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Zuständige Institution

Wohnsitzfinanzamt
Website

Beschreibung

Ab dem Kalenderjahr 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag.

Voraussetzungen:
Personen, die wegen der Behinderung eines Kindes finanziell außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben, können folgenden Jahresfreibetrag für Mehraufwendungen für behinderte Kinder geltend machen:
Für die Feststellung der Behinderung eines Kindes sind dieselben Stellen wie für Erwachsene zuständig. Bei Vorliegen einer Behinderung im nachstehenden Ausmaß stehen folgende Freibeträge zu: 

Freibetrag wegen Behinderung eines Kindes

Personen, die wegen der Behinderung ihres Kindes finanziell außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben, können folgenden Jahresfreibetrag für Mehraufwendungen für behinderte Kinder geltend machen:

  • Grad der Behinderung von 25 % bis 34 %: EUR 124
  • Grad der Behinderung von 35 % bis 44 %: EUR 164
  • Grad der Behinderung von 45 % bis 49 %: EUR 401

Freibeträge für Kinder ab 50 prozentiger Behinderung ohne Pflegegeldbezug
In diesem Fall steht eine erhöhte Familienbeihilfe und an Stelle der zuvor genannten Freibeträge ein monatlicher Pauschalbetrag von 262 Euro zu. Zusätzlich können ohne Abzug des Selbstbehaltes die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z.B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) und das Schulgeld für eine Behindertenschule oder -werkstätte geltend gemacht werden. Die Kosten für Diätverpflegung können neben dem Freibetrag von 262 Euro nicht berücksichtigt werden. Für behinderte Kinder bis zum 16. Lebensjahr können zusätzlich Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300 Euro geltend gemacht werden (bis zum Jahr 2018). 

Freibeträge bei Bezug von Pflegegeld für das behinderte Kind
Der Freibetrag von 262 Euro monatlich ist um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Die jährlichen Freibeträge nach dem Ausmaß der Behinderung stehen nicht zu. Übersteigt das Pflegegeld den Betrag von 262 Euro, steht kein Pauschalbetrag zu. Zusätzlich sind im nachgewiesenen Ausmaß unabhängig vom Bezug von Pflegegeld zu berücksichtigen: 

Die Behinderung und ihr Ausmaß sind auf Verlangen des Finanzamtes durch eine amtliche Bescheinigung der folgenden zuständigen Stellen nachzuweisen:

  • Landeshauptfrau oder Landeshauptmann bei Empfänge:innen einer Opferrente
  • Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmer:innen
  • Sozialministeriumservice in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art

Der Nachweis kann auch durch einen Behindertenpass bzw. durch einen abschlägigen Bescheid darüber (aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist) erfolgen. Der Behindertenpass bzw. Bescheid wird vom Sozialministeriumservice ausgestellt. Mit Ihrer Zustimmung werden die maßgeblichen Daten auf elektronischem Wege automatisch übermittelt, sodass Sie sich um den Nachweis nicht mehr kümmern müssen.

Links

Bundesministerium Finanzen
Sozialministeriumservice - Steuerliche Absetzmöglichkeiten
Weitere Informationen
österreich.gv.at - Arbeitnehmerveranlagung
Weitere Informationen / Formulare

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
E-Mail
Website

Kurzbeschreibung

Folgende Förderungen zur Erreichung des Arbeitsplatzes oder zur Ausübung einer Beschäftigung können Menschen mit Behinderung gewährt werden:

Beschreibung

Orientierungs- und Mobilitätstraining
Das sind Orientierungs- und Mobilitätsmaßnahmen sowie Trainings zur Erlangung von kommunikations- und lebenspraktischen Fähigkeiten.

Wem werden diese Förderungen gewährt?
Förderbarer Personenkreis ab 1.7.2012 (Richtlinien neu Punkt 9.1 iVm Punkt 4 Abs 3): Personen mit einem GdB von mindestens 50%, wenn sie zum Antritt oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit solche Schulungsmaßnahmen brauchen. 

Anschaffung eines Blindenführhundes
Zur Erhöhung der Mobilität und zur Erleichterung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann die Anschaffung eines Blindenführhundes vom SMS gefördert werden.

Mobilitätszuschuss
Zur Abdeckung des behinderungsbedingten Mehraufwandes im Zusammenhang mit Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann ein pauschalierter Zuschuss gewährt werden.

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA)
Menschen mit schwerer Behinderung (ab Pflegegeldstufe III) verfügen oftmals über die fachliche und persönliche Eignung zur

  • Ausübung eines Berufes
  • Absolvierung einer Berufsausbildung oder Besuch einer höheren Schule
  • Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme

bedürfen aber auf Grund ihrer Beeinträchtigung einer personalen Unterstützung.

