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Zuständige Institution

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA
Außenstelle Dornbirn
Eisengasse 12
6850 Dornbirn
Tel.: +43 5 93 93-34901
Fax: +43 5 93 93-34915
 

Beschreibung

Entschädigungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sollen helfen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Mehrbelastung durch Behinderung auszugleichen und den Lebensstandard der Versehrten oder ihrer Hinterbliebenen zu sichern. 
Bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit haben Versicherte bzw. Angehörige Anspruch auf Geldleistungen aus der sozialen Unfallversicherung:

  • Versehrtenrenten
  • Integritätsabgeltung
  • Hinterbliebenenrenten
  • Witwen-/Witwerbeihilfen
  • Teilersatz der Bestattungskosten


Für diese Geldleistungen der Unfallversicherung ist die Bemessungsgrundlage entscheidend.

Als Bemessungsgrundlage gilt in der Regel die Summe der Arbeitsverdienste im Kalenderjahr vor dem Unfall bis zur Höchstbeitragsgrundlage.

Bei Personen, die sich zum Unfallzeitpunkt noch in Berufsausbildung befinden, wird die Bemessungsgrundlage nach Abschluss derselben erhöht.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder falls Sie ein konkretes Anliegen haben, wenden Sie sich bitte an die Leistungsabteilung der zuständigen AUVA-Landesstelle.

Links

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
E-Mail
Website

Beschreibung

Staatsbürger und Staatsbürgerinnen der EU und des EWR sowie alle Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich haben Anspruch auf die Sozialentschädigung für Verbrechensopfer, wenn sie

  • eine mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  • Hinterbliebene oder Träger der Bestattungskosten sind, sollte die Tat den Tod des Opfers verursacht haben.

Für Opfer von Menschenhandel gibt es Ausnahmebestimmungen.

Leistungen für Opfer

  • Ersatz des Verdienstentganges
  • Einkommensabhängige Zusatzleistung
  • Heilfürsorge (zum Beispiel Kosten einer Psychotherapie)
  • Krisenintervention
  • Orthopädische Versorgung
  • Ersatz von beschädigten Hilfsmitteln (zum Beispiel Brillen oder Zahnprothesen)
  • Maßnahmen der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation
  • Pflege- oder Blindenzulage
  • Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Leistungen für Hinterbliebene

  • Ersatz des Unterhaltsentganges
  • Einkommensabhängige Zusatzleistung
  • Heilfürsorge (zum Beispiel Kosten einer Psychotherapie) und Orthopädische Versorgung
  • Bestattungskostenersatz

 

Wann muss der Antrag gestellt werden?
Wird das Ansuchen binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, bzw. nach dem Tod des Opfers gestellt, so sind die Leistungen ab Erfüllung der Voraussetzungen zu erbringen, sonst erst mit Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monats.
Bestattungskosten sowie Pauschalentschädigung für Schmerzengeld können nach Ablauf der dreijährigen Antragsfrist nicht mehr ersetzt werden.
Bei Straftaten vor 01.01.2020 gilt statt der dreijährigen Antragsfrist eine zweijährige.
Anträge auf Übernahme der Psychotherapiekosten unterliegen keiner Frist.

Zielgruppen

Anspruchsberechtigte:

  • Verbrechensopfer und ihre Hinterbliebenen.

Zugang

Schriftlicher Antrag an die Landesstelle des Sozialministeriumservice Vorarlberg.

Links

Sozialministeriumservice - Verbrechensopfer
jusline - Verbrechensopfergesetz

österreich.gv.at - Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

 

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
E-Mail
Website

Beschreibung

Für einen Leistungsanspruch nach dem Impfschadengesetz ist gemäß § 2a ISG eine schwere Körperverletzung oder eine Dauerfolge Voraussetzung. Als schwere Körperverletzung definiert § 84 Abs 1 StGB eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung.

Für diese Beurteilung werden medizinische Unterlagen benötigt. Diese Unterlagen müssen eine schwere Körperverletzung oder eine Dauerfolge glaubhaft machen.

Wichtig:
Die Impfung muss in Österreich erfolgt sein, Anspruch auf Entschädigung haben jedoch auch nicht-österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen.

Leistungen 

  • Beschädigtenrente ab dem 15. Lebensjahr, wenn die Erwerbsfähigkeit in Folge der Impfung länger als drei Monate um mindesten 20 % gemindert ist
  • Erhöhungsbetrag für Schwerbeschädigte (einkommensabhängig)
  • Pflegezulage (Pflegebeitrag vor dem 15. Lebensjahr)
  • Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
  • Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens
  • Übernahme von Rehabilitationskosten
  • Auszahlung eines einmaligen Betrages, wenn jemand durch die Impfung keine dauerhafte gesundheitliche Schädigung, jedoch eine schwere Körperverletzung erlitten hat

Zielgruppen

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz?

