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Begünstigte Behinderte

Dienstag, 30 Juli 2019 09:53

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
E-Mail
Website
Begünstigte Behinderte - Sozialministeriumservice

Beschreibung

Wer kann begünstigte/r Behinderte/r werden?
Ein/e begünstigte/r Behinderte/r wird man nicht automatisch, sondern man muss dazu einen Antrag beim Sozialministeriumservice stellen. Ärztliche Sachverständige stellen dann den sogenannten „Grad der Behinderung“ fest. Dieser Wert hat nichts mit der Ursache Ihrer Behinderung, dem ausgeübten Beruf oder auch Ihrer konkreten Leistungsfähigkeit zu tun. Für eine Begünstigung muss ein Grad der Behinderung von mindestens 50% festgestellt werden.

Folgende Personen können begünstigte Behinderte werden:

  • Österreichische Staatsbürger:innen
  • Unionsbürger:innen, Staatsbürger:innen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger:innen und deren Familienangehörige,
  • Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  • Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürger:innen gleichzustellen sind.

Die Voraussetzungen für begünstigte Behinderte sind nicht erfüllt:
Wenn Sie

  • Schüler oder Schülerin,
  • Studierender oder Studierende sind oder
  • nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften eine dauernde Pensionsleistung beziehen (dauernde Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters) und nicht in Beschäftigung stehen.

Wie wird man begünstigte/r Behinderte/r?
Anträge können bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice Vorarlberg eingebracht werden.

Feststellung durch Sachverständige:
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Sozialministeriumservice. Das Ergebnis mit der Möglichkeit einer Stellungnahme wird zur Kenntnis gebracht (Parteiengehör). Das Sozialministeriumservice entscheidet mit Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Was bringt die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten?

  • Erhöhten Kündigungsschutz
  • Förderungen im beruflichen Bereich
  • Zusatzurlaub, sofern im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen
  • Lohnsteuerfreibetrag (kann ab einem Grad der Behinderung von 25 % beim Finanzamt beantragt werden)
  • Fahrpreisermäßigung – zum Beispiel: ab einem Grad der Behinderung von 70 % auf Bahnlinien der ÖBB

Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ist die rechtliche Grundlage für begünstigt behinderte Personen. Der Schutz bzw. die arbeitsrechtliche Sonderstellung durch das BEinstG umfasst nur begünstige Behinderte!

Downloads

Infoblatt Grad der Behinderung Feststellung
Feststellungsantrag Begünstigte Behinderte
Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten 

Links

Sozialministeriumservice - Begünstigte Behinderte
Weitere Informationen / Antrag
Behinderteneinstellungsgesetz
Wirtschaftskammer - Arbeitnehmer mit Behinderung
Mein Ratgeber - Behindertenpass

Zuständige Institution

AQUA Mühle Frastanz
Obere Lände 5
6820 Frastanz
Tel: +43 5522 51596
Fax: +43 5522 51596

Kontaktperson

Susanne Ebner
Tel: +43 699 1515 9626

Zielgruppen

Der Bereich Wohnen – Leben begleitet, betreut und coacht Menschen mit einer psychischen Erkrankung, für welche eine eigenständige Lebensführung in einer eigenen Wohnung vorübergehend oder längerfristig nicht möglich ist.
Ebenso begleitet der Bereich Wohnen – Leben Klientinnen und Klienten, die in ihrer eigenen Wohnung Unterstützung benötigen.
Das Angebot umfasst auch die Zielgruppe der geistig abnormen Rechtsbrecherinnen und Rechtsbrecher, die nach § 47 Abs 1 StGB bedingt entlassen sind.

Das Angebot steht für folgende Klientinnen und Klienten offen:

  • chronisch psychisch erkrankte Menschen, welche tägliche Wohnbetreuung benötigen, um ihr Leben bewältigen zu können
  • Rekonvaleszente Klient:innen, die erst seit kurzem an einer psychischen Krankheit leiden, und vorübergehend den geschützten Rahmen einer wohnbetreuten Einrichtung benötigen
  • chronisch psychisch kranke Menschen, deren Potential durch sozialpädagogisches Training in intensiver betreuten Wohnformen schon fast zur Gänze ausgeschöpft wurde
  • jüngere Menschen mit einem geringen Chronifizierungsgrad und einem verhältnismäßigen Ressourcenreichtum
  • Menschen mit Autismus Spektrum-Störungen
 

Beschreibung

Wohnen - Leben
Halt und Sicherheit geben - Da Sein können
Wohnen - Leben coacht, betreut, begleitet und unterstützt Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen in einem Zeitraum, welcher gemeinsam festgelegt wird.
Die Vermittlung von Halt und Sicherheit hat dabei eine zentrale Bedeutung. Auf diesem Boden können jene Fähigkeiten entstehen, die ein eigenständiges Handeln und Leben ermöglichen.
Die individuelle Unterstützung - „so selbständig wie möglich und so betreut wie nötig“ - betrachten und entwickeln wir gemeinsam mit den Klienten und Klientinnen sowie den beteiligten Netzwerkpartner:nnen. Der Betreuungsaufwand ist nach Notwendigkeit gestaffelt.