Leistungen der Persönlichen Assistenz

  • Begleitung am Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle beziehungsweise Ausbildungsort
  • Begleitung bei dienstlichen Verpflichtungen außerhalb des Arbeitsplatzes
  • Unterstützungstätigkeiten manueller Art bei der Dienstverrichtung oder während der Ausbildungszeit
  • Assistenz bei der Körperpflege während der Dienst- oder Ausbildungszeit
  • Sonstige behinderungsbedingt erforderliche Assistenzleistungen (zum Beispiel Hilfe beim Mittagessen, Hilfe beim Ein- und Aussteigen, An/Ausziehen der Jacke).

Voraussetzungen:

  • Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Eintragung im Behindertenpass erforderlich)
  • kein ausschließlicher Pensionsbezug
  • es muss ein Konnex zur beruflichen Tätigkeit gegeben sein

Links

Sozialministeriumservice - Mobilitätsförderungen
Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband - Blindenführhunde
Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz PAA

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205

Kurzbeschreibung

Die Förderungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation dienen der Erleichterung beim Eintritt ins Erwerbsleben und zur Erhaltung und Sicherung bestehender Arbeitsplätze.

Beschreibung

Dazu zählen:

  • Lehrlings-/Ausbildungsbeihilfe
  • Begleitperson/Dolmetschkosten
  • Hilfen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit
  • Antritt/Ausübung einer Beschäftigung bzw. Ausbildung
  • Schulungskosten
  • Technische Arbeitshilfe/Arbeitsplatzadaptierung
  • Qualifizierungs(-Nachreifungs)einrichtungen
  • (Transit)Beschäftigungseinrichtungen
  • Dolmetschkosten
  • Lohnkostenzuschuss
  • Beratung und Angebote 

Achten Sie darauf, alle Anträge auf Förderungen möglichst vor Realisierung bzw. Anschaffung einzubringen, spätestens aber unmittelbar danach.

Achtung:
Auf alle Förderungen – mit Ausnahme der Prämien für die Ausbildung von Lehrlingen mit Behinderungen – besteht kein Rechtsanspruch.

Links

Zuständige Institution

Land Vorarlberg, Bund

Kontakt

ifs Soziale Integration - Menschengerechtes Bauen
Franz-Michael-Felderstraße 6
6845 Hohenems
Tel: +43 (0)5 1755 537

Beschreibung

Barrierefreie Adaptierung der eigenen vier Wände ist mit erhöhtem Finanzierungsaufwand verbunden. Förderungen von Bund und Land bieten Unterstützung in Form von günstigen Darlehen, einmaligen Zuschüssen oder anderen Tilgungserleichterungen an.
Die ifs Beratungsstelle Menschengerechtes Bauen informiert Sie gerne kostenlos und unverbindlich über Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten.

Links

österreich.gv.at - Zuschuss für behindertengerechte Wohnungsumbauten
ifs Menschengerechtes Bauen
ifs Menschen-gerechtes Bauen Leicht Lesen

 

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205

Kurzbeschreibung

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz ist eine individuelle Unterstützung für behinderte Menschen in Ausbildung oder Ausübung eines Berufes.

Zielgruppen

PAA kann von Menschen mit Behinderungen im erwerbsfähigen Alter in Anspruch genommen werden, die zumindest in der Pflegestufe 3 sind, die die fachliche und persönliche Eignung für den ausgeübten bzw. angestrebten Beruf aufweisen und

  • in einem sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis stehen oder
  • selbständig gewinnorientiert tätig sind oder
  • mit Hilfe der PAA ein in konkrete Aussicht gestelltes sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis erlangen können bzw. eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können oder
  • mit Hilfe der PAA ein Studium oder eine Berufsausbildung in der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer zuzüglich der für den Bezug von Studienbeihilfe zulässigen weiteren Semester absolvieren können, aber auf Grund ihrer Beeinträchtigung einer personellen Unterstützung bedürfen.

Kernleistungen

  • Begleitung am Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle beziehungsweise Ausbildungsort
  • Begleitung bei dienstlichen Verpflichtungen außerhalb des Arbeitsplatzes
  • Unterstützungstätigkeiten manueller Art bei der Dienstverrichtung oder während der Ausbildungszeit
  • Assistenz bei der Körperpflege während der Dienst- oder Ausbildungszeit
  • sonstige behinderungsbedingt erforderliche Assistenzleistungen (z. B. Hilfe beim Mittagessen, Hilfe beim Ein- und Aussteigen, An-/Ausziehen der Jacke).

