Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer

Zuständige Institution

Wohnsitzfinanzamt

Kurzbeschreibung

Für Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von unter 3,5 Tonnen wird eine motorbezogene Versicherungssteuer im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung eingehoben.
Menschen mit Behinderungen können sich von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreien lassen.

Beschreibung

Neue Rechtslage für die motorbezogene Versicherungssteuer und die Gratis-Vignette ab 1. Dezember 2019.
Um den Zugang zu erleichtern, werden die Verfahren für beide Begünstigungen bei den Zulassungsstellen gebündelt. Außerdem werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme weitestgehend vereinheitlicht:

Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht für ein Fahrzeug zu, wenn

  • das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs 3,5 Tonnen nicht übersteigt,
  • das Fahrzeug ausschließlich auf Menschen mit Behinderung zugelassen ist,
  • diese Menschen einen Behindertenpass mit der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder "Blindheit" (im Folgenden: "Behindertenpass") haben und 
  • das Fahrzeug vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet werden.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen für dieses Fahrzeiug in der Regel auch eine Gratis-Vignette zu (nicht jedoch für Motorräder).

Eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (früher: KFZ-Steuer) mit der Behindertenpass-Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“, kann beim Versicherungsunternehmen, welches die Haftpflichtversicherung abwickelt, beantragt werden. Eine Weiterleitung an das Wohnsitzfinanzamt ist notwendig.

Nachweis der Körperbehinderung: 

  • Ausweis gemäß § 29b STVO (Parkberechtigung), ausgestellt von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder
  • Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Behinderung oder Blindheit im Behindertenpass

Antragstellung:
durch den Versicherungsagenten, über den das Fahrzeug versichert wird. Die Versicherung leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.

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