Unser gemeinsames Ziel ist es, dass Klient:innen ihre eigene Lebensform finden, sowie das für sie höchste Maß an Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Lebensqualität.
Für elf Klient:innen stehen Langzeitwohnplätze in Form des unterstützen Wohnens zur Verfügung.
Ein multiprofessionelles Team von 30 Mitarbeiter:nnen steht für die Tages- und Nachtbetreuung zur Verfügung.

Zugang

Eine wesentliche Arbeitsbasis ist das Prinzip der Freiwilligkeit des Aufenthaltes in unseren Einrichtungen.
Die Anmeldung erfolgt über das Anfrageformular, in einem gemeinsamen Gespräch wird der Hilfebedarf, und die Richtigkeit des Betreuungsangebots und auch das Platzangebot geprüft. Als Hilfestellung für Klient:innen die einen Wohnplatz anstreben dient der Folder.

Kostentragung

durch den Vorarlberger Sozialfonds (Integrationshilfe) 

Zuständige Institution

Wohnsitzfinanzamt

Kurzbeschreibung

Für Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von unter 3,5 Tonnen wird eine motorbezogene Versicherungssteuer im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung eingehoben.
Menschen mit Behinderungen können sich von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreien lassen.

Beschreibung

Neue Rechtslage für die motorbezogene Versicherungssteuer und die Gratis-Vignette ab 1. Dezember 2019.
Um den Zugang zu erleichtern, werden die Verfahren für beide Begünstigungen bei den Zulassungsstellen gebündelt. Außerdem werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme weitestgehend vereinheitlicht:

Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht für ein Fahrzeug zu, wenn

  • das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs 3,5 Tonnen nicht übersteigt,
  • das Fahrzeug ausschließlich auf Menschen mit Behinderung zugelassen ist,
  • diese Menschen einen Behindertenpass mit der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder "Blindheit" (im Folgenden: "Behindertenpass") haben und 
  • das Fahrzeug vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet werden.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen für dieses Fahrzeiug in der Regel auch eine Gratis-Vignette zu (nicht jedoch für Motorräder).

Eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (früher: KFZ-Steuer) mit der Behindertenpass-Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“, kann beim Versicherungsunternehmen, welches die Haftpflichtversicherung abwickelt, beantragt werden. Eine Weiterleitung an das Wohnsitzfinanzamt ist notwendig.

Nachweis der Körperbehinderung: 

  • Ausweis gemäß § 29b STVO (Parkberechtigung), ausgestellt von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder
  • Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Behinderung oder Blindheit im Behindertenpass

Antragstellung:
durch den Versicherungsagenten, über den das Fahrzeug versichert wird. Die Versicherung leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
E-Mail
Website

Beschreibung

Die Beschäftigung eines begünstigten Behinderten bieten einem/r Arbeitgeber:in folgende steuerlichen Vorteile:

Für begünstigte Behinderte müssen Arbeitgeber:innen

  • Dienstgeber:innenbeitrag
  • Zuschlag zum Dienstgeber:innenbeitrag
  • Kommunalsteuer
  • U-Bahn-Steuer (Wien)

nicht zahlen.

Bei Dienstgeber:innen mit mindestens 25 Dienstnehmer:innen wird der begünstigte Behinderte auf die Ausgleichstaxe angerechnet, damit entfällt die Ausgleichstaxe. Im Falle der Ausbildung begünstigter Lehrlinge sind Prämien (in Höhe der Ausgleichstaxe) zu gewähren

Download

Vorteile für begünstigte Behinderte und Unternehmen
Sozialministeriumservice

Links

Begünstigt Behinderte - SMS
Abgaben- und Steuervorteile SMS
Arbeitsmarktservice 
Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
RIS Behinderteneinstellungsgesetz

