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Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030
Beschreibung
Im März 2021 hat die Europäische Kommission die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 angenommen.
Die Strategie baut auf den Ergebnissen der vorangegangenen Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 auf, die den Weg für ein barrierefreies Europa geebnet und Menschen mit Behinderungen in die Lage versetzt hat, ihre Rechte wahrzunehmen und uneingeschränkt am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilzuhaben. Trotz der Fortschritte der vergangenen zehn Jahre stoßen Menschen mit Behinderungen immer noch auf große Hindernisse und sind stärker von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht.
Mit dieser Strategie soll sichergestellt werden, dass alle Menschen mit Behinderungen in Europa ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung
- ihre Menschenrechte wahrnehmen können,
- Chancengleichheit sowie gleichberechtigten Zugang zur Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben genießen,
- frei entscheiden können, wo, wie und mit wem sie leben,
- sich unabhängig von ihrem Unterstützungsbedarf frei in der EU bewegen können
- und keinerlei Diskriminierung mehr erfahren.
Diese neue und tiefergehende Strategie trägt der Vielfalt der Behinderungen Rechnung, die von langfristigen körperlichen, seelischen oder geistigen bis hin zu Sinnesbeeinträchtigungen reichen (im Einklang mit Artikel 1 der UN-Behindertenrechtskonvention) und oftmals nicht sichtbar sind.
Um der mehrfachen Benachteiligung entgegenzuwirken, die Frauen, Kindern, älteren Menschen, Flüchtlingen mit Behinderungen und Menschen in sozioökonomisch prekärer Lage droht, setzt die Strategie auf einen bereichsübergreifenden Ansatz im Einklang mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und den Zielen für nachhaltige Entwicklung.
Die neue Strategie umfasst daher ein ehrgeiziges Bündel von Maßnahmen und Leitinitiativen in verschiedenen Bereichen und hat zahlreiche Prioritäten, wie z. B.
- Barrierefreiheit: sich frei bewegen und aufhalten, aber auch am demokratischen Prozess teilnehmen zu können
- ein unabhängiges Leben mit guter Lebensqualität zu gewährleisten, da der Schwerpunkt vor allem auf dem Prozess der Deinstitutionalisierung, dem Sozialschutz und der Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz liegt
- eine gleichberechtigte Teilhabe zu gewährleisten, da die Strategie Menschen mit Behinderungen wirksam vor jeglicher Form von Diskriminierung und Gewalt schützen, Chancengleichheit und gleichberechtigten Zugang zu Justiz, Bildung, Kultur, Sport und Tourismus sicherstellen, aber auch einen gleichberechtigten Zugang zu allen Gesundheitsdiensten gewährleisten soll
- die Vorreiterrolle der EU zu bekräftigen
- den Umsetzungswillen der EU aufzuzeigen
- die Rechte von Menschen mit Behinderungen weltweit zu fördern
Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer nationalen Strategien und Aktionspläne zur weiteren Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften unterstützen.
Sie fordert die Mitgliedstaaten auf, zu dieser neuen und tiefergehenden Strategie als Rahmen für EU-Maßnahmen und für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beizutragen.
Die deutschsprachige und englischsprachige Version der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen finden Sie im Downloadbereich
Downloads
Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030
Links
Essstörungen Kontaktstelle - Caritas
Dienstag, 30 Juli 2019 13:35Zuständige Institution
Caritas Vorarlberg - Suchtfachstellen
Reichsstraße 173
6800 Feldkirch
Tel: +43 5522 200-1737
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Website
Kontakt
Kontaktstelle bei Essstörungen
Website
Region Unterland
Bahnhofstraße 9
6850 Dornbirn
Tel+43: 5522 200-4050
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Region Oberland
Caritas Center
Reichsstraße 173
6800 Feldkirch
Tel: +43 5522 200-1700
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Beschreibung
Essstörungen sind ein Hilferuf der Seele. Wir unterstützen Menschen, die auf Grund einer Essstörung Hilfe brauchen auf vielfältige Weise.
