieht, findet das Behinderteneinstellungsgesetz in der Arbeitswelt Anwendung. Es trat im Jahr 1970 (damals noch unter der Bezeichnung Invalideneinstellungsgesetz) in Kraft (BGBl. Nr. 22/1970) und wurde seitdem zahlreichen Novellierungen unterzogen.
Bestimmte kranke und behinderte Menschen, die in ihrer Arbeits- und damit in ihrer Erwerbsfähigkeit (so lautet der gesetzliche Fachausdruck) behindert sind, sind durch das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) besonders geschützt. Der Schutz bzw. die arbeitsrechtliche Sonderstellung durch das BEinstG umfasst nur "begünstigte Behinderte".
Das Behinderteneinstellungsgesetz ist also die rechtliche Grundlage für „begünstigte behinderte“ Personen.
Im Behinderteneinstellungsgesetz sind u.a. geregelt
- Beschäftigungspflicht (§1)
- Begünstigt behinderte Personen (§2)
- Kündigungsschutz (§8)
- Ausgleichstaxe (§9)
- Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt (§ 7a)
- Fördermaßnahmen um Beschäftigung von MmB zu ermöglichen (§ 6)
z.B. Arbeitsassistenz (§ 6 Abs 1, lit. D), Zuschüsse und Darlehen
Zuschüsse oder Darlehen:
- zu den Kosten für technische Arbeitshilfen;
- zur Schaffung von geeigneten Arbeits- und Ausbildungsplätzen;
- zu den Lohn- und Ausbildungskosten für begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen, mit denen ein Dienstverhältnis neu begründet wird (Einstellungsbeihilfen);
- zu den Kosten begleitender Hilfe am Arbeitsplatz (insbesondere Arbeitsassistenz);
- für die Ein-, Um- oder Nachschulung und zur beruflichen Weiterbildung sowie Arbeitserprobung;
- zu sonstigen Kosten, die mit der Beschäftigung verbunden sind;
- zur Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
- Die Förderung von Einrichtungen, insbesondere für die Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung (z.B. Selbsthilfefirmen, gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung).
- Förderungen auch für nicht begünstigte Behinderte, wenn diese einen Grad der Behinderung von mindestens 50% erreichen.
- Berufliche Neuorientierungen und präventive Rehabilitationsmaßnahmen.
ad 3) zum Bundesbehindertengesetz (BBG)
Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Im BBG, das im Jahr 1990 in Kraft getreten ist, sind u.a. geregelt:
- Aufgaben und Befugnisse eines unabhängigen Bundesbehindertenanwalts (§§ 13b –e)
- Ausstellung eines Behindertenpasses (§§ 40 – 47)
- Sozial-Service des Bundessozialamts in allen Sach- und Rechtsfragen (§ 14)
Downloads
Gleichbehandlungsrecht in Österreich (Stand 2016)
Broschüre zur Chancengleichheit mit den neuesten gesetzlichen Änderungen im Bereich der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, BMASK 2016
Links
österreich.gv.at
Allgemeines zur Gleichbehandlung
Behindertengerechter Autoumbau bzw. Autokauf
Zuständige Institution
Beschreibung
Beim Neukauf und bei der Adaptierung eines Kraftfahrzeuges kann ein Ansuchen auf Gewährung einer Beihilfe (Darlehen/Zuschuss) gestellt werden. Dies ist maximal alle fünf Jahre möglich (gerechnet von Zulassungsdatum bis Zulassungsdatum).
Voraussetzungen:
- Das Kraftfahrzeug muss auf die körperbehinderte Person zugelassen sein.
- Die/der Antragsteller:in muss über eine Lenkberechtigung verfügen, oder falls dies nicht möglich ist, glaubhaft machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend (mindestens zwei Mal wöchentlich) für ihre/seine persönliche Beförderung genutzt wird und sie/er mit der/dem Lenker:in im gemeinsamen Haushalt lebt.