Basisbildung - Lesen, Schreiben, Rechnen

Published in Aus- und Weiterbildung
Dienstag, 30 Juli 2019 09:50

Zuständige Institution

Volkshochschulen Vorarlberg
Website

Beschreibung

Die Volkshochschulen in Bludenz, Bregenz, Götzis und Hohenems bieten verschiedenen Kurse für Menschen mit Lernschwierigkeiten an.
Zum Beispiel
Lesen, Schreiben, Rechnen – Anfängerkurse für Erwachsene mit Lernschwierigkeiten
Sie wollen lesen und schreiben können?
Sie wollen sich sicher fühlen, wenn Sie kleine Rechenaufgaben zu lösen haben?
In der Lernwerkstatt dreht sich alles um das Thema: "Lesen, Schreiben, Rechnen."
Wir werden Buchstaben, Wörter und kurze Sätze schreiben und lesen üben.
Wir rechnen mit kleinen Zahlenmengen.
Sie können mir gerne die Themen sagen, mit denen Sie arbeiten wollen!
z.B. Sport, Tiere, Lebensmittel, Fahrzeuge, Gedichte, Rätsel...
Lesen, Schreiben und Rechnen soll Spaß machen, interessant sein und es ist wichtig um Neues zu lernen.

Zielgruppen

Menschen mit Lernschwierigkeiten

Zugang

Wenden Sie sich an eine der Volkshochschulen in Vorarlberg, dort wird man Sie informieren und beraten.

Unverbindliche und vertrauliche Beratung zu Basisbildungskursen an den Vorarlberger Volkshochschulen erhalten Sie auch unter der Nummer des Alfatelefon Österreich 0800 244 800.
Service Basisbildung und Alphabetisierung in Österreich

Links

Volkshochschule Götzis - Basisbildung Kursprogramm
Basisbildung Kursprogramm Volkshochschule Götzis
Volkshochschule Bludenz
Informationen zu Basisbildungskusen an der Volkshochschule Bludenz (Lesen und Schreiben für Erwachsene)
Volkshochschule Bregenz
Kurse zur Basisbildung finden Sie vor allem unter dem Kapitel "Sprache"
Zentrale Beratungsstelle für Basisbildung und Alphabetisierung
Hier erhalten Sie ausführliche Informationen zum Thema Basisbildung sowie Kontaktdaten aller Volkshochschulen in Vorarlberg

Barrierefreies Reisen mit der Bahn

Dienstag, 30 Juli 2019 09:22

Zuständige Institutionen

ÖBB Personenverkehr AG - CallCenter für mobilitätseingeschränkte Personen
Tel: +43 5 1717 5
Website

Westbahn 
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Tel: +43 1 899 00
Website

Beschreibung

In vielen nationalen und internationalen Zügen des Fernverkehrs werden Wagen eingesetzt, welche geeignet für Rollstuhlfahrer:innen sind und auch über ein barrierefreies WC verfügen. Sie sind in den Fahrplänen der ÖBB mit einem Rollstuhlsymbol und dem Hinweis "mit Rollstuhlplatz" bzw. "mit rollstuhltauglichem WC" gekennzeichnet. Eine kostenlose Reservierung der Rollstuhlplätze ist erforderlich. Weiters ist in vielen Nahverkehrszügen auch eine Reise im Rollstuhl möglich.

Die Mitarbeiter:innen des CallCenters organisieren alles für Ihre Reise:
Die CallCenter-Mitarbeiter:innen übernehmen die Buchung aller Tickets und Reservierungen insbesondere von Rollstuhlstell- oder Behindertenplätzen und beraten Sie auch über die Ausstattung von Zügen und Bahnhöfen, Hilfsmittel wie z. B. Hebelifte und Hilfestellungen beim Ein- und Aussteigen.
Um eine optimale Hilfestellung am Bahnhof für Sie organisieren zu können benötigen wir eine Voranmeldung des Reisewunsches bis spätestens 24 Stunden vor der Reise (mind. 48 Stunden vor Auslandsreisen).
Ein-, Um- und Ausstiegshilfe kann auch bequem mittels Online-Formular angemeldet werden. 