Zielgruppen
Menschen mit einer Essstörung sowie deren Umfeld (Eltern, Schule, Arbeitsplatz etc.)
Ziele/Wirkung
- Information: Die Zielgruppe ist über die Entstehung, die Hintergründe, den Verlauf und die Risiken eines gestörten Essverhaltens informiert.
- Verhaltensänderung: gestörte Verhaltensweisen (Abhängigkeit und Co-Abhängigkeit) und destruktive Einstellungen werden verändert, vernetzte interdisziplinäre Behandlungsangebote werden in Anspruch genommen.
- Früherkennung: Multiplikator:innen verfügen über die entsprechenden Informationen und das Wissen zur frühzeitigen Erkennung eines gestörten Essverhaltens und schätzen den Grad der Problematik richtig ein.
- Projektarbeit: Verantwortliche in Bildung, Vereinen, Gemeinden oder Pfarren führen Projekte zur langfristigen und umfassenden Verringerung von Essstörungen durch.
Kernleistungen
- Suchtberatung, längerfristige Begleitung und Vermittlung an Fachpersonen
- Psychotherapeutische Behandlung
- Nachbetreuung nach stationärem Aufenthalt
- Bildungs- und Informationsveranstaltungen: Vorträge, Seminare, Workshops, Präsentationen, Öffentlichkeitsarbeit
- Projektberatung und –begleitung
Kostentragung
durch den Vorarlberger Sozialfonds (Integrationshilfe)
Links
Essens-Zustelldienste (Essen auf Rädern)
Zuständige Institution
Wohnsitzgemeindeamt
Website
Beschreibung
Beschreibung in Leicht verständlicher Sprache
Für Menschen, die krankheitsbedingt oder aufgrund von Behinderung oder Alter nicht imstande sind, selbst zu kochen, bietet der Sozialdienst „Essen auf Rädern“ die Möglichkeit, sich fertige Mahlzeiten – auf Dauer oder vorübergehend – in die Wohnung bringen zu lassen.
Auskunft / Beratung
Nähere Informationen erhalten Sie in Ihrem Gemeindeamt (Sozialamt) oder bei der Vorarlberger Hauskrankenpflege (Tel: +43 5572 34935).
Links
Österreich.gv.at - Ermäßigungen des Bundesland Vorarlberg
Hauskrankenpflege Vorarlberg
Zuständige Institution
6845 Hohenems
Kontaktperson
Fax: +43 5 1755 9591
Kurzbeschreibung
Wenn Menschen mit einer kognitiv-intellektuellen Beeinträchtigung, psychischen Krankheit oder Demenz nicht mehr fähig sind, bestimmte Angelegenheiten ohne Gefahr einer Benachteiligung eigenständig zu erledigen, benötigen sie unter Umständen eine Vertretung.
Beschreibung
Vertretungsarten nach dem Erwachsenenschutzgesetz
- Registrierte Vorsorgevollmacht
- Registrierte gewählte Erwachsenenvertretung
- Registrierte gesetzliche Erwachsenenvertretung
- vom Gericht bestellte gerichtliche Erwachsenenvertretung
Die Registrierung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis erfolgt bei Rechtsanwält:innen, Notar:innen oder Erwachsenenschutzvereinen (in Vorarlberg die ifs Erwachsenenvertretung).
Was bedeutet Erwachsenenvertretung?
Gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertreter:innen vertreten betroffene Personen beispielsweise in finanziellen Angelegenheiten und vor Behörden, halten persönlichen Kontakt und organisieren bei Bedarf die soziale Betreuung. Den Auftrag erteilt im Falle der gewählten Erwachsenenvertretung – wie auch bei der Vorsorgevollmacht – die betroffene Person selbst, nämlich durch die Registrierung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis. Im Falle der gesetzlichen Erwachsenenvertretung wird die Vertretungsbefugnis im Rahmen einer Registrierung an Angehörige erteilt. Bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung bestimmt das jeweilige Bezirksgericht in Form eines Gerichtsbeschlusses, für welche Bereiche die Vertretung erfolgt.