- Das Fahrzeug muss nachweislich zur Erreichung des Arbeitsplatzes dienen. Als Nachweis reicht die Vorlage des Lohnzettels.
- Es muss ein Ausweis nach § 29b StVO vorliegen.
- Die Behinderung ist durch die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass nachzuweisen.
- Es ist der Nachweis über den erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges zu erbringen. Die Person mit Behinderungen muss das Kraftfahrzeug besitzen und nicht nur lenken.
notwendige Unterlagen:
- Ansuchen auf Gewährung einer Beihilfe (Darlehen/Zuschuss) für den Ankauf bzw. die Adaptierung eines Kraftfahrzeuges (Kraftfahrzeuge – Ankauf/Adaptierung – Beihilfe (PDF, 259 KB))
- Ausweis gemäß § 29b StVO oder Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass
- Kopie des Zulassungsscheins (Zulassungsbescheinigung)
- Kopie der Lenkberechtigung (Führerschein)
- Pkw-Rechnung samt Zahlungsbestätigung (Originalbeleg)
- Lohnzettel als Einkommensnachweis
Die zuständige Stelle:
- das Sozialministeriumservice für Vorarlberg
oder - beim zuständigen Sozialversicherungsträger (Pensionsversicherungsanstalt, Unfallversicherungsanstalt)
Links
oesterreich.gv.at - KFZ Neukauf und Adaptierung
Behindertengerechter Arbeitsplatz
Zuständige Institution
Beschreibung
Das Behinderteneinstellungsgesetzt verpflichtet den/die Arbeitgeber:in ausdrücklich zur behindertengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen. Arbeitgeber:innen müssen seit dem 1.1.2006 geeignete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahmen ergreifen, um Menschen mit Behinderung
- den Zugang zur Beschäftigung
- die Ausübung eines Berufes,
- den beruflichen Aufstieg und
- die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen (§ 6 Abs. 1a BEinstG).
Die Arbeitsinspektion ist damit beauftragt, den Status eines Arbeitsplatzes zu prüfen und seine Tauglichkeit für Menschen mit Behinderungen festzustellen bzw. zu gewährleisten.
Für folgende Bereiche werden finanzielle Förderungen angeboten:
- Schaffung neuer behindertengerechter Arbeits- oder Ausbildungsplätze
- Adaptierung von bestehenden Räumen (z.B. Sanitäranlagen)
- Umbau von Maschinen (z.B. Computer) und Einrichtungen (z.B. Büroräume)
- Technische Arbeitshilfen (z.B. mobile Lesegeräte für Sehbehinderte):
- Anschaffung und Instandsetzung der Arbeitshilfen und
- Ausbildung zum Gebrauch der Arbeitshilfen
Achtung:
Beantragen Sie die finanzielle Unterstützung vor dem Kauf und fügen Sie mehrere Kostenvoranschläge als Anlage hinzu. Der Antrag kann formlos gestellt werden.
zuständige Behörde:
Sozialministeriumservice Landesstelle Vorarlberg
Links
Behindertengerechte Computer-Arbeitsplätze in Uni-Bibliotheken
Zuständige Institution
Beschreibung
Viele Universitäten bieten zur besseren Unterstützung für blinde und sehbehinderte Studierende spezielle Computer-Arbeitsplätze an, deren Ausstattungsmerkmale den Bedürfnissen der betroffenen Personen angepasst sind, z.B.
- Großbildschirm (min. 21")
- Vergrößerungsprogramm
- Braillezeile
- Sprachaus- und Eingabe
- Scanner + Texterkennung
- Brailledrucker
- höhenverstellbarer Tisch usw.
Weiters wird auch personelle Unterstützung bei der Einschulung für eine selbstständige Benutzung des Arbeitsplatzes angeboten.
