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Entschädigungen nach Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Zuständige Institution
Außenstelle Dornbirn
Fax: +43 5 93 93-34915
Beschreibung
Entschädigungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sollen helfen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Mehrbelastung durch Behinderung auszugleichen und den Lebensstandard der Versehrten oder ihrer Hinterbliebenen zu sichern.
Bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit haben Versicherte bzw. Angehörige Anspruch auf Geldleistungen aus der sozialen Unfallversicherung:
- Versehrtenrenten
- Integritätsabgeltung
- Hinterbliebenenrenten
- Witwen-/Witwerbeihilfen
- Teilersatz der Bestattungskosten
Für diese Geldleistungen der Unfallversicherung ist die Bemessungsgrundlage entscheidend.
Als Bemessungsgrundlage gilt in der Regel die Summe der Arbeitsverdienste im Kalenderjahr vor dem Unfall bis zur Höchstbeitragsgrundlage.
Bei Personen, die sich zum Unfallzeitpunkt noch in Berufsausbildung befinden, wird die Bemessungsgrundlage nach Abschluss derselben erhöht.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder falls Sie ein konkretes Anliegen haben, wenden Sie sich bitte an die Leistungsabteilung der zuständigen AUVA-Landesstelle.
Links
Entschädigung für Verbrechensopfer
Dienstag, 30 Juli 2019 13:26Zuständige Institution
Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
E-Mail
Website
Beschreibung
Staatsbürger und Staatsbürgerinnen der EU und des EWR sowie alle Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich haben Anspruch auf die Sozialentschädigung für Verbrechensopfer, wenn sie
- eine mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- Hinterbliebene oder Träger der Bestattungskosten sind, sollte die Tat den Tod des Opfers verursacht haben.
Für Opfer von Menschenhandel gibt es Ausnahmebestimmungen.
Leistungen für Opfer
- Ersatz des Verdienstentganges
- Einkommensabhängige Zusatzleistung
- Heilfürsorge (zum Beispiel Kosten einer Psychotherapie)
- Krisenintervention
- Orthopädische Versorgung
- Ersatz von beschädigten Hilfsmitteln (zum Beispiel Brillen oder Zahnprothesen)
- Maßnahmen der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation
- Pflege- oder Blindenzulage
- Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
Leistungen für Hinterbliebene
- Ersatz des Unterhaltsentganges
- Einkommensabhängige Zusatzleistung
- Heilfürsorge (zum Beispiel Kosten einer Psychotherapie) und Orthopädische Versorgung
- Bestattungskostenersatz
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Wird das Ansuchen binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, bzw. nach dem Tod des Opfers gestellt, so sind die Leistungen ab Erfüllung der Voraussetzungen zu erbringen, sonst erst mit Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monats.
Bestattungskosten sowie Pauschalentschädigung für Schmerzengeld können nach Ablauf der dreijährigen Antragsfrist nicht mehr ersetzt werden.
Bei Straftaten vor 01.01.2020 gilt statt der dreijährigen Antragsfrist eine zweijährige.
Anträge auf Übernahme der Psychotherapiekosten unterliegen keiner Frist.
Zielgruppen
Anspruchsberechtigte:
- Verbrechensopfer und ihre Hinterbliebenen.
Zugang
Schriftlicher Antrag an die Landesstelle des Sozialministeriumservice Vorarlberg.
Links
Sozialministeriumservice - Verbrechensopfer
jusline - Verbrechensopfergesetz
österreich.gv.at - Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
Entschädigung für Impfgeschädigte
Zuständige Institution
Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
E-Mail
Website
Beschreibung
Für einen Leistungsanspruch nach dem Impfschadengesetz ist gemäß § 2a ISG eine schwere Körperverletzung oder eine Dauerfolge Voraussetzung. Als schwere Körperverletzung definiert § 84 Abs 1 StGB eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung.
Für diese Beurteilung werden medizinische Unterlagen benötigt. Diese Unterlagen müssen eine schwere Körperverletzung oder eine Dauerfolge glaubhaft machen.