Kostentragung

Für die Förderung der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz ist ein formloser Antrag vor Realisierung des Vorhabens an das Sozialministeriumservice Landesstelle Vorarlberg zu stellen. Die Kosten für die Organisation sowie die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz werden bei Erfüllung der Voraussetzungen vom Sozialministeriumservice zur Gänze übernommen.

Download

Link

Sozialministeriumservice - Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz

Zuständige Institution

fit2work Vorarlberg
Rheinstraße 32
6900 Bregenz
Tel: 0664 82 42 566 (Hotline)
E-Mail
Website

Kontakt

Adressen und Kontakt - Vorarlberg
Hotline: Tel: +43 800 500 118
E-Mail
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, Freitag von 8 bis 16 Uhr

Kurzbeschreibung

fit2work, das ist kostenlose Beratung

  • für Personen, deren Arbeitsplatz aufgrund von gesundheitlichen Problemen gefährdet ist oder die deshalb Schwierigkeiten haben, eine Arbeit zu finden.
  • für Unternehmen, die die Arbeitsfähigkeit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter:innen fördern wollen.

Beschreibung

fit2work ist:

  • freiwillig
  • absolut vertraulich und anonym
  • offen für alle Personen und Unternehmen

fit2work bietet Personen:

  • Erfassung der aktuellen beruflichen und gesundheitlichen Situation
  • arbeitsmedizinische und/oder arbeitspsychologische Abklärung
  • Begleitung bei der Entwicklung beruflicher Perspektiven
  • Begleitung beim Wiedereinstieg nach einem längeren Krankenstand
  • Erarbeitung individueller Maßnahmen gegen psychische Belastungen
  • Beratung und Überblick über Förderungen, Projekte und Angebote
  • Bildungs- und Qualifizierungsberatung
  • Hilfe beim Kontakt mit den zuständigen Einrichtungen und bei Anträgen

fit2work bietet Unternehmen:

  • Beratung zur Verhinderung langer Krankenstände, früher Pensionsantritte und gesundheitsbedingter Kündigungen
  • Beratung zur Förderung der Arbeitsfähigkeit Ihrer Mitarbeiter:innen
  • Verbesserung der Arbeitsabläufe
  • Beratung bei konkreten Ein- und Wiedereingliederungs­maßnahmen sowie bei der Wiedereingliederungsteilzeit
  • Informationen über Förderungen und Angebote

Zielgruppen

Beschäftigte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen;
Arbeitgeber:innen

Ziele/Wirkung

fit2work zielt auf den Erhalt der Arbeitsfähigkeit, das Verhindern von Jobverlust aus gesundheitlichen Gründen und die Wiedereingliederung nach langen Krankenständen ab

Kernleistungen

fit2work berät als Schnittstelle zwischen verschiedensten Angeboten über Förderungen, Arbeitsplatz­adaptionen und Unterstützungsmaßnahmen – als zusätzliches kostenloses Angebot neben einer betrieblichen Gesundheitsförderung und ergänzend zu den gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitnehmer:innenschutzbestimmungen 

Kostentragung

durch das Sozialministeriumservice

Links 

Sozialministeriumservice - fit2work

Zuständige Institution

Arbeiterkammer Vorarlberg
Widnau 2-4
6800 Feldkirch
Tel: +43 50 258-0
Tel: +43 5522 306-0
Fax: +43 50 258-1001

Beschreibung

Familienhärteausgleich
Der Härteausgleich bietet Familien in Notsituationen eine einmalige finanz­ielle Überbrückungshilfe, wenn alle anderen gesetzlichen Unter­stütz­ungs­möglich­keit­en ausgeschöpft sind.
 
Wer kann eine Zuwendung erhalten?
  • österreichische Staatsbürger:innen
  • EU/EWR-Staatsbürger:innen
  • Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz in Österreich
  • anerkannte Flüchtlinge gemäß Genfer Konvention

Als hilfesuchende Familie versteht man Eltern (Groß-, Adoptiv- oder Pflege­eltern) oder Elternteile mit Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Auch werdende Mütter oder Kinder, die selbst Familienbeihilfe beziehen, könn­en anspruchsberechtigt sein. Die finanzielle Notlage muss unverschuldet, durch ein besonderes Ereignis entstanden sein.

Beispiele für Notlagen sind etwa Behinderung, Krankheit oder Tod eines Eltern­teils, Zerstörung von Hausrat oder Wohnraum durch ein Naturereignis. Der eingetretene Schaden darf nicht durch Versicherungen gedeckt sein. Er darf auch nicht durch Geld aus anderen Bundesmitteln oder von dritter Seite gemildert oder beseitigt werden können. Andere gesetzliche Unter­stütz­ungs­möglich­keit­en müssen ausgeschöpft sein.

