Berufsausbildungsassistenz - BAS

Zuständige Institution

Büro für Berufsintegrationsprojekte
Öhe -GmbH
Markus-Sittikus-Straße 20
6845 Hohenems
Tel: +43 5576 42423
Fax: +43 5576 74574

Kontaktperson

Simon Öhe
Geschäftsführer
Mobil +43 699 192 172 95

Kurzbeschreibung

Unterstützung bei der Integrativen Lehrausbildung - für Lehrling und Unternehmen

Beschreibung

Die Möglichkeit durch die Berufsausbildungsassistenz (BAS) Unterstützung zu erhalten ist österreichweit gesetzlich geregelt: „Das Ausbildungsverhältnis im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung ist durch die Berufsausbildungsassistenz (BAS) zu begleiten und zu unterstützen.“ 

In der integrativen Berufsausbildung ist neben der Möglichkeit der Verlängerbaren Lehre und der Teilqualifizierung (TQ) vor allem die kontinuierliche Begleitung durch die Berufsausbildungsassistenz ausschlaggebend für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsform.

Die Jugendlichen werden während der gesamten Lehrzeit von der BAS begleitet und unterstützt. Die Unterstützung beginnt beim Abschluss des Lehr- bzw. Ausbildungsvertrages, bei dem die BAS die Formalitäten in der Abwicklung übernimmt und somit die Firmen entlastet.
Während der Ausbildung bleibt die BAS in regelmäßigem Kontakt zum Betrieb und zur Berufsschule, um auftretende Probleme oder Schwierigkeiten bereits frühzeitig wahrnehmen und beheben zu können. Bei einem Ausbildungswechsel stellt sie Einvernehmen her. Die BAS unterstützt die Jugendlichen durch Organisation von Lernhilfen während des Berufsschulbesuches, bzw. zwischen den Berufsschulturnussen. 
Die BAS trägt zur Lösung von sozialpädagogischen, psychologischen und didaktischen Problemen bei. Beim Ausbildungsabschluss übernimmt die BAS die Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung bzw. die Organisation der Abschlussprüfung.

Zielgruppen

Jugendliche

  • die entweder am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder
  • die ohne Abschluss der Hauptschule oder der neuen Mittelschule bzw. mit negativem Abschluss einer dieser Schulen sind, oder
  • die Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes sind, oder 
  • von denen auf Grund des Ergebnisses einer vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumservice beauftragten Beratungs-, Betreuungs- oder Orientierungsmaßnahme angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen, die durch eine fachliche Beurteilung nach einem in den entsprechenden Richtlinien des Arbeitsmarktservice oder des Sozialministeriumservice zu konkretisierenden Vier-Augen-Prinzip festgestellt wurden, der Abschluss eines Lehrvertrags nach §1 nicht möglich ist.

Voraussetzung ist eine Abklärung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten durch das Angebot "Jugendcoaching". 

Ziele/Wirkung

Arbeitsintegration

Downloads

Folder_BAS österreichweit

Berufsausbildungsgesetz BAG_2010
Die Aufgaben der Berufsausbildungsassistenz sind im BAG geregelt (§ 8b Absatz 6 BAG)

Kostentragung

durch das Sozialministeriumservice

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