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Familieninformationsstelle des SMS
Zuständige Institution
Beschreibung
Die Familieninfostelle des Sozialministeriumservice ist in allen Landesstellen eingerichtet und ist zentrale Anlaufstelle für Familien und Angehörige von Kindern mit besonderen Bedürfnissen.
Die Mitarbeiter:innen des Sozialministeriumservice bieten professionelle Hilfe und Beratung in sozialen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten an und stehen Eltern und Angehörigen in allen Fragen zur bestmöglichen Förderung ihrer Kinder gerne zur Verfügung.
Die Familieninfostelle leistet Hilfestellung beim Formulieren und Ausfüllen von Anträgen. Sie arbeitet eng mit Vereinen und Selbsthilfegruppen zusammen und stellt bei Bedarf den Kontakt zu anderen Behörden und Institutionen her.
Die Beratung und Begleitung von Familien ist kostenlos und vertraulich
Zielgruppen
Familienhospizkarenz-Zuschuss
Zuständige Institution
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Tel: +43 (1) 711 00
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Website
Kurzbeschreibung
Personen, die zum Zweck der Betreuung und Begleitung sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter Kinder eine Arbeitsfreistellung mit arbeits- und sozialrechtlicher Absicherung (Familienhospizkarenz) in Anspruch nehmen, können bei daraus entstehender finanzieller Notlage (Haushaltseinkommen unterschreitet den Grenzwert) während des Karenzierungszeitraums einen monatlichen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich erhalten.
Die Höhe des monatlichen Zuschusses ist jedenfalls mit der Höhe des durch die Familienhospizkarenz weggefallenen Einkommens begrenzt.
Hinweis: Weitere Informationen zum Familienhospizkarenz-Zuschuss erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Frauen, Familie und Jugend (siehe unter Links) sowie beim Familienservice.
Beschreibung
Voraussetzungen
Es muss sich um eine Karenzierung unter vollständigem Entfall der Bezüge handeln.
Die Antragstellerin/der Antragsteller darf über kein weiteres unselbstständiges Einkommen verfügen.
Weiters muss das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch den Entfall der Bezüge unter einem gewissen Betrag monatlich pro Person liegen.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, Abteilung II/4, Familienhospizkarenz-Zuschuss
Verfahrensablauf
Bei Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung mit der/dem Dienstgeber:in oder dem Arbeitsmarktservice (AMS) treffen.
Leistungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds müssen Sie beantragen.
Ein Antragsformular erhalten Sie am Ende dieser Seite, beim Arbeitsmarktservice oder eventuell auch bei Ihrer/Ihrem Dienstgeber:in.
Hinweis: Wesentlich für den weiteren Ablauf ist, dass die Dienstgeberin/der Dienstgeber oder das AMS auf dem Antragsformular bestätigt, kein arbeitsgerichtliches Verfahren zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen einzuleiten.
Andernfalls müsste für die Entscheidung über die Zuschussgewährung der Ausgang eines solchen Verfahrens abgewartet werden.
Üblicherweise erfolgt die Entscheidung über die Höhe des Zuschusses innerhalb von zwei bis drei Werktagen, sofern alle erforderlichen Unterlagen (Einkommensbelege aller Personen im gemeinsamen Haushalt) vorgelegt wurden.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise des monatlichen Einkommens: z.B. durch Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid, Pensionsbescheid, Mindestsicherungsbescheid, Pachtvertrag etc. (Die erforderlichen Unterlagen können Sie auch als Kopien einreichen).
Kosten
Die Beantragung des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs ist kostenlos.
Downloads
Broschüre zur Familienhospizkarenz, Dezember 2023
Links
österreich.gv.at - Familienhospizkarenz Antragsformular
Hier finden Sie Informationen (inkl. Antragsformular) zum Familienhospizkarenz-Härteausgleich
Bundeskanzleramt - Familienhospizkarenz
Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Familienhospizkarenz-Zuschuss
Familienhospizkarenz / Familienhospizteilzeit
Zuständige Institution
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Tel: +43 (1) 711 00
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Website
Beschreibung
Die Familienhospizkarenz gibt Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, sich für die Begleitung sterbender Angehöriger oder schwersterkrankter Kinder bei aufrechtem Arbeitsverhältnis vorübergehend karenzieren zu lassen, die Arbeitszeit zu verkürzen oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern.
Die Familienhospizkarenz kann in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder in Form der Begleitung von schwersterkrankten Kindern in Anspruch genommen werden.