Sie können personelle Unterstützung erhalten bei:
- der Suche nach gewünschter Literatur
- der Umsetzung vorhandener Literatur in eine für Sie lesbare Form
- der Einschulung in die selbständige Benutzung des Arbeitsplatzes, um selbst Arbeiten anzufertigen oder Prüfungen ablegen zu können
Standorte:
- Universitätsbibliothek der Universität Wien
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Wien
- Universitätsbibliothek - Universität für angewandte Kunst, Wien
- Universitätsbibliothek der Akademie der bildenden Künste, Wien
- Johannes Kepler Universität Linz, Bibliotheken
- Universitätsbibliothek Graz
- Universitätsbibliothek Salzburg
- Universitätsbibliothek Klagenfurt
- Universität und Landesbibliothek -Tirol - Universität Innsbruck
Hinweis: Erkundigen Sie sich vorab, ob die Bibliothek Ihrer Universität Arbeitsplätze für Studierende mit Behinderungen eingerichtet hat (Adressen siehe unter "Links")
Links
Behinderten-Fahrdienst Rotes Kreuz
Zuständige Institution
Rotes Kreuz - Landesverband Vorarlberg
Industriepark Runa
Beim Gräble 10
6800 Feldkirch
Tel: +43 5522 77000
Fax: +43 5522 77000 9009
E-Mail
Website
Kurzbeschreibung
Fahrdienste für behinderte Personen durch das Rote Kreuz
Beschreibung
Beschreibung in Leicht verständlicher Sprache
Der Fahrdienst des Roten Kreuzes für Menschen mit Beeinträchtigungen musste im Zuge der Pandemie eingeschränkt werden. Weil Ehrenamtliche fehlen, müsse der Fahrdienst weiter eingeschränkt bleiben, so das Rote Kreuz.
Derzeit kann der Dienst nur noch für Behördentermine oder Beerdigungen in Anspruch genommen werden.
Der Behindertenfahrdienst (BHF) ist eine freiwillige, soziale Dienstleistung des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Vorarlberg in Kooperation mit dem Zivil-Invalidenverband.
Zweck dieses Dienstes ist es, Zivilinvalid:innen (vorwiegend Rollstuhlfahrer:innen) die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Dabei wird die Dienstleistung analog dem öffentlichen Verkehr angeboten, das heißt zu Tarifen ähnlich des ÖPNV kann bei Verfügbarkeit eines speziellen Fahrzeuges (BHFs) ein Abhol- und Bring-Service von Gehsteigkante zu Gehsteigkante angefordert werden.
Gegen Voranmeldung können Fahrten von Montag bis Samstag ab 07:00 Uhr (frühestmöglicher Fahrtantritt) bis 19:00 Uhr (Fahrtende) gemacht werden.
Anmeldung:
Rufnummer für die Anmeldung: 14844
- BHF-Fahrten sind rechtzeitig, das heißt, für Fahrten von Montag bis Freitag einen Tag vorher, Fahrten für Samstag zwei Tage vorher über die Rettungs- und Feuerwehrleitstelle (RFL) anzumelden.
- Fahrten, insbesondere auch jene, die nicht rechtzeitig angemeldet wurden, können immer nur nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeit durchgeführt werden.
- Grundsätzlich gilt, wer zuerst anmeldet, bekommt zuerst das Fahrzeug.
- In nachweislich notwendigen Fällen (z.B. Behördenvorladung, etc.) kann der Disponent eine Fahrt zu Gunsten eines späteren Anforderers umdisponieren.
Zielgruppen
Personen mit einem gültigen Ausweis des Zivilinvalidenverbandes oder des Bundessozialamtes mit dem Vermerk „Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar" – wird beim Abholen geprüft
Ziele/Wirkung
Zweck des Behindertenfahrdienstes ist es, Gehbehinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
- Besorgungen des täglichen Lebens (Besuch von Behörden, Banken, Einkaufsmöglichkeiten, etc.) – Einkaufsfahrten nur einmal wöchentlich!
