Entschädigung für Impfgeschädigte

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
E-Mail
Website

Beschreibung

Für einen Leistungsanspruch nach dem Impfschadengesetz ist gemäß § 2a ISG eine schwere Körperverletzung oder eine Dauerfolge Voraussetzung. Als schwere Körperverletzung definiert § 84 Abs 1 StGB eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung.

Für diese Beurteilung werden medizinische Unterlagen benötigt. Diese Unterlagen müssen eine schwere Körperverletzung oder eine Dauerfolge glaubhaft machen.

Wichtig:
Die Impfung muss in Österreich erfolgt sein, Anspruch auf Entschädigung haben jedoch auch nicht-österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen.

Leistungen 

  • Beschädigtenrente ab dem 15. Lebensjahr, wenn die Erwerbsfähigkeit in Folge der Impfung länger als drei Monate um mindesten 20 % gemindert ist
  • Erhöhungsbetrag für Schwerbeschädigte (einkommensabhängig)
  • Pflegezulage (Pflegebeitrag vor dem 15. Lebensjahr)
  • Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
  • Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens
  • Übernahme von Rehabilitationskosten
  • Auszahlung eines einmaligen Betrages, wenn jemand durch die Impfung keine dauerhafte gesundheitliche Schädigung, jedoch eine schwere Körperverletzung erlitten hat

Zielgruppen

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz?

Personen, die eine Gesundheitsschädigung erlitten haben

  • durch die bis 1980 vorgeschriebene Pockenschutzimpfung oder
  • durch eine im jeweiligen Mutter-Kind-Pass genannte Impfung oder
  • durch eine mit Verordnung des Gesundheitsministers empfohlene Impfung

bzw. deren Hinterbliebene.

Zugang

Antrag:

Schriftlicher oder mündlicher Antrag bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice Vorarlberg

Links

Sozialministeriumservice - Impfgeschädigte

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