Sterbebegleitung kann für
- Ehegatt:innen
- eingetragene Partner:innen und deren Kinder
- Lebensgefähr:innen und deren Kinder
- Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
- Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Geschwister sowie
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
verlangt werden.
Begleitung schwerst erkrankter Kinder kann für
- leibliche Kinder
- Stiefkinder
- Adoptiv- und Pflegekinder
- Kinder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten sowie
- Kinder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
verlangt werden.
Die Maßnahmen zur Sterbebegleitung bzw. zur Begleitung schwerst erkrankter Kinder können auch von mehreren Angehörigen gleichzeitig vorgenommen werden.
Es muss kein gemeinsamer Haushalt gegeben sein.
Dauer:
Die Sterbebegleitung kann bis zu insgesamt sechs Monate pro Anlassfall in Anspruch genommen werden.
Bei der Begleitung von schwererkrankten Kindern sind bis zu insgesamt neun Monate pro Anlassfall möglich.
Zudem kann eine Familienhospizkarenz zweimal in der Dauer von jeweils neun Monaten verlängert werden, wenn diese Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
Die jeweilige Maßnahme ist der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Der Grund für die Maßnahme bzw. deren Verlängerung ist glaubhaft zu machen.
Ab Bekanntgabe der Sterbebegleitung bzw. Begleitung schwerst erkrankter Kinder ist die/der Arbeitnehmer:in bis vier Wochen nach deren Ende kündigungs- und entlassungsgeschützt. Der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch als auch der Anspruch auf Sonderzahlungen wird für diese Zeit im jeweiligen Arbeitsjahr aliquotiert.
Ab dem 1. Jänner 2014 haben Personen, die eine Familienhospizkarenz vereinbart haben, einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Über Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundessozialamt.
Seit 1. November 2023 können Arbeitnehmer:innen ihre Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bei einem stationären Rehabilitationsaufenthalt bis zu insgesamt 4 Wochen pro Jahr begleiten, sofern diese Begleitung von der Sozialversicherung bewilligt wurde. Währenddessen besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.
Wenn eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds beantragt werden.
Zielgruppen
Personenkreis: Ehegatten, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Lebensgefährten und deren Kinder, eingetragene Partner, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Links
österreich.gv.at
Broschüren zu Familienhospizkarenz und Pflegekarenz, Stand Dezember 2023
AK Vorarlberg Familienhospizkarenz und Pflegekarenz
Hospiz Österreich - Familienhospizkarenz
Familienhilfe - Familienservice
Zuständige Institution
Verschiedene Institutionen
Kontaktpersonen
Folder mit Kontakten in ganz Vorarlberg
Hier finden Sie Adressen und zuständige Einrichtungen, die Familienhilfe in den verschiedenen Vorarlberger Bezirken anbieten.
Kurzbeschreibung
Die Mitarbeiter:innen der Familienhilfe sind ausgebildete Fachkräfte. Sie bieten Familien in ihrem gewohnten Umfeld fachlich qualifizierte Unterstützung und ganzheitliche Betreuung an.
Beschreibung
Beschreibung in leicht verständlicher Sprache
Sie unterstützt Familien zuhause in der gewohnten Umgebung und sorgt für die Aufrechterhaltung des vertrauten Alltags.
Die Familienhilfe ist grundsätzlich eine Überbrückungs- und keine Dauerhilfe, die Einsatzdauer ist auf ca. zwei bis vier Wochen beschränkt.
Familienhilfe ist da:
- zur Überbrückung von schwierigen Not- und Krisensituationen.
- für kinderbetreuende Personen.
- für Angehörige von zu pflegenden und zu betreuenden Personen.
- zur Überbrückung für Personen mit besonderen Bedürfnissen.
- zur Überbrückung für kranke, allein stehende Personen.
Kernleistungen
Angebote
- Kinderbetreuung
- Haushaltsführung
- Betreuung und Pflege
- Beratungsgespräche
- Informationsgespräche
Kostentragung
Die Finanzierung der Familienhilfe erfolgt über Beiträge des Landes, der Gemeinden und des Vorarlberger Sozialfonds. Die betreute Familie leistet lediglich einen angepassten Kostenbeitrag.
Links
Familienhilfe Land Vorarlberg
Vorarlberger Familienverband
Familienservice der Lebenshilfe Vorarlberg
Caritas - Familienhilfe
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
Zuständige Institution
Wohnsitzfinanzamt
Website
Beschreibung
Familienbeihilfe
Familienbeihilfe ist eine Beihilfe, welche Eltern von Kindern (unabhängig ob diese einer Beschäftigung nachgehen bzw. ein Einkommen haben oder nicht) erhalten.