Beschwerde- und Durchsetzungsstelle in Österreich:
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
Linke Wienzeile 4/1/6
1060 Wien
Sie erreichen uns telefonisch von Montag bis Donnerstag von 10.00 Uhr – 12.00 Uhr (ausgenommen Feiertags).
BAHN:    +43 1 5050 707 710
Website 

Links

ÖBB - barrierefreies Reisen
Details und weitere wichtige Informationen zum Thema „Reisen im Zug“
Informationen in Leicht verständlicher Sprache (Leicht Lesen)
Westbahn - Ermäßigung mit Behindertenpass
österreich.gv.at - Bahnreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU
Rechte als Passagier im Bahnreiseverkehr - Europäische Kommission
Auf dieser Website der Europäischen Kommission erhalten Sie umfangreiche Informationen über Rechte für Bahnreisende mit Behinderung bzw. Mobilitätsbeeinträchtigung
apf - Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Barrierefreies Reisen mit dem Flugzeug

Dienstag, 30 Juli 2019 09:20

Beschreibung

Reisen mit dem Flugzeug

Die Rechte von mobilitätsbeeinträchtigten Personen wurden zuletzt durch eine neue EU-Verordnung gestärkt. Die internationalen Sicherheitsvorschriften sowie die räumlichen Voraussetzungen der Flugzeuge erfordern für Menschen mit eingeschränkter Mobilität jedoch mitunter einigen Aufwand, um letztlich sicher und komfortabel fliegen zu können.

Rechte für Flugreisende mit Mobilitätseinschränkungen in Europa

In der Europäischen Gemeinschaft gelten seit dem 26. Juli 2008 aufgrund der Verordnung (EG-Verordnung 1107/2006) einheitliche Bestimmungen, die behinderten oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen deutlich verbesserte Rechte einräumen. Reiseveranstalter und Luftfahrtunternehmen dürfen bei Flügen von oder zu einem europäischen Flughafen die Buchung oder Beförderung von Personen wegen einer Behinderung oder wegen des Alters grundsätzlich nicht ablehnen. Flughäfen, Fluggesellschaften und Reiseveranstalter sind zu bestimmten Unterstützungs- und Informationsleistungen, die ihnen die Vorbereitung und die Durchführung einer Flugreise erleichtern, verpflichtet. Die durchgehende Betreuung mobilitätseingeschränkter Flugreisender von der Ankunft am Flughafen bis zum Abflug ist ohne zusätzliche Kosten für die Betroffenen sicherzustellen. Die Fluggesellschaften sind u.a. grundsätzlich verpflichtet, bei Flügen, die in der EU beginnen oder enden, kostenlos Mobilitätshilfen – einschließlich elektrischer Rollstühle mit auslaufsicherer Batterie - oder Begleithunde zu befördern. Sie haben sich auf Wunsch nach besten Kräften um eine Sitzvergabe entsprechend den Bedürfnissen des jeweiligen behinderten Menschen, vorbehaltlich der Sicherheitsanforderungen und Verfügbarkeit, zu bemühen.

Um diese Betreuung zu gewährleisten und damit sie ihre Flugreise ohne unnötige Unannehmlichkeiten und Zeitverlust durchführen können, ist ihre Mitwirkung erforderlich. Bis spätestens 48 Stunden vor Abflug müssen sich behinderte Flugreisende bei der Fluggesellschaft oder beim Reiseveranstalter anmelden. Es ist zudem erforderlich, dass sich Reisende rechtzeitig zum vorgegebenen Zeitpunkt am Flughafen an den dort ausgewiesenen Kontaktpunkten einfinden. Wenn sie möchten, wird ihnen bei der Abfertigung geholfen und sie werden bei den Sicherheitskontrollen begleitet.

Für mobilitätsbehinderte Fluggäste liegen die Probleme zumeist in der eingeschränkten Bewegungsfreiheit in den Flugzeugen. Dieses Manko kann durch die EG-Verordnung nicht behoben werden. Die EG-Verordnung stellt bezüglich der Anforderungen an die Barrierefreiheit von Flugzeugen keine Vorgaben auf.

Beschwerdestelle

Sollten Sie feststellen, dass Ihre Rechte für Flugreisende mit Mobilitätseinschränkungen missachtet wurden, können Sie dies der Leitung des Flughafens oder dem betreffenden Luftfahrtunternehmen mitteilen. Wenn nach Reklamationen keine zufriedenstellende Lösung erreicht wurde, haben Sie die Möglichkeit, bei den von den Mitgliedstaaten benannten Beschwerde- und Durchsetzungsstellen Beschwerde einzureichen.