Alternativen zur Erwachsenenvertretung
Der Gesetzgeber legt großen Wert auf Selbstbestimmung. Deshalb wird vor Einrichtung einer Erwachsenenvertretung geprüft, ob Alternativen greifen wie:
- eine Vorsorgevollmacht
- ausreichende Unterstützung durch die Familie oder eine Institution
- Dann ist die Einrichtung einer Erwachsenenvertretung unzulässig.
ifs Erwachsenenvertretung als gerichtliche Erwachsenenvertreterin
Die ifs Erwachsenenvertretung wird vom Gericht mit einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung beauftragt, wenn keine geeigneten Angehörigen für diese Aufgabe zur Verfügung stehen.
Clearing
Die ifs Erwachsenenvertretung hat den gesetzlichen Auftrag, in allen neu anfallenden Gerichtsverfahren und auch bei verschiedenen Fragen im späteren Verlauf einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung die soziale und finanzielle Situation der betroffenen Personen in einem sogenannten „Clearing“ abzuklären. Dabei wird jeweils auch geprüft, ob und welche Alternativen es im konkreten Fall zu einer Erwachsenenvertretung gibt und ob allenfalls eine gewählte oder eine gesetzliche Erwachsenenvertretung registriert werden kann. Auf Grundlage eines solchen „Clearingberichts“ der ifs Erwachsenenvertretung entscheidet das Gericht über die weitere Vorgehensweise.
Registrierung
Bei der ifs Erwachsenenvertretung als für Vorarlberg zuständigen Erwachsenenschutzverein können – in allen vier Bezirkshauptstädten – folgende Vertretungsverhältnisse durch Registrierung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis begründet und verändert werden:
- Vorsorgevollmacht (allerdings ohne Begründung von Vertretungsmacht hinsichtlich Liegenschaften, Vermietung, Auslandsvermögen und komplexeren Rechtsverhältnissen)
- Gewählte Erwachsenenvertretung
- Gesetzliche Erwachsenenvertretung
Bei der ifs Erwachsenenvertretung darf keine Vorsorgevollmacht errichtet werden, wenn
- Liegenschaften, Häuser, Eigentumswohnungen Gegenstand sein sollen.
- Auslandsvermögen Gegenstand sein soll.
- rechtlich komplexere Fragestellungen bestehen (z. B. Unternehmen, Stiftungen).
- eine mit einer Vollmacht kombinierte Vorsorgevollmacht errichtet werden soll.
- die Standard-Vorlage der ifs Erwachsenenvertretung nicht genügt.
Zur Vereinbarung eines – nach Maßgabe der Kapazitäten möglichen – Termins für eine Registrierung können sich betroffene Personen und/oder die zur Vertretung bereiten Personen bei den beiden Dienststellen der ifs Erwachsenenvertretung melden.
Beratung
Wir beraten Angehörige und Betroffene kostenlos bei Fragen zu allen drei Formen der Erwachsenenvertretung und zur Vorsorgevollmacht.
Schulung
Im Frühjahr und im Herbst bieten wir jeweils in Feldkirch und in Dornbirn den Kurs "Anleitung für Erwachsenenvertreter:innen" an.
Hauptberufliche und ehrenamtliche Mitarbeiter*innen
Im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz sind derzeit 20 hauptberufliche und rund 170 ehrenamtliche ifs Mitarbeiter:innen in ganz Vorarlberg tätig.
Hauptberufliche Mitarbeiter:innen sind in den Bereichen Registrierung, Beratung und Clearing tätig. Im Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung vertreten sie die Interessen der Betroffenen als „Rechtsbeistand im Verfahren“. Wenn nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens keine Alternativen ersichtlich werden und die anfallenden Aufgaben eine professionelle Bearbeitung erfordern, wird die ifs Erwachsenenvertretung vom Gericht zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin bestellt. Mit der Wahrnehmung der konkreten Vertretungsaufgaben betraut die ifs Erwachsenenvertretung dann jeweils bestimmte hauptberufliche Mitarbeiter:innen.