Sie wird anlässlich der Geburt eines Kindes automatisch ohne Antragstellung gewährt.
Hinweis:
Der Familienbonus Plus ersetzt ab 1. Jänner 2019 die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag.
Kinderabsetzbetrag
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht.
Der Absetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.
Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?
- Österreichische Staatsbürger:innen
- EU/EWR-Staatsbürger:innen & Schweizer Staatsbürger:innen
- Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten
- Anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz
- Aufenthaltsberechtigte, die nach dem Asylgesetz besonderen Schutz genießen
- Subsidiär Schutzberechtigte (sofern keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden und Erwerbstätigkeit vorliegt)
Wie lange bekommt man Familienbeihilfe?
- Für Kinder bis zum vollendeten 18.Lebensjahr;
- Bei Berufsausbildung, Studium etc., bis max. zum vollendeten 24.Lebensjahr;
- Für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt;
- Für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht ohne Altersbegrenzung Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe;
Wer bekommt die Familienbeihilfe?
Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Sie kann jedoch zugunsten des Vaters verzichten. Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.
Volljährige Kinder können die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auf ihr Girokonto beim Finanzamt beantragen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe wird jedoch weiterhin von den Eltern abgeleitet, die ihre Zustimmung auf dem Antragsformular per Unterschrift bestätigen müssen. Die Direktauszahlung kann von ihnen auch widerrufen werden. Der anspruchsberechtigte Elternteil kann die Direktauszahlung an ein volljähriges Kind auch selbst beantragen.
Voraussetzungen:
Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern,
- deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und
- deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht.
- deren volljähriges Kind ein Jahreseinkommen unter einem festgelegten Betrag verdient.
Siehe: Eigenes Einkommen des Kindes
Höhe der Leistung:
Für jedes Kind gibt es einen bestimmten Grundbetrag.
Die Höhe der Familienbeihilfe wird durch das Alter des Kindes bestimmt und ist gestaffelt.
Bei Vorliegen einer Behinderung gibt es die erhöhte Familienbeihilfe, welche nach Dokumentation der Behinderung erbracht wird.
Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind.
Schulstartgeld
Im September wird jeweils ein Schulstartgeld für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt. Die Anweisung des Schulstartgeldes erfolgt gemeinsam mit der Auszahlung der Familienbeihilfe für September. Es ist daher kein gesonderter Antrag nötig.
Zugang
Die Familienbeihilfe beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Für die Antragstellung brauchen Sie die Geburtsurkunde des Kindes, den Meldezettel des Kindes und den der Antragsteller*in.
Links
österreich.gv.at - Familienbeihilfe
Hier erhalten Sie detaillierte Informationen zur Familienbeihilfe und Beantragung (inkl. Download des Antragsformular)
finanz.at
österreich.gv.at - Kinderabsetzbetrag
Familienbeihilferechner AK
Zur Berechnung der Familienbeihilfe nutzen Sie den Familienbeihilferechner der Arbeiterkammer
Arbeiterkammer - Familienbeihilfe
Umfassende Informationen zur Familienbeihilfe (Anspruch, Beantragung, Höhe, etc) finden Sie auf dem AK-Portal
Zuständige Institution
Jahngasse 4
6850 Dornbirn
Tel: +43 5 0766-19
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Website
Kontaktperson
Rückfragen zu Transportkosten
Tel: +43 5 0766-19
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Beschreibung
Links
Ausführliche Informationen auf der Seite österreich.gv.at
Krankentransporte - Rotes Kreuz
Fahrpreisermäßigungen beim Bahnfahren - ÖBB, Westbahn
Zuständige Institutionen
ÖBB Personenverkehr AG - CallCenter für mobilitätseingeschränkte Personen
Tel: +43 5 1717 5
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Website
Westbahn
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Tel: +43 1 899 00
Website
Beschreibung
Mit Behindertenausweis günstig unterwegs: Mit Ihrem Behindertenpass reisen Sie jetzt um 50 % günstiger mit der ÖBB in ganz Österreich. Sie brauchen keine Ermäßigungskarte sondern sparen direkt bei jeder Reise mit der ÖBB.
Um das Angebot nutzen zu können, benötigen Sie einen Österreichischen Behindertenpass oder Schwerkriegsbeschädigtenausweis mit folgenden Angaben:
- Angabe des Behinderungsgrads von mindestens 70 % oder
- Eintrag "Der/die Inhaber:in des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen."