Personen, die eine Gesundheitsschädigung erlitten haben

  • durch die bis 1980 vorgeschriebene Pockenschutzimpfung oder
  • durch eine im jeweiligen Mutter-Kind-Pass genannte Impfung oder
  • durch eine mit Verordnung des Gesundheitsministers empfohlene Impfung

bzw. deren Hinterbliebene.

Zugang

Antrag:

Schriftlicher oder mündlicher Antrag bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice Vorarlberg

Links

Sozialministeriumservice - Impfgeschädigte

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205

Beschreibung

Das Entgelt (Gehalt, Lohn) einer/s begünstigten behinderten Arbeitnehmer:in darf aufgrund der Behinderung nicht geschmälert werden. Bei konkreter behinderungsbedingter Leistungsminderung kann die/ der Arbeitgeber:in eine Förderung (z.B. Zuschuss zu den Lohnkosten) von der Landesstelle des Sozialministeriumservice Vorarlberg oder vom Amt der Vorarlberger Landesregierung (bei nicht begünstigt behinderten Arbeitnehmer:innen), erhalten.

Zuständige Institution

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA
Außenstelle Dornbirn
Eisengasse 12
6850 Dornbirn
Tel.: +43 5 93 93-34901
Fax: +43 5 93 93-34915
 

Beschreibung

Dienstgeber:innen, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 bzw. 10 Dienstnehmer:innen beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der AUVA folgende Leistungen:
  • Zuschuss nach Entgeltfortzahlung wegen Unfall oder Krankheit
  • Differenzvergütung für bestimmte Personengruppen
Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung beschränken sich nicht auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, sondern werden grundsätzlich auch bei Privat- bzw. Freizeitunfällen und sonstigen Krankheiten gezahlt.

Ein Anspruch auf Differenzvergütung besteht für Unfälle bestimmter Personengruppen, die sich nach dem 30. Juli 2013 ereignet haben.
In folgenden Fällen erhalten Sie die Differenz zwischen dem Zuschuss zur Entgeltfortzahlung und der tatsächlichen Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung einschließlich der Sonderzahlungen vergütet:
  • bei Unfällen von Mitgliedern oder freiwilligen Helfer:innenn einer Blaulichtorganisation im Sinne des § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall
  • bei Unfällen von Personen im Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdienst während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe, die eine Wiederaufnahme ihres Dienstverhältnisses verhindern

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
 

Beschreibung

Liegt bei der/dem Dienstnehmer:in weiterhin die begünstigte Behinderteneigenschaft vor, so kann im Anschluss an die Inklusionsförderung bzw. InklusionsförderungPlus eine Entgeltbeihilfe beim Sozialministeriumservice beantragt werden.
Berechnungsbasis ist das monatliche Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen, zuzüglich einer Pauschalabgeltung für die Lohnnebenkosten von maximal 50 %.
Je nach Ausmaß der festgestellten Leistungsminderung beträgt der Zuschuss bis zu 50 % der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch monatlich in Höhe der dreifachen Ausgleichstaxe.

Zielgruppen

Dienstgeber:innen, welche eine dem Personenkreis der begünstigt Behinderten zugehörige Person beschäftigen.

Ziele/Wirkung

Das Ziel ist der Ausgleich behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen.
Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Zugang

Voraussetzungen zum Erhalt der Entgeltbeihilfe:

Der Entgeltzuschuss kann bei Beschäftigung begünstigter Behinderter zum Ausgleich von behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen gewährt werden. Voraussetzung ist eine Leistungsminderung.

Zuständige Institution

Landeszentrum für Hörgeschädigte (LZH)
Feldgasse 24
6850 Dornbirn
Tel: +43 5572 25733
Fax: +43 5572 25733 4

Kontaktperson

Ulrike Ilg
Tel: 0664 525 59 44
Mobil: 0664 525 59 44

Beschreibung

Enge Zusammenarbeit mit den Eltern ist wichtig, um den Kindergarten- und Schulalltag bestmöglichst zu gestalten.

Der Elternverein vertritt die Eltern des Kindergartens, der Vorschule, der verschiedenen Klassen und der Integrationskinder.

Zuständige Institution

Elternselbsthilfe für sehgeschädigte Kinder
Eichenweg 4
6713 Ludesch

Kontaktperson für Vorarlberg

Walter Thöni
Mobil: +43 664 3421572
 

Kurzbeschreibung

ESH für sehgeschädigte Kinder

Beschreibung

Die Elternselbsthilfe für sehgeschädigte Kinder Österreichs ist ein unabhängiger, überparteilicher, überkonfessioneller Verein.
Der Verein versteht sich als Interessensgemeinschaft der Eltern sehgeschädigter Kinder.

Die ESH Vorarlberg ist aktuell nicht mehr aktiv.
Die Kontaktperson informiert aber gerne über das sonstige Angebot für Menschen mit Sehschädigung oder Blindheit in Vorarlberg.