Wenn die langfristige persönliche Beziehung zum Klienten oder zur Klientin im Vordergrund steht und die zu erledigenden Aufgaben angemessen sind, übernehmen dankenswerterweise ehrenamtliche Mitarbeiter:innen der ifs Erwachsenenvertretung die Wahrnehmung von gerichtlichen Erwachsenenvertretungen.
Downloads
Broschüre Erwachsenenschutzrecht, Leichter Lesen
Broschüre Gewählte Erwachsenenvertretung, Leichter Lesen
Links
Erwachsenenschutzrecht - Online Informationsportal des Justizministeriums
Inklusive Angebote des Alpenvereins
Zuständige Institution
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Jugendlichen mit Behinderung wird, zusammen mit anderen Jugendlichen im Alter von 11 bis 16 Jahren, eine ganz besondere gemeinsame Woche Abenteuerurlaub geboten.
Integrative Erlebniswochenenden für Kinder mit Behinderung und deren gesamte Familie
Urlaub und erfüllte Freizeit sollte auch für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen eine Selbstverständlichkeit sein. Ein Wochenende mit Natursportarten wie Klettern, Kajak fahren oder Raften und intensiven Naturerlebnissen. Die Eltern dürfen sich von den Fähigkeiten ihrer Kinder überraschen lassen, als Familie neue Erfahrungen sammeln oder auch endlich wieder einmal das machen, wozu sie seit langer Zeit keine Möglichkeit oder Zeit mehr gehabt haben. Ein erfahrenes Betreuerteam steht dabei zur Verfügung.
Die Österreichische Alpenvereinsjugend beteiligt sich auch aktiv an der Gestaltung des deutschsprachigen "Netzwerks Erlebnispädagogik mit Behinderung".
Zuständige Institution
Arbeiterkammer Vorarlberg
Widnau 2-4
6800 Feldkirch
Tel: +43 50 258-0
Tel: +43 5522 306-0
Fax: +43 50 258-1001
E-Mail
Website
Kurzbeschreibung
Die Pflege hilfsbedürftiger Menschen in ihrem häuslichen Umfeld ist eine wichtige und wertvolle Arbeit, die hauptsächlich von Frauen geleistet wird. Diese Aufgabe erfordert von den pflegenden Angehörigen einen hohen Einsatz sowie den Verzicht auf berufliche und persönliche Entfaltungsmöglichkeiten. Neben der Unterstützung durch die Hauskrankenpflege und die mobilen Hilfsdienste möchten wir den pflegenden Angehörigen mit unserer Aktion „Erholungsurlaub für pflegende Angehörige“ eine zusätzliche Entlastung anbieten.
Ziel ist es, den Pflegenden im Rahmen eines einwöchigen Aufenthalts in einem Vorarlberger Kurhaus die Möglichkeit zur körperlichen und seelischen Regeneration zu bieten. Diese Aktion ist auch ein Dankeschön für diese wertvolle Arbeit, von der die gesamte Gesellschaft profitiert.
Beschreibung
Voraussetzungen:
- Sie pflegen seit mindestens einem halben Jahr eine verwandte Person der Pflegestufe 3 oder höher.
- Sie selbst sind bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) oder bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) oder bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) versichert, bzw. sind bei der ÖGK, SVS oder der BVAEB als anspruchsberechtigtes Familienmitglied mitversichert.
- Sie sind mit der zu pflegenden Person verwandt. Dazu zählen neben Verwandtschaft in gerader Linie Ehegatten, Lebensgefährt:innen, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Geschwister, Schwager und Schwägerinnen sowie Schwiegerkinder und Schwiegereltern.
- Sie sind bereit, einen Selbstkostenbeitrag zu leisten – erst die Einzahlung des Selbstbehaltes gilt als fixe Anmeldung.
