Erhöhte Familienbeihilfe

Zuständige Institution

Wohnsitzfinanzamt
Website

Beschreibung

Der Zuschlag zur Familienbeihilfe für ein behindertes Kind wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.
Die erhöhte Familienbeihilfe steht solange zu, wie die allgemeine Familienbeihilfe gewährt wird, und kann auch rückwirkend zuerkannt werden, allerdings höchstens für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung.

Seit 1. Jänner 2023 wird der Betrag von Euro 60 von der erhöhten Familienbeihilfe nicht mehr monatlich auf das Pflegegeld angerechnet. Die Berücksichtigung dieser Änderung erfolgt automatisch.

Voraussetzung:

  • Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt mindestens 50 Prozent oder
  • Das Kind ist dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

Antrag:

  • beim Wohnsitzfinanzamt - kann bis 5 Jahre rückwirkend gewährt werden.

Für den Nachweis der Behinderung erfolgt nach Antragstellung eine Einladung zu einer Untersuchung bei einer sachverständigen Ärztin/einem sachverständigen Arzt.

Achtung:
Minderjährige Behindertenpassinhaber:innen mussten bisher bei Verfahren zur Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe einen zusätzlichen Nachweis des Sozialministeriumservices erbringen, obwohl die Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe und den Behindertenpass für diese Personengruppe ident sind. Dies soll durch die entsprechende Novellierung des Familienlastenausgleichsgesetzes ab 1. März 2023 nicht mehr notwendig sein. In Hinkunft reicht der Behindertenpass als Nachweis für den Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe aus.

Volljährigkeit
Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres, oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Arbeitsversuch gemäß § 8 Abs 6a Familienlastenausgleichsgesetz
Wenn bei einer Person mittels Sachverständigengutachten eine dauernde Erwerbsunfähigkeit (als Dauerzustand) festgestellt wurde und Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, diese Person dann einen Arbeitsversuch unternimmt, wobei in der Folge das Einkommen die im § 5 Abs 1 normierte Einkommensgrenze übersteigt, besteht für dieses Kalenderjahr kein Anspruch auf die Familienbeihilfe; fällt das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr wieder unter die genannte Grenze, kann der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wieder aufleben. Die Partei muss einen neuen Antrag einreichen; wenn die Erwerbsunfähigkeit gemäß § 2 Abs 1 lit c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich. 

Erhöhung jährliche Zuverdienstgrenze auf € 15.000:
Erzielt ein Kind, ab dem Kalenderjahr, in dem es 20 Jahre alt wird, eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Die für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe maßgebliche Zuverdienstgrenze beträgt zukünftig € 15.000 im Kalenderjahr, statt wie bisher € 10.000 jährlich. Die neue Regelung gilt bereits rückwirkend für das Kalenderjahr 2020.

Links

oesterreich.gv.at - erhöhte Familienbeihilfe
Hier können Sie auch das Formular "Familienbeihilfe - Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung Beih3" herunter laden.
Sozialministeriumservice - Menschen mit Behinderung
Weitere Informationen

 

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