- Fahrten zur Freizeitgestaltung (Besuch von Vereinen, Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder oder Turnhallen, etc.)
- Fahrten zur Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen (Besuch von Kinos, Theatervorstellungen, Museen, etc.)
- Therapiefahrten, sofern sie weder von einem/einer Ärzt:in angeordnet, noch von der Versicherung bezahlt werden und über die medizinische Rehabilitation im engeren Sinne hinausgehen.
- Fahrten zur Aus- und Weiterbildung (Besuch von Einzelveranstaltungen, Besuch von unregelmäßigen Kursen und Seminaren – max. fünf Veranstaltungstermine, etc.)
- Ersatzfahrten, bei Ausfall des eigenen Fahrzeuges (max. eine Woche lang können regelmäßige Fahrten z.B. zur Arbeitsstätte, nach Ausfall des eigenen Fahrzeuges durchgeführt werden).
Keine Fahrtmöglichkeit besteht für:
- Regelmäßige, täglich oder mehrmals wöchentlich notwendige Fahrten (Besuch einer Schule, Erreichung des Arbeitsplatzes etc.)
- Personen, die sich in einer Pflegestufe befinden und von daheim in eine Pflegeeinrichtung (Tagesbetreuung) bzw. von einem Pflegeheim nach Hause zu einem Besuch möchten – das ist Krankentransport!
Links
Zuständige Institution
Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
E-Mail
Website
Begünstigte Behinderte - Sozialministeriumservice
Beschreibung
Wer kann begünstigte/r Behinderte/r werden?
Ein/e begünstigte/r Behinderte/r wird man nicht automatisch, sondern man muss dazu einen Antrag beim Sozialministeriumservice stellen. Ärztliche Sachverständige stellen dann den sogenannten „Grad der Behinderung“ fest. Dieser Wert hat nichts mit der Ursache Ihrer Behinderung, dem ausgeübten Beruf oder auch Ihrer konkreten Leistungsfähigkeit zu tun. Für eine Begünstigung muss ein Grad der Behinderung von mindestens 50% festgestellt werden.
Folgende Personen können begünstigte Behinderte werden:
- Österreichische Staatsbürger:innen
- Unionsbürger:innen, Staatsbürger:innen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger:innen und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürger:innen gleichzustellen sind.
Die Voraussetzungen für begünstigte Behinderte sind nicht erfüllt:
Wenn Sie
- Schüler oder Schülerin,
- Studierender oder Studierende sind oder
- nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften eine dauernde Pensionsleistung beziehen (dauernde Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters) und nicht in Beschäftigung stehen.
Wie wird man begünstigte/r Behinderte/r?
Anträge können bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice Vorarlberg eingebracht werden.
Feststellung durch Sachverständige:
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Sozialministeriumservice. Das Ergebnis mit der Möglichkeit einer Stellungnahme wird zur Kenntnis gebracht (Parteiengehör). Das Sozialministeriumservice entscheidet mit Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Was bringt die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten?
- Erhöhten Kündigungsschutz
- Förderungen im beruflichen Bereich
- Zusatzurlaub, sofern im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen
- Lohnsteuerfreibetrag (kann ab einem Grad der Behinderung von 25 % beim Finanzamt beantragt werden)
- Fahrpreisermäßigung – zum Beispiel: ab einem Grad der Behinderung von 70 % auf Bahnlinien der ÖBB
Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ist die rechtliche Grundlage für begünstigt behinderte Personen. Der Schutz bzw. die arbeitsrechtliche Sonderstellung durch das BEinstG umfasst nur begünstige Behinderte!
Downloads
Infoblatt Grad der Behinderung Feststellung
Feststellungsantrag Begünstigte Behinderte
Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Links
Sozialministeriumservice - Begünstigte Behinderte
Weitere Informationen / Antrag
Behinderteneinstellungsgesetz
Wirtschaftskammer - Arbeitnehmer mit Behinderung
Mein Ratgeber - Behindertenpass