Beschwerde- und Durchsetzungsstelle in Österreich:

Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
Linke Wienzeile 4/1/6
1060 Wien
Sie erreichen uns telefonisch von Montag bis Donnerstag von 10.00 Uhr – 12.00 Uhr (ausgenommen Feiertags).
FLUG: Tel: +43 1 5050 707 740 
Website

Informationen von verschiedenen Fluggesellschaften

Die Informationen auf den Internetseiten der Fluggesellschaften über besondere Angebote, Flugauskünfte, und Buchungsmöglichkeiten für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung unterscheiden sich teils erheblich. Sie finden unter Links einen Überblick ausgewählter Fluggesellschaften.

Downloads

EU-Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
Fliegen mit Beeinträchtigung - in Leichter Sprache

Links

Austrian Airlines - Barrierefreies Reisen
Informationen zum Servicekonzept für Menschen mit Behinderung auf der Website der Austrian Airlines
Flughafen Wien - barrierefrei reisen
Lufthansa - Barrierefrei Reisen
British Airways - Barrierefrei Reisen
Rechte als Passagier auf Flugreisen - Europäische Kommission
Auf dieser Website der Europäischen Kommission erhalten Sie umfangreiche Informationen über Rechte als Reisende mit Behinderung bzw. eingeschränkter Mobilität
Einfach teilhaben - Reisen mit dem Flugzeug
Informationen zu Reisen mit dem Flugzeug für mobilitätsbeeinträchtigte Personen
apf Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Menschengerechtes Bauen - ifs

Dienstag, 30 Juli 2019 09:18

Zuständige Institution

ifs Inklusion und Selbstbestimmung
Interpark Focus 40
6832 Röthis
Tel: +43 5 1755 500
Fax: +43 5 1755 9500
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Website

Kontaktperson

ifs Soziale Integration - Menschengerechtes Bauen
Franz-Michael-Felderstraße 6
6845 Hohenems
Tel: +43 (0)5 1755 537

Beschreibung

Eine barrierefrei zugängliche Umwelt ist für rund 10% der Bevölkerung zwingend erforderlich, für rund 30% bis 40% notwendig und für 100% komfortabel.
Barrierefreie Adaptierung der eigenen vier Wände ist mit erhöhtem Finanzierungsaufwand verbunden. Förderungen von Bund und Land bieten jedoch Unterstützung in Form von günstigen Darlehen, einmaligen Zuschüssen oder anderen Tilgungserleichterungen an. 
Die Berater:innen des ifs informieren nicht nur über mögliche bauliche Verbesserungen, sondern auch über das Angebot an Förderungen.

Zielgruppen

Barrierefreies bauen und wohnen betrifft Menschen mit Behinderung, aber auch ältere Menschen, Personen, die vorübergehend oder chronisch krank sind. Menschen, die aus persönlichen Gründen wie Behinderung, Alter, Krankheit oder Unfall gezwungen sind ihr Leben neu zu ordnen und ihre Wohnsituation den veränderten Bedürfnissen anzupassen.

Kernleistungen

  • Menschengerechtes Bauen: Wohnraumberatung für Menschen in besonderen Lebenssituationen,
  • Beratung für Menschen, die aus persönlichen Gründen gezwungen sind, ihre Wohnsituation den veränderten Bedürfnissen anzupassen
  • Information über technische Hilfsmittel sowie über die Raumgestaltung
  • Fachliche Stellungnahme als Entscheidungshilfe für die verschiedenen Kostenträger, die finanzielle Mittel gewähren

Die Beratung für private Kunden ist grundsätzlich kostenlos.

Kostentragung

durch den Vorarlberger Sozialfonds (Integrationshilfe)
 

Zuständige Institution

Urlaub am Bauernhof - Landesverband Vorarlberg
Montfortstraße 9
6900 Bregenz
Tel: +43 5574 400 0
Fax: +43 5574 400 600
E-Mail
Website 

Beschreibung

In Vorarlberg gibt es mehrere Bauernhöfe, welche "Barrierefreien Urlaub am Bauernhof" anbieten. Die Besonderheiten dieser barrierefreien Bauernhöfe sind:

  • Verbringen Sie Ihre Urlaubszeit mit Gastgeber:innen, die sich ganz auf die Bedürfnisse von bewegungseingeschränkten Gästen spezialisiert haben.
  • Haus und Hof sind so ausgestattet, dass sich alle Gäste ohne Hindernisse bewegen können.
  • Gleitsichere Teppiche, minimale Wegsteigungen und viele weitere Maßnahmen machen’s Ihnen leicht, sich wohl zu fühlen und zu entspannen.
  • In den großzügigen Räumlichkeiten und Ferienwohnungen mit rollstuhlgerechter Ausstattung können Sie sich ohne fremde Hilfe bewegen: alle Bäder, Duschen und Toiletten entsprechen den Anforderungen von Rollstuhlfahrer:innen.
  • Ihre Gastgeber:innen informieren Sie gerne über die medizinische Betreuung und Versorgung vor Ort, ebenso wie über barrierefreie Einkaufs- u. Freizeitmöglichkeiten.

