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Erforschung und Förderung von Kindern mit angeborenen oder erworbenen Bewegungsstörungen
Zuständige Institution
Verein zur Erforschung und Förderung von Kindern mit angeborenen oder erworbenen Bewegungsstörungen - auch-ich-will-gehen
Grazer Straße 15
8111 Gratwein-Straßengel
Tel: +43 (0)3476 41552 831
E-Mail
Website
Beschreibung
Gezielte Hilfe
Der Verein verfügt mittlerweile - durch die Veranstaltung von verschiedensten Charities - über einen Fonds, der es erlaubt, betroffene Kinder und Jugendliche zu unterstützen.
Welche Kosten werden gefördert? Hier einige Beispiele:
- Heilbehelfe: wie z. B. orthopädische Schuhe (Die Versicherung übernimmt die Kosten für 1 Paar, ein weiteres wäre jedoch notwendig), Rollator, Rollstühle, etc.
- Hilfsmittel: Pflegebetten, Stehbetten, Bewegungstrainer, Hebelift, etc.
- Selbstbehalte: bei Heilbehelfen, bei Rehabilitationsaufenthalten
- Erholungsaufenthalte für Eltern, die Kinder mit schweren Handicaps zu Hause betreuen
- Kostenübernahme für Begleitpersonen bei Rehabilitationsaufenthalten, die nicht von der Sozialversicherung übernommen werden
- u.v.m.
Gezielte Mittelvergabe
- Gefördert werden betroffene Kinder und Jugendliche mit angeborenen oder erworbenen Bewegungsstörungen.
- Alter des betroffenen Kindes max. 18 Jahre (in Ausnahmefällen auch über 18 Jahre; hier wird jeder einzelne Fall geprüft)
- Nettoeinkommen der Eltern (ohne Hinzurechnung von etwaigen Kostenersätzen) max. € 3.000,- (in Ausnahmefällen auch bei höheren Einkommen; hier sind die Lebensumstände zu berücksichtigen)
Zielgruppen
Kinder und Jugendliche mit angeborenen oder erworbenen Bewegungsstörungen
Beschreibung
Ein Kind mit Behinderung ist genauso erbberechtigt und erbfähig wie jedes andere Kind auch. Das heißt, es bekommt im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens Vermögenswerte so wie jedes andere Kind oder wie im Testament bestimmt ist.
Testament und Erbrecht beim Kind mit Behinderung
Sollte ein Kind mit Behinderung Vermögen haben, dann tritt im Prinzip beim Tod des Kindes mit Behinderung, sofern kein Testament vorhanden ist, die gesetzliche Erbfolge ein. Da in diesem Fall meist keine Ehegatten oder Kinder vorhanden sein werden, sind dann die Eltern, wenn diese schon verstorben sind, die Geschwister, berufen.
Es besteht auch für das Kind mit Behinderung die Möglichkeit, ein Testament zu machen. Jedoch kommt hier nur das öffentliche Testament in Frage: beim Notar oder beim Gericht. Das Kind mit Behinderung muss allerdings in der Lage sein, eine Willensäußerung abzugeben, sonst ist es nicht testierfähig.
Es empfiehlt sich auf jeden Fall in allen Erbrechtsfragen (Vor- und Nachteile Pflichtteil, Schenkung an Dritte, Privatstiftung, u.a.) und der Testamentsgestaltung, die das Kind mit Behinderung betreffen, einen Rechtsanwalt oder Notar zu Rate zu ziehen.
Mit 1. August 2008 fällt generell keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an.
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Entschädigungen nach Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Zuständige Institution
Außenstelle Dornbirn
Fax: +43 5 93 93-34915
Beschreibung
Entschädigungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sollen helfen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Mehrbelastung durch Behinderung auszugleichen und den Lebensstandard der Versehrten oder ihrer Hinterbliebenen zu sichern.
Bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit haben Versicherte bzw. Angehörige Anspruch auf Geldleistungen aus der sozialen Unfallversicherung:
- Versehrtenrenten
- Integritätsabgeltung
- Hinterbliebenenrenten
- Witwen-/Witwerbeihilfen
- Teilersatz der Bestattungskosten
Für diese Geldleistungen der Unfallversicherung ist die Bemessungsgrundlage entscheidend.
Als Bemessungsgrundlage gilt in der Regel die Summe der Arbeitsverdienste im Kalenderjahr vor dem Unfall bis zur Höchstbeitragsgrundlage.
Bei Personen, die sich zum Unfallzeitpunkt noch in Berufsausbildung befinden, wird die Bemessungsgrundlage nach Abschluss derselben erhöht.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder falls Sie ein konkretes Anliegen haben, wenden Sie sich bitte an die Leistungsabteilung der zuständigen AUVA-Landesstelle.
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Entschädigung für Verbrechensopfer
Dienstag, 30 Juli 2019 13:26Zuständige Institution
Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
E-Mail
Website
Beschreibung
Staatsbürger und Staatsbürgerinnen der EU und des EWR sowie alle Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich haben Anspruch auf die Sozialentschädigung für Verbrechensopfer, wenn sie
- eine mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- Hinterbliebene oder Träger der Bestattungskosten sind, sollte die Tat den Tod des Opfers verursacht haben.
Für Opfer von Menschenhandel gibt es Ausnahmebestimmungen.
