Beschreibung
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben im Rahmen der Familienhospizkarenz die Möglichkeit, sterbende Angehörige sowie ihre – im gleichen Haushalt lebenden – schwerst erkrankten Kinder über einen bestimmten Zeitraum zu begleiten (Rechtsanspruch).
Folgende Varianten stehen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern offen:
- Herabsetzung der Arbeitszeit
- Änderung der Lage der Arbeitszeit (z.B. Frühdienst auf Spätdienst)
- Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts (=Karenz)
Sterbebegleitung kann für
- Ehegattinnen/Ehegatten
- eingetragene Partnerinnen/Partner und deren Kinder
- Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und deren Kinder
- Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
- Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Geschwister sowie
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
verlangt werden.
Begleitung schwerst erkrankter Kinder kann für im gemeinsamen Haushalt lebende
- leibliche Kinder
- Stiefkinder
- Adoptiv- und Pflegekinder
- Kinder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten sowie
- Kinder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
verlangt werden.
Die Maßnahmen zur Sterbebegleitung bzw. zur Begleitung schwerst erkrankter Kinder können auch von mehreren Angehörigen gleichzeitig vorgenommen werden.
Dauer:
Die Sterbebegleitung kann im Anlassfall zunächst für maximal drei Monate in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung bis zu insgesamt sechs Monaten pro Anlassfall möglich.
Die Begleitung schwerst erkrankter Kinder kann zunächst für maximal fünf Monate in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung bis zu insgesamt neun Monaten pro Anlassfall möglich.
Die jeweilige Maßnahme ist der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Der Grund für die Maßnahme bzw. deren Verlängerung ist glaubhaft zu machen.
Ab Bekanntgabe der Sterbebegleitung bzw. Begleitung schwerst erkrankter Kinder ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bis vier Wochen nach deren Ende kündigungs- und entlassungsgeschützt. Der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch als auch der Anspruch auf Sonderzahlungen wird für diese Zeit im jeweiligen Arbeitsjahr aliquotiert.
Ab dem 1. Jänner 2014 haben Personen, die eine Familienhospizkarenz vereinbart haben, einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Über Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundessozialamt.
Wenn eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds beantragt werden.
Zielgruppen
Personenkreis: Ehegatten, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Lebensgefährten und deren Kinder, eingetragene Partner, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Download
Links
österreich.gv.at
Broschüren zu Familienhospizkarenz und Pflegekarenz, Stand Mai 2019
AK Vorarlberg Familienhospizkarenz und Pflegekarenz
Hospiz Österreich - Familienhospizkarenz