Flankierende Hilfestellung
Wenn Sie für die Zeit des Erholungsaufenthaltes einen Pflegeersatz benötigen, wenden Sie sich an das örtlich zuständige Pflegeheim. Über den Zugriff auf die „Bettenbörse“ im Internet kann jedes Pflegeheim auch Urlaubsbetten in einem anderen Vorarlberger Pflegeheim suchen, wenn die eigenen Urlaubsbetten bereits belegt sind. Die Heimleitungen informieren auch gerne über das Procedere der Beantragung und die Zahlungsmodalitäten.
Zuwendungen für pflegende Angehörige zur Ersatzpflege ist unter bestimmten Voraussetzungen durch das Sozialministeriumservice - Landesstelle Vorarlberg möglich.
Unterstützung für pflegende Angehörige
Maria Böhler
Sozialministeriumservice - Landesstelle Vorarlberg
Bregenz, Rheinstraße 32
Tel:+43 5574 6838 - 7223
Ziele/Wirkung
Ziel ist es, den Pflegenden im Rahmen eines einwöchigen Gratisaufenthalts in einem Vorarlberger Kurhaus die Möglichkeit zur körperlichen und seelischen Regeneration zu bieten.
Kernleistungen
Das Angebot umfasst:
- Aufenthalt auf Basis Vollpension im Einzelzimmer
- Abendveranstaltung "Hilfe geben - Hilfe nehmen":
- Informations- und Erfahrungsaustausch zum Thema Entlastung und Unterstützung sowie psychosoziale Beratung mit einer Fachperson zum Thema "Pflege und Betreuung"
- Inanspruchnahme von Anwendungen im Gesundhotel Bad Reuthe nach freier Wahl in einem bestimmten Ausmaß.
Gesundhotel Bad Reuthe im Bregenzerwald
Das „Gesundhotel Bad Reuthe“ im Bregenzerwald liegt mitten in der Natur und ist der ideale Erholungsort. Genießen Sie die großzügige Badewelt mit drei Innenpools und ganzjährig beheiztem Gartenpool, Sauna-Wellness-Welt, kulinarische Köstlichkeiten, schöne Wanderwege, wunderbare Bergwelt, geführte Wanderung, Gäste-Fahrräder, Aktivprogramm, uvm….
Zugang
Die administrative Abwicklung der Erholungsaktion erfolgt über die Arbeiterkammer Vorarlberg.
Anmeldebedingungen:
Bei Pflegestufe 3 kann alle zwei Jahre 1 Erholungsurlaub beantragt werden.
Bei Pflegestufe 4 bis 7 kann jedes Jahr 1 Erholungsurlaub beantragt werden.
Bei Unterstützung durch eine 24-Stundenbetreuung (Pflegestufe 3 - 7) kann alle zwei Jahre ein Erholungsurlaub beantragt werden.
Diese Aktion ist ein Angebot des Landes Vorarlberg, der AK Vorarlberg, der ÖGK, der SVS und der BVAEB.
Links
AK Hilfe für die Helfenden
Auf der Seite der AK können Sie den aktuellen Folder "Hilfe für die Helfenden - Erholungsurlaub für pflegende Angehörige" und das Antragsformular herunterladen.
connexia - Bettenbörse
Die Bettenbörse ist ein internet-gestütztes Informationssystem. Hier finden Sie einen tagesaktuellen Überblick über die freien Plätze in den Vorarlberger Pflegeheimen und "Betreuten Wohngemeinschaften für ältere Menschen" (Seniorenwohngemeinschaften).