Wichtig:
Die Impfung muss in Österreich erfolgt sein, Anspruch auf Entschädigung haben jedoch auch nicht-österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen.
Leistungen
- Beschädigtenrente ab dem 15. Lebensjahr, wenn die Erwerbsfähigkeit in Folge der Impfung länger als drei Monate um mindesten 20 % gemindert ist
- Erhöhungsbetrag für Schwerbeschädigte (einkommensabhängig)
- Pflegezulage (Pflegebeitrag vor dem 15. Lebensjahr)
- Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
- Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens
- Übernahme von Rehabilitationskosten
- Auszahlung eines einmaligen Betrages, wenn jemand durch die Impfung keine dauerhafte gesundheitliche Schädigung, jedoch eine schwere Körperverletzung erlitten hat
Zielgruppen
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz?
Personen, die eine Gesundheitsschädigung erlitten haben
- durch die bis 1980 vorgeschriebene Pockenschutzimpfung oder
- durch eine im jeweiligen Mutter-Kind-Pass genannte Impfung oder
- durch eine mit Verordnung des Gesundheitsministers empfohlene Impfung
bzw. deren Hinterbliebene.
Zugang
Antrag:
Schriftlicher oder mündlicher Antrag bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice Vorarlberg
Links
Entgeltschutz
Dienstag, 30 Juli 2019 13:24Zuständige Institution
Beschreibung
Entgeltfortzahlung - Zuschüsse der AUVA
Zuständige Institution
Außenstelle Dornbirn
Fax: +43 5 93 93-34915
Beschreibung
- Zuschuss nach Entgeltfortzahlung wegen Unfall oder Krankheit
- Differenzvergütung für bestimmte Personengruppen
Ein Anspruch auf Differenzvergütung besteht für Unfälle bestimmter Personengruppen, die sich nach dem 30. Juli 2013 ereignet haben.
- bei Unfällen von Mitgliedern oder freiwilligen Helfer:innenn einer Blaulichtorganisation im Sinne des § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall
- bei Unfällen von Personen im Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdienst während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe, die eine Wiederaufnahme ihres Dienstverhältnisses verhindern
Links
Entgeltbeihilfe/Entgeltzuschuss
Zuständige Institution
Beschreibung
Je nach Ausmaß der festgestellten Leistungsminderung beträgt der Zuschuss bis zu 50 % der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch monatlich in Höhe der dreifachen Ausgleichstaxe.
Zielgruppen
Ziele/Wirkung
Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Zugang
Voraussetzungen zum Erhalt der Entgeltbeihilfe:
Der Entgeltzuschuss kann bei Beschäftigung begünstigter Behinderter zum Ausgleich von behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen gewährt werden. Voraussetzung ist eine Leistungsminderung.
Links
Elternverein des Vorarlberger Landeszentrums für Hörgeschädigte
Zuständige Institution
Kontaktperson
Beschreibung
Der Elternverein vertritt die Eltern des Kindergartens, der Vorschule, der verschiedenen Klassen und der Integrationskinder.
Elternselbsthilfe für sehgeschädigte Kinder
Zuständige Institution
Kontaktperson für Vorarlberg
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Der Verein versteht sich als Interessensgemeinschaft der Eltern sehgeschädigter Kinder.
Die ESH Vorarlberg ist aktuell nicht mehr aktiv.