Links

Familienhärteausgleich - AK Vorarlberg

Zuständige Institution

Rettet das Kind Vorarlberg
Wichnergasse 17 Top 7
6800 Feldkirch
E-Mail
Website

Kontaktperson

Geschäftsführerin
Petra Grabher-Huber
Mobil: +43 664 9171418
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Beschreibung

Fördern bedeutet, dass Menschen, die sich die Angebote der Projektpartner nicht leisten können, von uns finanziell unterstützt werden.
Jedes Jahr werden Projekte und Angebote auf deren Inhalte und Qualität geprüft. Die ganzheitliche Sichtweise auf das Kind bzw. die Eltern ist uns sehr wichtig. Durch das vielfältige Angebot können wir in vielen Situationen gezielt helfen!

Projektpartner werden
Um den Kindern und Eltern ein bunt gemischtes und qualitativ hochwertiges Angebot bieten zu können, arbeiten wir mit selbständigen, professionellen Dienstleistern, wie Lerntrainer:innen, Kinesiolog:innen, Lebens- und Sozialberater:innen, PsychologI:inen und Sozialarbeiter:innen zusammen.

Sie möchten ein Projekt umsetzen oder haben ein bestehendes Projekt, das zu unserem Leistungsspektrum passt? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

 

Links

Rettet das Kind Vorarlberg

Ferienheime in Vorarlberg

Dienstag, 30 Juli 2019 14:14

Ferienbetreuung für Kinder

Beschreibung

In den Sommerferien bieten auch Ferienheime in Vorarlberg eine Sommerbetreuung im Rahmen von Familienturnussen an.
In den Ferienzeiten benötigen gerade berufstätige Eltern eine geeignete Tagesbetreuung für ihre Kinder. Eltern, deren Kinder bereits während des Jahres in einer Kinder- oder Schülerbetreuungseinrichtungen betreut werden, haben die Möglichkeit dieses Angebot auch in den Ferienzeiten zu nützen.
Unabhängig davon sind Städte und Gemeinden sehr engagiert die Ferienbetreuung weiter auszubauen. Bei Ihrer Wohnsitzgemeinde können Sie in Erfahrung bringen, ob auch diese bereits eine Ferienbetreuung anbietet

In den Sommerferien bieten fünf Ferienheime in Vorarlberg für Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren eine Sommerbetreuung an. Ein weiteres bietet auch die Betreuung von Jugendlichen im Alter von ca. 13 bis 16 Jahre an.
Ein Ferienturnus dauert von 12 bis 14 Tagen. Die Ferienheime haben den Anspruch, den Kindern und Jugendlichen eine pädagogisch sinnvolle und kreativitätsfördernde Freizeitgestaltung anzubieten.
Die Elternbeiträge werden von den Ferienheimen selbst festgelegt.

 

Amt der Vorarlberger Landesregierung - Ferienbetreuung, Ferienheime
Ausführliche Informationen zu Kinderferienheimen und Ferienbetreuung in Vorarlberg

Zuständige Institution

Wohnsitzgemeindeamt
Website

Beschreibung

Mit dem Familienpass erhalten Sie ermäßigte Tarife in ganz Vorarlberg – egal ob bei Sport-, Kultur- oder anderen Freizeiteinrichtungen.
Ziel des Familienpasses ist es, Familien finanziell zu entlasten, auf Freizeitangebote in Vorarlberg aufmerksam zu machen, das Gemeinschaftserlebnis in den Familien zu stärken und das Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel attraktiv zu gestalten. Dazu erhalten Familien Ermäßigungen bei über 200 Partnerbetrieben in Vorarlberg und Umgebung.

Wie bekomme ich den Familienpass?

Den Familienpass müssen Sie nur einmal auf Ihrem Gemeindeamt beantragen. Er wird Ihnen dann jedes Jahr automatisch zugestellt, bis Ihre Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei Verlust der Karte oder bei einer Änderung der Daten (z.B. Umzug oder Geburt weiterer Kinder) können Sie in Ihrem Gemeindeamt einfach einen neuen Familienpass abholen.
Sie können den Familienpass auch einfach und bequem per Online-Formular (siehe Link unten) anfordern. Der Pass wird Ihnen dann von der Gemeinde bzw. von der Stadt zugesandt.

Für Eltern mit einem Kind mit Behinderung gilt der Familienpass länger als die Grenze von 18 Jahren! Am Besten beim Antrag auf der Gemeinde gleich die Behinderung angeben, dann läuft er nicht ab.

Links

Fachbereich Jugend und Familie- Familienpass
Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Elementarpädagogik, Schule und Gesellschaft

 

Weitere Informationen / Formulare

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