Unterstützung für pflegende Angehörige und Zuwendung für Pflegekurse
Erhöhter Sonderpädagogischer Förderbedarf
Zuständige Institution
Kontaktperson
Christian Kompatscher MA
Bahnhofstraße 12
6900 Bregenz
Tel: +43 5574 4960-305
M: +43 664 81 09 314
Beschreibung
Erhöhter Förderbedarf
Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem sonderpädagogischen Förderbedarf weisen meist sehr verschiedenartige, unterschiedlich schwerwiegende und komplexe Behinderungen bzw. Einschränkungen auf. Umfassende Lernangebote wie z.B. unterstützte Kommunikation, Wahrnehmungsförderung (basale Stimulation), soziales und lebenspraktisches Lernen usw. berücksichtigen die Voraussetzungen jeder/jedes einzelnen Schüler:in und sollen zur Erlangung einer möglichst weitreichenden Autonomie, Selbstständigkeit und Entfaltung der Persönlichkeit beitragen.
Erziehung und schulische Förderung orientieren sich an der individuellen Lebenssituation und sollen die voraussichtlich zu erwartenden späteren Lebenszusammenhänge berücksichtigen.
Eine wichtige Voraussetzung für die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit erhöhtem sonderpädagogischen Förderbedarf ist vor allem die enge und auf gegenseitigem Vertrauen basierende Zusammenarbeit von Eltern/Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und allen anderen am Bildungsprozess beteiligten Personen und Einrichtungen.
Kinder mit einem erhöhten sonderpädagogischen Förderbedarf werden nach einem individuellen Lehrplan unterrichtet.
Das nennt sich ein Individueller Handlungsplan.
Links
Sonderschule und inklusiver Unterricht
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
CIS Vorarlberg - Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik
CIS Vorarlberg - Sonderpädagogischer Förderbedarf
Erhöhte Familienbeihilfe
Zuständige Institution
Wohnsitzfinanzamt
Website
Beschreibung
Der Zuschlag zur Familienbeihilfe für ein behindertes Kind wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.
Die erhöhte Familienbeihilfe steht solange zu, wie die allgemeine Familienbeihilfe gewährt wird, und kann auch rückwirkend zuerkannt werden, allerdings höchstens für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung.
Seit 1. Jänner 2023 wird der Betrag von Euro 60 von der erhöhten Familienbeihilfe nicht mehr monatlich auf das Pflegegeld angerechnet. Die Berücksichtigung dieser Änderung erfolgt automatisch.
Voraussetzung:
- Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt mindestens 50 Prozent oder
- Das Kind ist dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Antrag:
- beim Wohnsitzfinanzamt - kann bis 5 Jahre rückwirkend gewährt werden.
Für den Nachweis der Behinderung erfolgt nach Antragstellung eine Einladung zu einer Untersuchung bei einer sachverständigen Ärztin/einem sachverständigen Arzt.
Achtung:
Minderjährige Behindertenpassinhaber:innen mussten bisher bei Verfahren zur Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe einen zusätzlichen Nachweis des Sozialministeriumservices erbringen, obwohl die Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe und den Behindertenpass für diese Personengruppe ident sind. Dies soll durch die entsprechende Novellierung des Familienlastenausgleichsgesetzes ab 1. März 2023 nicht mehr notwendig sein. In Hinkunft reicht der Behindertenpass als Nachweis für den Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe aus.
Volljährigkeit
Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres, oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Arbeitsversuch gemäß § 8 Abs 6a Familienlastenausgleichsgesetz
Wenn bei einer Person mittels Sachverständigengutachten eine dauernde Erwerbsunfähigkeit (als Dauerzustand) festgestellt wurde und Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, diese Person dann einen Arbeitsversuch unternimmt, wobei in der Folge das Einkommen die im § 5 Abs 1 normierte Einkommensgrenze übersteigt, besteht für dieses Kalenderjahr kein Anspruch auf die Familienbeihilfe; fällt das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr wieder unter die genannte Grenze, kann der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wieder aufleben. Die Partei muss einen neuen Antrag einreichen; wenn die Erwerbsunfähigkeit gemäß § 2 Abs 1 lit c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
Erhöhung jährliche Zuverdienstgrenze auf € 15.000:
Erzielt ein Kind, ab dem Kalenderjahr, in dem es 20 Jahre alt wird, eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Die für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe maßgebliche Zuverdienstgrenze beträgt zukünftig € 15.000 im Kalenderjahr, statt wie bisher € 10.000 jährlich. Die neue Regelung gilt bereits rückwirkend für das Kalenderjahr 2020.