Zielgruppen
Menschen mit Sehschädigungen
Ziele/Wirkung
- Früherfassung sehgeschädigter und blinder Kinder
- Frühförderung durch Hausbetreuung
- Integration in Kindergarten und Regelschule
- Information über Mobilitäts- und LPF-Training
- Information betroffener Eltern über medizinische und pädagogische Möglichkeiten
- Bereitstellung von Lern- und Hilfsmitteln
- Erstellung von Büchern in Blindenschrift
- Information über Berufs- und Universitätsausbildung
- Information über elektronische und technische Hilfsmittel
Gesundheitsangebot für Pflegende Angehörige - SVS
Zuständige Institution
SVS: die Sozialversicherung der Selbständigen
Kundencenter Vorarlberg
Schloßgraben 14
6800 Feldkirch
Tel: +43 (0)50 808 808
Website
Beschreibung
Als gesundheitliche Unterstützung und als Auszeit vom Pflegealltag bieten wir folgende Gesundheitsangebote für Pflegende
- Gesundheitswochen für pflegende Eltern
- Gesundheitswochen nach der Pflege
- Gesundheitswochen während der Pflege
- Infokurs zur Pflege
Die 15-tägigen Gesundheitswochen tragen zur körperlichen und seelischen Erholung im ersten Jahr nach dem Tod des Pfleglings bei. In Gruppen- und Einzelberatung durch eine psychosoziale Fachkraft wird die Trauerarbeit und Neuorientierung gefördert. Ein abwechslungsreiches Aktiv- und Rahmenprogramm sowie die Möglichkeit zum gegenseitigen Austausch bewirken zusätzliche Stärkung.
Beratungen in den SVS-Kundencentern sind nur mit Terminvereinbarung möglich.
Neben dem Kundencenter in Feldkirch stehen auch 11 Beratungstage in verschiedenen Gemeinden in Vorarlberg für persönliche Beratungsgespräche zur Verfügung.
SVS Beratungstage
Verwenden Sie bitte unsere Online-Services oder Online-Formulare für Ihre Anliegen
Voraussetzungen und Kosten
Das Gesundheitsangebot richtet sich an pflegende Angehörige, die
- in der Kranken- und Pensionsversicherung nach BSVG pflicht- oder freiwillig versichert oder
Pensionsbezieher nach dem BSVG sind und - die Hauptlast der Pflege eines Angehörigen mit Bezug von Pflegegeld tragen (der Pflegling muss nicht bei der SVS versichert sein).
Leider nicht teilnehmen können Personen, die in der Pensionsversicherung mehrfachversichert sind und nicht nach dem BSVG krankenversichert sind.
Kursgebühr:
Die Kosten übernimmt die SVS. Eine Kostenbeteiligung ist zu leisten.
Zielgruppen
Pflegende
Links
SVS Gesundheitsangebote Pflege
SVS Gesundheitswoche Mental Fit & G`sund
SVS Pflegende Angehörige
SVS Beratungstage Vorarlberg
Eltern beraten Eltern - Integration Vorarlberg
Zuständige Institution
Integration Vorarlberg
Schlachthausstraße 7c
6850 Dornbirn
E-Mail
Website
Kontaktperson
Dr. Marit Edlinger
Tel: +43 5522 73281
Mobil: +43 680 14 23 993
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes mit Behinderung bringt viele Eltern in einen schmerzlichen Ausnahmezustand.
Die Vorstellung vom Familienglück und ein Teil der Lebensplanung ändern sich in vielen Fällen maßgeblich.
Der Alltag besteht plötzlich aus Krankenhausaufenthalten, Arztbesuchen und Therapien. Sorgen und Ängste sind weitere Stolpersteine, mit denen man sich beinahe täglich konfrontiert sieht.
Viele betroffene Mütter und Väter berichten, dass ihnen vor allem Gespräche mit ebenfalls betroffenen Eltern geholfen haben. Erfahrung und Unterstützung, Austausch und nicht zuletzt das Gefühl, nicht alleine zu sein, kann in dieser neuen Situation hilfreich sein.
Dr. Marit Edlinger berät Eltern von Kindern mit Behinderung. Sie ist praktische Ärztin und verfügt über eine Zusatzausbildung als Lebens- und Sozialberaterin. Sie ist selbst Mutter einer Tochter mit Behinderung und ist Mitglied im Vorstand von Integration Vorarlberg.
Die Finanzierung des Projekts ermöglichen der Lions Club und das Land Vorarlberg.
Die Erstberatung ist kostenlos.
Zielgruppen
Eltern von Kindern mit Behinderung
Zugang
Termine können mit Frau Dr. Edlinger individuell vereinbart werden.