Zielgruppen

Eltern und Angehörige von Menschen mit Sehschädigungen
Menschen mit Sehschädigungen

Ziele/Wirkung

  • Früherfassung sehgeschädigter und blinder Kinder
  • Frühförderung durch Hausbetreuung
  • Integration in Kindergarten und Regelschule
  • Information über Mobilitäts- und LPF-Training
  • Information betroffener Eltern über medizinische und pädagogische Möglichkeiten
  • Bereitstellung von Lern- und Hilfsmitteln
  • Erstellung von Büchern in Blindenschrift
  • Information über Berufs- und Universitätsausbildung
  • Information über elektronische und technische Hilfsmittel

Zuständige Institution

SVS: die Sozialversicherung der Selbständigen
Kundencenter Vorarlberg
Schloßgraben 14
6800 Feldkirch
Tel: +43 (0)50 808 808
Website

Beschreibung

Als gesundheitliche Unterstützung und als Auszeit vom Pflegealltag bieten wir folgende Gesundheitsangebote für Pflegende

  • Gesundheitswochen für pflegende Eltern
  • Gesundheitswochen nach der Pflege
  • Gesundheitswochen während der Pflege
  • Infokurs zur Pflege

Die 15-tägigen Gesundheitswochen tragen zur körperlichen und seelischen Erholung im ersten Jahr nach dem Tod des Pfleglings bei. In Gruppen- und Einzelberatung durch eine psychosoziale Fachkraft wird die Trauerarbeit und Neuorientierung gefördert. Ein abwechslungsreiches Aktiv- und Rahmenprogramm sowie die Möglichkeit zum gegenseitigen Austausch bewirken zusätzliche Stärkung. 

Beratungen in den SVS-Kundencentern sind nur mit Terminvereinbarung möglich.
Neben dem Kundencenter in Feldkirch stehen auch 11 Beratungstage in verschiedenen Gemeinden in Vorarlberg für persönliche Beratungsgespräche zur Verfügung.
SVS Beratungstage

Verwenden Sie bitte unsere Online-Services oder Online-Formulare für Ihre Anliegen

Voraussetzungen und Kosten

Das Gesundheitsangebot richtet sich an pflegende Angehörige, die

  • in der Kranken- und Pensionsversicherung nach BSVG pflicht- oder freiwillig versichert oder
    Pensionsbezieher nach dem BSVG sind und
  • die Hauptlast der Pflege eines Angehörigen mit Bezug von Pflegegeld tragen (der Pflegling muss nicht bei der SVS versichert sein).

Leider nicht teilnehmen können Personen, die in der Pensionsversicherung mehrfachversichert sind und nicht nach dem BSVG krankenversichert sind.

Kursgebühr:
Die Kosten übernimmt die SVS. Eine Kostenbeteiligung ist zu leisten. 

Zielgruppen

Pflegende 

Links

SVS Gesundheitsangebote Pflege
SVS Gesundheitswoche Mental Fit & G`sund
SVS Pflegende Angehörige
SVS Beratungstage Vorarlberg

Zuständige Institution

Integration Vorarlberg
Schlachthausstraße 7c
6850 Dornbirn
E-Mail
Website

Kontaktperson

Dr. Marit Edlinger
Tel: +43 5522 73281
Mobil: +43 680 14 23 993
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Beschreibung

Die Geburt eines Kindes mit Behinderung bringt viele Eltern in einen schmerzlichen Ausnahmezustand.
Die Vorstellung vom Familienglück und ein Teil der Lebensplanung ändern sich in vielen Fällen maßgeblich.
Der Alltag besteht plötzlich aus Krankenhausaufenthalten, Arztbesuchen und Therapien. Sorgen und Ängste sind weitere Stolpersteine, mit denen man sich beinahe täglich konfrontiert sieht.
Viele betroffene Mütter und Väter berichten, dass ihnen vor allem Gespräche mit ebenfalls betroffenen Eltern geholfen haben. Erfahrung und Unterstützung, Austausch und nicht zuletzt das Gefühl, nicht alleine zu sein, kann in dieser neuen Situation hilfreich sein.

Dr. Marit Edlinger berät Eltern von Kindern mit Behinderung. Sie ist praktische Ärztin und verfügt über eine Zusatzausbildung als Lebens- und Sozialberaterin. Sie ist selbst Mutter einer Tochter mit Behinderung und ist Mitglied im Vorstand von Integration Vorarlberg.

Die Finanzierung des Projekts ermöglichen der Lions Club und das Land Vorarlberg.

Die Erstberatung ist kostenlos.

Zielgruppen

Eltern von Kindern mit Behinderung

Zugang

Termine können mit Frau Dr. Edlinger individuell vereinbart werden.

Downloads

Folder „Eltern beraten Eltern“

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