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Zuständige Institution

INTEGRA Vorarlberg gem. GmbH
Konrad-Doppelmayr-Straße 13
6922 Wolfurt
Tel: +43 5574 54 2 54
Fax: +43 5574 54 2 54 3011

Kontaktperson

Joelle Kepp
Tel: +43 5574 542 54 
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Beschreibung

Ziel der Maßnahme ist eine kontinuierliche Begleitung und Betreuung von Menschen mit multiplen Vermittlungshindernissen. Je nach individuellem Bedarf werden Beratungs- und Betreuungsleistungen wie Einzelcoachings, ein offener Raum mit Mittagstisch, Workshops und Trainingsarbeitsplätze angeboten.

Zielgruppen

Das Beschäftigungsprojekt richtet sich an arbeitslose Menschen bis 45 Jahre, die mindestens seit einem Jahr beim AMS vorgemerkt sind und gesundheitliche Einschränkungen haben. 

Zugang

Nach Vereinbarung mit dem/der AMS-Berater*In des AMS Bregenz oder Dornbirn und erfolgter Teilnahme am Infotag in Verbindung mit dem Erstgespräch sowie der Entscheidung des/der Kund*In weiterführende Beratung und Betreuung in Anspruch nehmen zu wollen.

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Zuständige Institution

aks gesundheit GmbH
Geschäftsbereich Sozialpsychiatrische Dienste
Rheinstraße 61
6900 Bregenz
Tel: +43 664  802 83 691

Zielgruppen

Erwachsene Menschen mit psychosozialen und / oder psychiatrischen Problem- und Fragestellungen, deren komplexe Problemstellung nicht, bzw. noch nicht selbständig oder mit verfügbaren nichtpsychiatrischen Hilfsangeboten im Lebensumfeld der Betroffenen zu bewältigen ist.

Kostentragung

Um grundsätzlich Leistungen der aks Sozialpsychiatrischen Dienste Anspruch nehmen zu können, ist eine Überweisung von der Hausärztin bzw. vom Hausarzt, Fachärztin bzw. Facharzt, von einem Krankenhaus oder einer Rehaeinrichtung notwendig. Dies erfolgt mit einem aks Reha-Schein. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit über einen unserer Sozialpsychiatrischen Dienste (SpDi) sofort eine fachliche Beratung und Abklärung in Anspruch zu nehmen. Auf Wunsch kann dies in der ersten Phase auch Anonym angeboten werden.
Für die Klientinnen und Klienten der Sozialpsychiatrischen Dienst fallen keine Kosten für Beratung und Betreuung an. Selbstbehalte werden nur für intensive und aufwendige Betreuung fällig. Die Abrechnung der aks-Leistungen erfolgt über den Reha-Schein und wird aus dem Sozialfonds des Landes Vorarlberg finanziert.
 

Links

 

Berufsausbildungsgesetz - BAG

Published in Bundesgesetze
Dienstag, 30 Juli 2019 10:04

Beschreibung

Das Österreichische Berufsausbildungsgesetz (BAG) regelt den betrieblichen Teil der Lehrausbildung. Es enthält die grundlegenden rechtlichen Bestimmungen, die für die berufliche Ausbildung in der Lehre erlassen wurden.

Für die berufliche Ausbildung im Lehrbetrieb gelten also die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes. Das Berufsausbildungsgesetz enthält insbesondere Informationen über

  • Lehrling (§ 1)
  • Lehrberechtigte (§ 2)
  • Lehrberufe (§ 5)
  • Lehrzeit (§ 6)
  • Ausbildungsvorschriften (§ 8)
  • Ausbildungsverbund (§ 2)
  • Ausbildungsversuche (§ 8a)
  • Integrative Berufsausbildung.(§ 8b)

Durch BGBl I 2010/40 wurde das BAG - Berufsausbildungsgesetz novelliert.

Mit dem neu eingefügten § 30c wird - ähnlich den Jugendvertrauensräten - eine gesetzliche Interessenvertretung für Jugendliche in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung ("Vertrauensrat") geschaffen:

  • Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung mit bis zu dreißig Auszubildenden aus einem - aus dem Kreis der Auszubildenden kommenden - Mitglied; bei 31 bis 50 Auszubildenden aus zwei Mitgliedern, bei 51 bis 100 Auszubildenden aus drei Mitgliedern; für je weitere bis zu 100 Auszubildende erhöht sich die Zahl um je ein weiteres Mitglied.
  • Weiters geregelt werden die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vertrauensrates allgemein und generelle Bestimmungen zur Wahl.

Die Änderungen im Bereich der Integrativen Berufsausbildung (§8b) beinhalten folgende Punkte:

  • Behinderte gemäß Behinderteneinstellungsgesetz können bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe eine Reduktion der täglichen bzw wöchentlichen Normalausbildungszeit vereinbaren.
  • Die integrative Berufsausbildung in Form der überbetrieblichen Lehrausbildung wird nunmehr in § 8c geregelt und an die Bestimmungen über die überbetriebliche Ausbildung in regulären Lehrverhältnissen angepasst.
  • Administrative Vereinfachungen: Im Fall eines Wechsels eines Jugendlichen von einem regulären Lehrverhältnis in die integrative Berufsausbildung (bei unmittelbarer Fortsetzung der Ausbildung) ist ein Vermittlungsversuch des AMS nicht mehr notwendig. 

Weiters wird die Möglichkeit, facheinschlägig qualifizierende Ausbildungszeiten im Ausland auf die Lehrzeit anzurechnen, von derzeit maximal vier auf maximal sechs Monate pro Lehrjahr ausgedehnt.

Außerdem enthält die Novelle Neuerungen zum Verfahren zur Gleichhaltung von ausländischen Prüfungen und zu den Bestimmungen über den Bundes-Berufsausbildungsbeirat und zahlreiche redaktionelle Anpassungen.

Die Änderungen traten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

Downloads

Rechtsinformationssystem des Bundes
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Berufsausbildungsgesetz
Berufsausbildungsgesetz (BAG) - jusline
Vertrauensrat (BAG Berufsausbildungsgesetz) - jusline

Zuständige Institution

Büro für Berufsintegrationsprojekte
Öhe -GmbH
Markus-Sittikus-Straße 20
6845 Hohenems
Tel: +43 5576 42423
Fax: +43 5576 74574

Kontaktperson

Simon Öhe
Geschäftsführer
Mobil +43 699 192 172 95

Kurzbeschreibung

Unterstützung bei der Integrativen Lehrausbildung - für Lehrling und Unternehmen

Beschreibung

Die Möglichkeit durch die Berufsausbildungsassistenz (BAS) Unterstützung zu erhalten ist österreichweit gesetzlich geregelt: „Das Ausbildungsverhältnis im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung ist durch die Berufsausbildungsassistenz (BAS) zu begleiten und zu unterstützen.“ 

In der integrativen Berufsausbildung ist neben der Möglichkeit der Verlängerbaren Lehre und der Teilqualifizierung (TQ) vor allem die kontinuierliche Begleitung durch die Berufsausbildungsassistenz ausschlaggebend für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsform.

Die Jugendlichen werden während der gesamten Lehrzeit von der BAS begleitet und unterstützt. Die Unterstützung beginnt beim Abschluss des Lehr- bzw. Ausbildungsvertrages, bei dem die BAS die Formalitäten in der Abwicklung übernimmt und somit die Firmen entlastet.
Während der Ausbildung bleibt die BAS in regelmäßigem Kontakt zum Betrieb und zur Berufsschule, um auftretende Probleme oder Schwierigkeiten bereits frühzeitig wahrnehmen und beheben zu können. Bei einem Ausbildungswechsel stellt sie Einvernehmen her. Die BAS unterstützt die Jugendlichen durch Organisation von Lernhilfen während des Berufsschulbesuches, bzw. zwischen den Berufsschulturnussen. 
Die BAS trägt zur Lösung von sozialpädagogischen, psychologischen und didaktischen Problemen bei. Beim Ausbildungsabschluss übernimmt die BAS die Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung bzw. die Organisation der Abschlussprüfung.

Zielgruppen

Jugendliche

  • die entweder am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder
  • die ohne Abschluss der Hauptschule oder der neuen Mittelschule bzw. mit negativem Abschluss einer dieser Schulen sind, oder
  • die Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes sind, oder 
  • von denen auf Grund des Ergebnisses einer vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumservice beauftragten Beratungs-, Betreuungs- oder Orientierungsmaßnahme angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen, die durch eine fachliche Beurteilung nach einem in den entsprechenden Richtlinien des Arbeitsmarktservice oder des Sozialministeriumservice zu konkretisierenden Vier-Augen-Prinzip festgestellt wurden, der Abschluss eines Lehrvertrags nach §1 nicht möglich ist.

Voraussetzung ist eine Abklärung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten durch das Angebot "Jugendcoaching". 

Ziele/Wirkung

Arbeitsintegration

Downloads

Folder_BAS österreichweit

Berufsausbildungsgesetz BAG_2010
Die Aufgaben der Berufsausbildungsassistenz sind im BAG geregelt (§ 8b Absatz 6 BAG)

Kostentragung

durch das Sozialministeriumservice

Links

Zuständige Institution

Landeszentrum für Hörgeschädigte (LZH)
Feldgasse 24
6850 Dornbirn
Tel: +43 5572 25 733
Fax: +43 5572 25 733 4
sms +43 664 461 09 53
E-Mail
Website

Kontaktperson

Dr. Bianca Nicolussi-Dancso
Tel: +43 5572 25 733 50
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Beschreibung

Multiprofessionelle Beratung für Menschen mit Hörschädigung deren Angehörige  

Zielgruppen

Leicht- bis hochgradig Hörgeschädigte, Gehörlose, Spätertaubte, Altersschwerhörige, Menschen mit auditiver Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung, Tinnitusbetroffene, mehrfachbehinderte Hörgeschädigte.

Kernleistungen

  • Soziale Beratung und Begleitung
  • Berufliche Beratung und Begleitung
  • Bildungsangebot und Freizeitgestaltung
  • Kommunikationsassistenz
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Dolmetscherdienste
  • Psychologische Betreuung

Beratungsgespräche sind kostenlos und anonym. Die Berater:innen unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht!

Links

LZH - Beratungsstellen
Alle Informationen zu den Beratungsstellen in Dornbirn und Bludenz finden Sie hier.

Links zum Thema Hörschädigung

Zuständige Institution

Lebenshilfe Vorarlberg
Gartenstraße 2
6840 Goetzis
Tel: +43 5523 506
Fax: +43 5523 506 9
E-Mail
Website

Kontaktperson

Georg Matzak MBA, MSc
Geschäftsbereichsleiter „Mobile Dienste“
Mobil: +43 664 88 71 20 56
E-Mail
Website

Kurzbeschreibung

Das Beratungsangebot zum Thema Behinderung umfasst Therapie- und Hilfsmittelberatung, Beratung zur Unterstützten Kommunikation, psychosoziale Beratung und Rechtsberatung.

Beschreibung

Zentrale Anlaufstelle für Ihre Fragen

Die Lebenshilfe Vorarlberg bietet Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen sowie dem sozialem Umfeld eine umfassende Auswahl an Beratungen in allen Lebensbereichen.
Ob Arbeiten, Ausbilden, Wohnen, Bildung, Freizeit, Unterstützte Kommunikation oder Therapie- und Hilfsmittel  – unsere qualifizierten Mitarbeiter:innen stehen mit Rat und Tat zur Verfügung. Auch bei Fragen zum Thema Gewalt oder Sexualität können Ihnen unsere Expert:innen weiterhelfen. Zudem bieten wir seit 2015 eine kostenlose Peer-Beratung an.
Am besten wenden Sie sich zum Erstgespräch an unsere zentrale Beratungsstelle. Irmgard Willinger-Luger  hilft Ihnen gerne und vermittelt Sie bei Bedarf entsprechend weiter.

Zielgruppen

Menschen mit Behinderungen und Angehörige

Zugang

Öffnungszeiten der Beratungsstelle
Dienstag: 8.00 bis 12.00 Uhr, 12.30 bis 16.00 Uhr
Mittwoch: 14.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 bis 12.00 Uhr, 12.30 bis 16.00 Uhr

Unsere Beratungsstelle befindet sich in der Landesgeschäftsstelle (Gartenstraße 2, 6840 Götzis).

Links


Lebenshilfe Vorarlberg - Psychosoziale Beratung
Lebenshilfe Vorarlberg - Beratung zum Thema Gewaltschutz
Lebenshilfe Vorarlberg - Beratung zum Thema Sexualität
Lebenshilfe Vorarlberg - Therapie- und Hilfsmittelberatung
Lebenshilfe Vorarlberg - Unterstützte Kommunikation
Lebenshilfe Vorarlberg - Selbstvertretung
Lebenshilfe Vorarlberg - Neues Erwachsenenschutzgesetz

Zuständige Institution

Österreichische Gesundheitskasse Vorarlberg
Jahngasse 4
6850 Dornbirn
Tel: +43 5 0766-19
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Website
 

Beschreibung

Krankenversicherung für pflegende Angehörige
Mitversicherung für pflegende Angehörige

Es können sich Personen beitragsfrei mitversichern lassen, die zumindest selbst Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 haben oder die eine Angehörige bzw. einen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter ganz überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft pflegen.

Selbstversicherung für pflegende Angehörige
Diese Versicherungsvariante ist kostenlos und kann von Personen in Anspruch genommen werden, die nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert oder als Angehörige mitversichert und sozial schutzbedürftig sind. Die so versicherte Person muss sich der häuslichen Pflege einer/eines nahen Angehörigen widmen, die/der mindestens Pflegegeld der Stufe 3 bezieht. Die Pflege muss unter ganz überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft im Inland erfolgen.

Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes
Personen, die sich der Pflege ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen und die Voraussetzungen für die kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes erfüllen, können sich bei sozialer Schutzbedürftigkeit in der Krankenversicherung auf Antrag selbst versichern, sofern sie nicht als Angehörige mitversichert sind.

Versicherungsbeiträge fallen nicht an. Diese werden zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichfonds für Familienbeihilfen vom Bund beglichen. Nähere Informationen erteilt die zuständige Krankenkasse.

 

Zugang

Nähere Informationen zur beitragsfreien Mitversicherung in der Krankenversicherung erhalten Sie bei der zuständigen Gesundheitskasse.

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
 

Beschreibung

In jedem Betrieb, in dem dauerhaft (d.h. für einen längeren Zeitraum) mehr als fünf begünstigte behinderte Menschen beschäftigt sind, ist eine Behindertenvertrauensperson sowie ein/e Stellvertreter:in zu wählen (§ 22a Abs. 1 BEinstG).

Anzahl der Behindertenvertrauenspersonen & Stellvertreter:innen:

  • bei 5 bis 14 begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen: 1 BVP, 1 Stellvertreter:in
  • ab 15 begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen: 1 BVP, 2 Stellvertreter:innen
  • ab 40 begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen: 1 BVP, 3 Stellvertreter:innen

Hinweis:
Behindertenvertrauenspersonen müssen selbst begünstigte behinderte Personen sein, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind. 

Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat. Wenn sowohl der Gruppe der Arbeiter:innen als auch der Angestellten mindestens fünf behinderte Personen angehören, sind aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und ein/e Stellvertreter:in zu wählen, ab 15 begünstigten behinderten Menschen jeweils zwei Stellvertreter:innen.

Aufgaben der Behindertenvertrauensperson:

  • für die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes sorgen
  • auf die besonderen Bedürfnisse von Arbeitnehmer:innen mit Behinderungen hinweisen
  • wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und dem/der Betriebsinhaber:in mitteilen
  • an den Sitzungen des Betriebsrates beratend teilnehmen

Der/die Arbeitgeber:in ist verpflichtet, sich mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und ihr die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Behindertenvertrauensperson kann ihn bzw. sie bei der Erfüllung der Fürsorgepflichten unterstützen.