 Die Vorarlberger Gastgeber:innen für barrierefreien Urlaub am Bauernhof

Links

Barrierefreie Bauernhöfe in Österreich
Urlaub am Bauernhof - Sämtliche Informationen zu Urlaub an barrierefreien Bauernhöfen in Österreich: Ausstattung, Lage, Bilder, Preise etc.

Autobahnvignette gratis

Dienstag, 30 Juli 2019 08:18

Zuständige Institution

 
Örtlich zuständige Zulassungsstelle 

Beschreibung

Neue Rechtslage für die motorbezogene Versicherungssteuer und die Gratis Vignette ab 1. Dezember 2019
Ab dem 1. Dezember 2019 gilt sowohl

  • für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer als auch
  • für die Gratis-Vignette für Menschen mit Behinderung (im Folgenden: Begünstigungen) eine neue Rechtslage.

Um den Zugang zu erleichtern, werden die Verfahren für beide Begünstigungen bei den Zulassungsstellen gebündelt.

Was ändert sich bei der Vergabe von Gratis-Jahresvignetten ab dem Jahr 2020?
Die Gratis-Jahresvignette ist ab 2020 nur noch als Digitale Jahresvignette erhältlich. Das Sozialministeriumservice wird keine Klebevignetten mehr an anspruchsberechtigte Personen versenden.

Die ASFINAG erhält Ihre Daten automatisch und schaltet die Digitale Gratis-Jahresvignette für das auf Sie zugelassene KFZ-Kennzeichen frei.
Damit entfällt auch die mehrfache Antragstellung und Nachweiserbringung bei mehreren Stellen. Die automatische Übermittlung der Daten ist sicher und entspricht den datenschutzrechtlichen Regelungen.

Voraussetzungen für die digitale Gratisvignette:

  • Ansuchen bei der örtlich zuständigen Zulassungsstelle bzw. automatische Vergabe für das Fahrzeug, das von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit ist
  • Behindertenpass, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Blindheit eingetragen ist
  • Zulassung des Kraftfahrzeuges ausschließlich auf Inhaber eines Behindertenpasses mit benötigter Zusatzeintragung
    Achtung: ab 29. November 2021 kann die Befreiung unter bestimmten Umständen auch – im Rahmen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft – gemeinsam mit nicht begünstigten Personen in Anspruch genommen werden.
  • Mehrspuriges Kraftfahrzeug mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis max. 3,5 t
  • Pro Person kann die digitale Gratisvignette nur für ein Kfz-Kennzeichen zur Verfügung gestellt werden, mehrere Fahrzeuge unter einem Wechselkennzeichen sind miterfasstBei positiver Prüfung der Berechtigung wird das Kfz-Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, das auf die berechtigte Person zugelassen ist, im Mautsystem der ASFINAG kostenlos registriert.

Die Registrierung muss vor der nächsten Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken erfolgt sein.

Wann und Wo muss ich ansuchen?

  • Wenn Sie bereits vor dem 1. Dezember 2019 die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch genommen haben und Ihnen die Klebevignette oder ein Freischaltungscode zugeschickt wurde, müssen Sie grundsätzlich nichts unternehmen, ihre Daten werden automatisch in das neue System übertragen.
  • Wenn Sie erstmalig ab dem 1. Dezember 2019 die Begünstigungen in Anspruch nehmen wollen:
    Werden die Voraussetzungen erfüllt, kann ein Ansuchen auf Befreiung eines Fahrzeuges von der motorbezogenen Versicherungssteuer und auf Zurverfügungstellung einer Gratis-Vignette in jeder für die Zulassung des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle gestellt werden. Die Zuständigkeit der Zulassungsstelle richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderung, auf den das Fahrzeug zugelassen ist.
    Im Rahmen des Ansuchens bestätigen Sie durch Ihre Unterschrift auf dem Formular, dass das Fahrzeug ausschließlich oder vorwiegend von Ihnen oder für Ihre Zwecke verwendet wird.

Downloads

Information zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, zur GratisJahresvignette und der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderungen

Links

Bundesministerium Finanzen
Informationen zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, zur Gratis-Vignette und der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderung

Asfinag
Gratis Jahresvignette für behinderte Menschen

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