Freibetrag wegen Behinderung eines Kindes

Zuständige Institution

Wohnsitzfinanzamt
Website

Beschreibung

Ab dem Kalenderjahr 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag.

Voraussetzungen:
Personen, die wegen der Behinderung eines Kindes finanziell außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben, können folgenden Jahresfreibetrag für Mehraufwendungen für behinderte Kinder geltend machen:
Für die Feststellung der Behinderung eines Kindes sind dieselben Stellen wie für Erwachsene zuständig. Bei Vorliegen einer Behinderung im nachstehenden Ausmaß stehen folgende Freibeträge zu: 

Freibetrag wegen Behinderung eines Kindes

Personen, die wegen der Behinderung ihres Kindes finanziell außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben, können folgenden Jahresfreibetrag für Mehraufwendungen für behinderte Kinder geltend machen:

  • Grad der Behinderung von 25 % bis 34 %: EUR 124
  • Grad der Behinderung von 35 % bis 44 %: EUR 164
  • Grad der Behinderung von 45 % bis 49 %: EUR 401

Freibeträge für Kinder ab 50 prozentiger Behinderung ohne Pflegegeldbezug
In diesem Fall steht eine erhöhte Familienbeihilfe und an Stelle der zuvor genannten Freibeträge ein monatlicher Pauschalbetrag von 262 Euro zu. Zusätzlich können ohne Abzug des Selbstbehaltes die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z.B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) und das Schulgeld für eine Behindertenschule oder -werkstätte geltend gemacht werden. Die Kosten für Diätverpflegung können neben dem Freibetrag von 262 Euro nicht berücksichtigt werden. Für behinderte Kinder bis zum 16. Lebensjahr können zusätzlich Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300 Euro geltend gemacht werden (bis zum Jahr 2018). 

Freibeträge bei Bezug von Pflegegeld für das behinderte Kind
Der Freibetrag von 262 Euro monatlich ist um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Die jährlichen Freibeträge nach dem Ausmaß der Behinderung stehen nicht zu. Übersteigt das Pflegegeld den Betrag von 262 Euro, steht kein Pauschalbetrag zu. Zusätzlich sind im nachgewiesenen Ausmaß unabhängig vom Bezug von Pflegegeld zu berücksichtigen: 

Die Behinderung und ihr Ausmaß sind auf Verlangen des Finanzamtes durch eine amtliche Bescheinigung der folgenden zuständigen Stellen nachzuweisen:

  • Landeshauptfrau oder Landeshauptmann bei Empfänge:innen einer Opferrente
  • Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmer:innen
  • Sozialministeriumservice in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art

Der Nachweis kann auch durch einen Behindertenpass bzw. durch einen abschlägigen Bescheid darüber (aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist) erfolgen. Der Behindertenpass bzw. Bescheid wird vom Sozialministeriumservice ausgestellt. Mit Ihrer Zustimmung werden die maßgeblichen Daten auf elektronischem Wege automatisch übermittelt, sodass Sie sich um den Nachweis nicht mehr kümmern müssen.

Links

Bundesministerium Finanzen
Sozialministeriumservice - Steuerliche Absetzmöglichkeiten
Weitere Informationen
österreich.gv.at - Arbeitnehmerveranlagung
Weitere Informationen / Formulare

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