Leistungen für Opfer
- Ersatz des Verdienstentganges
- Einkommensabhängige Zusatzleistung
- Heilfürsorge (zum Beispiel Kosten einer Psychotherapie)
- Krisenintervention
- Orthopädische Versorgung
- Ersatz von beschädigten Hilfsmitteln (zum Beispiel Brillen oder Zahnprothesen)
- Maßnahmen der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation
- Pflege- oder Blindenzulage
- Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
Leistungen für Hinterbliebene
- Ersatz des Unterhaltsentganges
- Einkommensabhängige Zusatzleistung
- Heilfürsorge (zum Beispiel Kosten einer Psychotherapie) und Orthopädische Versorgung
- Bestattungskostenersatz
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Wird das Ansuchen binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, bzw. nach dem Tod des Opfers gestellt, so sind die Leistungen ab Erfüllung der Voraussetzungen zu erbringen, sonst erst mit Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monats.
Bestattungskosten sowie Pauschalentschädigung für Schmerzengeld können nach Ablauf der dreijährigen Antragsfrist nicht mehr ersetzt werden.
Bei Straftaten vor 01.01.2020 gilt statt der dreijährigen Antragsfrist eine zweijährige.
Anträge auf Übernahme der Psychotherapiekosten unterliegen keiner Frist.
Zielgruppen
Anspruchsberechtigte:
- Verbrechensopfer und ihre Hinterbliebenen.
Zugang
Schriftlicher Antrag an die Landesstelle des Sozialministeriumservice Vorarlberg.
Links
Sozialministeriumservice - Verbrechensopfer
jusline - Verbrechensopfergesetz
österreich.gv.at - Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
Entschädigung für Impfgeschädigte
Zuständige Institution
Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
E-Mail
Website
Beschreibung
Für einen Leistungsanspruch nach dem Impfschadengesetz ist gemäß § 2a ISG eine schwere Körperverletzung oder eine Dauerfolge Voraussetzung. Als schwere Körperverletzung definiert § 84 Abs 1 StGB eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung.
Für diese Beurteilung werden medizinische Unterlagen benötigt. Diese Unterlagen müssen eine schwere Körperverletzung oder eine Dauerfolge glaubhaft machen.
Wichtig:
Die Impfung muss in Österreich erfolgt sein, Anspruch auf Entschädigung haben jedoch auch nicht-österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen.
Leistungen
- Beschädigtenrente ab dem 15. Lebensjahr, wenn die Erwerbsfähigkeit in Folge der Impfung länger als drei Monate um mindesten 20 % gemindert ist
- Erhöhungsbetrag für Schwerbeschädigte (einkommensabhängig)
- Pflegezulage (Pflegebeitrag vor dem 15. Lebensjahr)
- Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
- Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens
- Übernahme von Rehabilitationskosten
- Auszahlung eines einmaligen Betrages, wenn jemand durch die Impfung keine dauerhafte gesundheitliche Schädigung, jedoch eine schwere Körperverletzung erlitten hat
Zielgruppen
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz?
Personen, die eine Gesundheitsschädigung erlitten haben
- durch die bis 1980 vorgeschriebene Pockenschutzimpfung oder
- durch eine im jeweiligen Mutter-Kind-Pass genannte Impfung oder
- durch eine mit Verordnung des Gesundheitsministers empfohlene Impfung
bzw. deren Hinterbliebene.
Zugang
Antrag:
Schriftlicher oder mündlicher Antrag bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice Vorarlberg
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Entgeltschutz
Dienstag, 30 Juli 2019 13:24Zuständige Institution
Beschreibung
Entgeltfortzahlung - Zuschüsse der AUVA
Zuständige Institution
Außenstelle Dornbirn
Fax: +43 5 93 93-34915
Beschreibung
- Zuschuss nach Entgeltfortzahlung wegen Unfall oder Krankheit
- Differenzvergütung für bestimmte Personengruppen
Ein Anspruch auf Differenzvergütung besteht für Unfälle bestimmter Personengruppen, die sich nach dem 30. Juli 2013 ereignet haben.
- bei Unfällen von Mitgliedern oder freiwilligen Helfer:innenn einer Blaulichtorganisation im Sinne des § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall
- bei Unfällen von Personen im Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdienst während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe, die eine Wiederaufnahme ihres Dienstverhältnisses verhindern
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Entgeltbeihilfe/Entgeltzuschuss
Zuständige Institution
Beschreibung
Je nach Ausmaß der festgestellten Leistungsminderung beträgt der Zuschuss bis zu 50 % der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch monatlich in Höhe der dreifachen Ausgleichstaxe.
Zielgruppen
Ziele/Wirkung
Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Zugang
Voraussetzungen zum Erhalt der Entgeltbeihilfe:
Der Entgeltzuschuss kann bei Beschäftigung begünstigter Behinderter zum Ausgleich von behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen gewährt werden. Voraussetzung ist eine Leistungsminderung.
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Elternverein des Vorarlberger Landeszentrums für Hörgeschädigte
Zuständige Institution
Kontaktperson
Beschreibung
Der Elternverein vertritt die Eltern des Kindergartens, der Vorschule, der verschiedenen Klassen und der Integrationskinder.
Elternselbsthilfe für sehgeschädigte Kinder
Zuständige Institution
Kontaktperson für Vorarlberg
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Der Verein versteht sich als Interessensgemeinschaft der Eltern sehgeschädigter Kinder.
Die ESH Vorarlberg ist aktuell nicht mehr aktiv.
Zielgruppen
Menschen mit Sehschädigungen
Ziele/Wirkung
- Früherfassung sehgeschädigter und blinder Kinder
- Frühförderung durch Hausbetreuung
- Integration in Kindergarten und Regelschule
- Information über Mobilitäts- und LPF-Training
- Information betroffener Eltern über medizinische und pädagogische Möglichkeiten
- Bereitstellung von Lern- und Hilfsmitteln
- Erstellung von Büchern in Blindenschrift
- Information über Berufs- und Universitätsausbildung
- Information über elektronische und technische Hilfsmittel