Begleitperson bzw. Assistenzhund reisen bei entsprechendem Vermerk im Behindertenpass gratis mit.
Klimaticket
Alle öffentlichen Verkehrsmittel Österreichs mit einem einzigen Ticket. Ermässigte Klima-Tickets für Menschen mit Behinderungen
Das Klimaticket Ö Spezial ist verfügbar für Menschen mit Behinderung, wenn in deren österreichischem Behindertenpass ein Grad der Behinderung von mindestens 70% oder der Vermerk "Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" enthalten ist, oder Schwerkriegsbeschädigte mit entsprechendem Schwerkriegsbeschädigtenausweis. Diesen sind Inhaberinnen bzw. Inhaber von Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz und Schwerbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz gleichgestellt.
Links
ÖBB - barrierefreies Reisen
Details und weitere wichtige Informationen zum Thema „Reisen im Zug“
Westbahn - Ermäßigung mit Behindertenpass
Klimaticket - Ticketinfos
Alle öffentlichen Verkehrsmittel Österreichs mit einem einzigen Ticket.
Zuständige Institution
Zielgruppen
Ziele/Wirkung
Kernleistungen
aks Orthopädischer Sprechtag
aks Kinder- und Jugendpsychiatrischer Sprechtag
Kostentragung
Links
Beratung Existenz & Wohnen - Caritas
Zuständige Institution
Caritas Vorarlberg - Beratung Existenz & Wohnen
Reichsstraße 173
6800 Feldkirch
Tel: +43 5522 200 1700
E-Mail
Website
Beschreibung
Beschreibung in Leicht verständlicher Sprache
Die Beratungsstelle Existenz & Wohnen unterstützt Menschen, die in einer sozialen oder finanziellen Notsituation sind – bietet Information, Abklärung und Sachhilfe.
In einem persönlichen Gespräch wird auf jede individuelle Situation eingegangen und aktiv Hilfe zur Selbsthilfe geleistet.
Unsere Angebote
- Energiesparberatung
- Sozialberatung
- Notschlafstelle
- Delogierungsprävention
- Ambulante Wohnbetreuung
- Integrationsarbeit
- Energiespar-Check
- Für Systempartner:innen
Für unsere Systempartner*innen aus anderen sozialen Einrichtungen bieten wir die Möglichkeit einer Sachmittelanfrage an.
Zielgruppen
Das Angebot richtet sich an volljährige Personen mit Aufenthalt in Vorarlberg, unabhängig ihrer Staatsbürgerschaft.
Links
Caritas Vorarlberg - Existenz und Wohnen
Beratung und Unterstützung für Menschen in Not
Onlineberatung der Caritas Vorarlberg - Existenz & Wohnen
EU-Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden
Beschreibung
Die EU-Verordnung Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität ist im Juli 2008 in Kraft getreten. Sie sieht vor, dass keinem Menschen die Beförderung mit einem Flugzeug aufgrund seiner Behinderung verweigert werden darf. Zugleich sollen behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unentgeltlich die Hilfe erhalten, die sie benötigen, um die gleichen Flugreisemöglichkeiten zu haben wie jeder andere Fluggast auch.
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Gewährleistung von
“[…] Schutz und Hilfeleistung für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität, die diese vor Diskriminierung schützen und sicherstellen sollen, dass sie Hilfe erhalten.” (Art. 1).
Grundanliegen der Verordnung ist behinderten und mobilitätseingeschränkten Flugreisenden in gleichem Umfang wie anderen Menschen die Teilnahme am Luftverkehr zu sichern.
Mobilität ist das A und O für die Menschen mit Behinderung. Sie ist eine wichtige Voraussetzung für ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft. Die Serviceangebote der Flughäfen stellen sicher, dass Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkungen problemfrei reisen können.
Die Bestimmungen der Verordnung gelten für all jene Hilfsleistungen, welche Abflug, Transit und Ankunft ermöglichen und erleichtern sollen.
Um die vorgesehenen Hilfeleistungen so gut wie möglich nutzen zu können, ist es notwendig, die eigenen Bedürfnisse, mittels Meldung des Hilfebedarfs, mindestens 48 Stunden vor der veröffentlichten Abflugzeit, dem betreffenden Luftfahrtunternehmen oder dem betreffenden Reiseunternehmen mitzuteilen.
Zielgruppen
Behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität