Zuständige Institution
Beschreibung
Ausgleichstaxe:
Um dem gesellschaftlichen Ziel des Behinderteneinstellungsgesetzes - der Integration behinderter Menschen in den Arbeitsmarkt - gerecht zu werden, wurde der Ausgleichstaxfonds eingerichtet. Das Vermögen des Fonds besteht aus den jährlich eingenommenen Ausgleichstaxen. Unternehmen, die 25 oder mehr Dienstnehmer/innen beschäftigen, sind verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte eine/n begünstigte/n Behinderte/n einzustellen (Beschäftigungspflicht).
Kann oder will der/die Dienstgeber/in diese Verpflichtung nicht erfüllen, wird ihm vom Sozialministeriumservice die Ausgleichstaxe (AT) vorgeschrieben.
Derzeit sind dies monatlich EUR 292,- (Stand 2023) für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre.
Abweichend davon gilt:
- Dienstgeber und Dienstgeberinnen mit 100 bis 399 Beschäftigten haben eine Ausgleichstaxe von monatlich EUR 411,- für jede Person, die zu beschäftigen wäre, zu entrichten.
- Dienstgeber und Dienstgeberinnen mit 400 oder mehr Beschäftigten haben eine Ausgleichstaxe von monatlich EUR 435,- für jede Person, die zu beschäftigen wäre, zu entrichten.
Diese Beträge werden durch Verordnung des Sozialministeriums jährlich angepasst.
Die Ausgleichstaxe ist nicht als Strafe zu verstehen, sondern soll den Mehraufwand ausgleichen, den Betriebe, die Menschen mit Behinderung beschäftigen, gegenüber jenen Firmen haben, die dies nicht tun.
Prämie:
Für die Beschäftigung von in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten, erhält der/die Dienstgeber/in vom Sozialministeriumservice aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds zusätzlich eine Prämie in Höhe der jeweils aktuellen Ausgleichstaxe.