Erbrecht und Testament

Beschreibung

Erbrecht und Kind mit Behinderung
Ein Kind mit Behinderung ist genauso erbberechtigt und erbfähig wie jedes andere Kind auch. Das heißt, es bekommt im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens Vermögenswerte so wie jedes andere Kind oder wie im Testament bestimmt ist. 
 
Testament und Erbrecht beim Kind mit Behinderung
Sollte ein Kind mit Behinderung Vermögen haben, dann tritt im Prinzip beim Tod des Kindes mit Behinderung, sofern kein Testament vorhanden ist, die gesetzliche Erbfolge ein. Da in diesem Fall meist keine Ehegatten oder Kinder vorhanden sein werden, sind dann die Eltern, wenn diese schon verstorben sind, die Geschwister, berufen. 
Es besteht auch für das Kind mit Behinderung die Möglichkeit, ein Testament zu machen. Jedoch kommt hier nur das öffentliche Testament in Frage: beim Notar oder beim Gericht. Das Kind mit Behinderung muss allerdings in der Lage sein, eine Willensäußerung abzugeben, sonst ist es nicht testierfähig.

Es empfiehlt sich auf jeden Fall in allen Erbrechtsfragen (Vor- und Nachteile Pflichtteil, Schenkung an Dritte, Privatstiftung, u.a.) und der Testamentsgestaltung, die das Kind mit Behinderung betreffen, einen Rechtsanwalt oder Notar zu Rate zu ziehen.

Mit 1. August 2008 fällt generell keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an.

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