Behindertensportverband Vorarlberg - VBSV

Published in Sport
Dienstag, 30 Juli 2019 09:58

Zuständige Institution

Behindertensportverband Vorarlberg (VBSV)
Kaiser-Franz-Josef-Str. 61
6845 Hohenems
Tel: +43 55 76 21197

Kontaktperson

Birgit Schellander
Tel: +43 55 76 21197
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Beschreibung

Viele Menschen mit Behinderung – Kinder, Junge, Ältere – sitzen zu Hause, ohne über unser Angebot Bescheid zu wissen. Dabei verpassen sie so vieles, was der Sport ihnen schenken kann.
Rollstuhl, Prothese oder andere Hilfsgeräte müssen nicht notwendiges Übel sein. Sie können auch zum geliebten Sportgerät werden. Wechsle deine Perspektive!
Wir helfen, wer Hilfe will
Das ist unsere Aufgabe: Wir betreuen in den Vereinen alle neuen Mitglieder, solange sie es brauchen oder wollen. Persönlich, individuell, kompetent.

VBSV – dein Ansprechpartner in Sachen Behindertensport.

12 Vereine unter dem Dach des Vorarlberger Behindertensportverbandes (VBSV) bieten ein umfangreiches Sportangebot.

Die verschiedenen Sportarten:

  • Allgemeines Rollstuhltraining
  • Blindentorball
  • Faustball
  • Fußball
  • Gymnastik
  • Handball
  • Handbike
  • Karate
  • Kindertraining
  • Klettern
  • Körperschulung
  • Leichtathletik
  • Rollstuhlbasketball
  • Schießen
  • Schwimmen
  • Sitzball
  • Ski alpin
  • Ski nordisch
  • Showdown
  • Tauchen
  • Tennis
  • Tischtennis

Behindertenpass

Dienstag, 30 Juli 2019 09:57

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
 

Kurzbeschreibung

Der Behindertenpass ist ein Lichtbildausweis, der bei Anträgen, die nach dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, im Scheckkartenformat ausgestellt wird. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen werden durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
Er dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung oder Erkrankung); div. Zusatzeinträge sind möglich.

Zielgruppen

Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 %, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

  • Begünstigte Behinderte
  • Bezieher:innen von Pflegegeld od. vergleichbarer Leistungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften
  • Bezieher:innen erhöhter Familienbeihilfe
  • Bezieher:innen einer Geldleistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit od. dauernder Erwerbsunfähigkeit

Falls noch kein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellt wurde, erfolgt diese Feststellung durch ärztliche Sachverständige beim Sozialministeriumservice. Aktuelle medizinische Befunde und Atteste sollen in diesem Fall dem Antrag beigelegt werden.

Beschreibung

Wofür ist der Behindertenpass?
Der Behindertenpass dient als Nachweis der Behinderung und bringt viele Vorteile, ist aber nicht automatisch mit finanziellen Leistungen verbunden. Er kann jedoch oft als Nachweis dienen, dass Sie Anspruch auf finanzielle Vergünstigungen haben: 

Ermäßigungen und Sondertarife

  • bei Freizeit- und Kultureinrichtungen z.B. Konzerten und sonstigen Veranstaltungen
  • Museen, Bädern, Seilbahnen (vor dem Kartenerwerb immer wegen Preisermäßigungen für Menschen mit Behinderung anfragen)
  • ermäßigter Mitgliedsbeitrag bei Autofahrerclubs (nach deren Richtlinien)
  • Fahrpreisermäßigungen bei der ÖBB, verschiedenen Verkehrsbetrieben und im Verkehrsverbund

Steuerbegünstigungen
Bei einem GdB von weniger als 50% wird ein abweisender Bescheid erlassen. Ab dem GdB von 25% kann ein pauschalierter Steuerfreibetrag beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Dieser abweisende Bescheid dient als Nachweis im Sinne des § 35 Einkommenssteuergesetz.

Unterlagen für die Antragstellung:

  • ein färbiges EU-Passbild nach den geltenden ICAO Vorschriften
  • aktuelle medizinische Unterlagen z.B. Befunde in Kopie
  • Meldezettel in Kopie

Den Antrag können Sie auch online stellen.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Der Antrag und die Ausstellung des Behindertenpasses sind kostenlos.

Diverse Zusatzeintragungen im Behindertenpass

Zugang

Antragstellung an:
Sozialministeriumservice Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/III
A-6900 Bregenz

 

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