Links
oesterreich.gv.at - erhöhte Familienbeihilfe
Hier können Sie auch das Formular "Familienbeihilfe - Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung Beih3" herunter laden.
Sozialministeriumservice - Menschen mit Behinderung
Weitere Informationen
Bundeskanzleramt - Grad der Behinderung
Erforschung und Förderung von Kindern mit angeborenen oder erworbenen Bewegungsstörungen
Zuständige Institution
Verein zur Erforschung und Förderung von Kindern mit angeborenen oder erworbenen Bewegungsstörungen - auch-ich-will-gehen
Grazer Straße 15
8111 Gratwein-Straßengel
Tel: +43 (0)3476 41552 831
E-Mail
Website
Beschreibung
Gezielte Hilfe
Der Verein verfügt mittlerweile - durch die Veranstaltung von verschiedensten Charities - über einen Fonds, der es erlaubt, betroffene Kinder und Jugendliche zu unterstützen.
Welche Kosten werden gefördert? Hier einige Beispiele:
- Heilbehelfe: wie z. B. orthopädische Schuhe (Die Versicherung übernimmt die Kosten für 1 Paar, ein weiteres wäre jedoch notwendig), Rollator, Rollstühle, etc.
- Hilfsmittel: Pflegebetten, Stehbetten, Bewegungstrainer, Hebelift, etc.
- Selbstbehalte: bei Heilbehelfen, bei Rehabilitationsaufenthalten
- Erholungsaufenthalte für Eltern, die Kinder mit schweren Handicaps zu Hause betreuen
- Kostenübernahme für Begleitpersonen bei Rehabilitationsaufenthalten, die nicht von der Sozialversicherung übernommen werden
- u.v.m.
Gezielte Mittelvergabe
- Gefördert werden betroffene Kinder und Jugendliche mit angeborenen oder erworbenen Bewegungsstörungen.
- Alter des betroffenen Kindes max. 18 Jahre (in Ausnahmefällen auch über 18 Jahre; hier wird jeder einzelne Fall geprüft)
- Nettoeinkommen der Eltern (ohne Hinzurechnung von etwaigen Kostenersätzen) max. € 3.000,- (in Ausnahmefällen auch bei höheren Einkommen; hier sind die Lebensumstände zu berücksichtigen)
Zielgruppen
Kinder und Jugendliche mit angeborenen oder erworbenen Bewegungsstörungen
Beschreibung
Ein Kind mit Behinderung ist genauso erbberechtigt und erbfähig wie jedes andere Kind auch. Das heißt, es bekommt im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens Vermögenswerte so wie jedes andere Kind oder wie im Testament bestimmt ist.
Testament und Erbrecht beim Kind mit Behinderung
Sollte ein Kind mit Behinderung Vermögen haben, dann tritt im Prinzip beim Tod des Kindes mit Behinderung, sofern kein Testament vorhanden ist, die gesetzliche Erbfolge ein. Da in diesem Fall meist keine Ehegatten oder Kinder vorhanden sein werden, sind dann die Eltern, wenn diese schon verstorben sind, die Geschwister, berufen.
Es besteht auch für das Kind mit Behinderung die Möglichkeit, ein Testament zu machen. Jedoch kommt hier nur das öffentliche Testament in Frage: beim Notar oder beim Gericht. Das Kind mit Behinderung muss allerdings in der Lage sein, eine Willensäußerung abzugeben, sonst ist es nicht testierfähig.
Es empfiehlt sich auf jeden Fall in allen Erbrechtsfragen (Vor- und Nachteile Pflichtteil, Schenkung an Dritte, Privatstiftung, u.a.) und der Testamentsgestaltung, die das Kind mit Behinderung betreffen, einen Rechtsanwalt oder Notar zu Rate zu ziehen.
Mit 1. August 2008 fällt generell keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an.