Behindertengleichstellungspaket des Bundes

Kurzbeschreibung

Mit 1. Jänner 2006 ist das so genannte Behindertengleichstellungspaket in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 82/2005). Das dort geregelte Verbot einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung bedeutete einen weiteren wesentlichen Fortschritt in der österreichischen Behindertenpolitik.

Beschreibung

Der in diesem Paket geregelte Diskriminierungsschutz umfasst aus kompetenzrechtlichen Gründen nur den Bereich der Bundeszuständigkeit. Angelegenheiten, die im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer liegen, werden nicht geregelt. 
Die meisten Länder haben in ihrem Zuständigkeitsbereich den Diskriminierungsschutz in der Arbeitswelt verankert, einzelne Länder haben darüber hinaus umfassende Antidiskriminierungsgesetze erlassen.

Das Paket besteht aus drei Gesetzen und enthält insbesondere

1. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
zur Regelung des Diskriminierungsverbots im „täglichen Leben“,
Rechtsinformation des Bundes

eine umfassende Novelle des
2. Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG)
mit den Bestimmungen über das Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt
Rechtsinformation des Bundes

eine Novelle des
3. Bundesbehindertengesetzes (BBG)
u.a. zur Einrichtung eines Behindertenanwaltes
Rechtsinformation des Bundes


ad 1) Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Am 1. Jänner 2006 trat in Österreich das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft. Die Ziele des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes sind die Beseitigung und Verhinderung von Diskriminierung von Menschen mit Behinderung. Das Diskriminierungsverbot gilt einerseits für körperlich, geistig, psychisch behinderte, sowie sinnesbehinderte Menschen und andererseits auch für deren Angehörige.

Der Wirkungsbereich des BGStG kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:

  • Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, Teile des Schulwesens)
  • Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen, allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)

ad 2) zum Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
Während das BGStG Diskriminierungsschutz im "täglichen Leben" vorsieht, findet das Behinderteneinstellungsgesetz in der Arbeitswelt Anwendung. Es trat im Jahr 1970 (damals noch unter der Bezeichnung Invalideneinstellungsgesetz) in Kraft (BGBl. Nr. 22/1970) und wurde seitdem zahlreichen Novellierungen unterzogen.

Bestimmte kranke und behinderte Menschen, die in ihrer Arbeits- und damit in ihrer Erwerbsfähigkeit (so lautet der gesetzliche Fachausdruck) behindert sind, sind durch das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) besonders geschützt. Der Schutz bzw. die arbeitsrechtliche Sonderstellung durch das BEinstG umfasst nur "begünstigte Behinderte".

Das Behinderteneinstellungsgesetz ist also die rechtliche Grundlage für „begünstigte behinderte“ Personen.
Im Behinderteneinstellungsgesetz sind u.a. geregelt

  • Beschäftigungspflicht (§1)
  • Begünstigt behinderte Personen (§2)
  • Kündigungsschutz (§8)
  • Ausgleichstaxe (§9)
  • Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt (§ 7a)
  • Fördermaßnahmen um Beschäftigung von MmB zu ermöglichen (§ 6)
    z.B. Arbeitsassistenz (§ 6 Abs 1, lit. D), Zuschüsse und Darlehen

Zuschüsse oder Darlehen:

  • zu den Kosten für technische Arbeitshilfen;
  • zur Schaffung von geeigneten Arbeits- und Ausbildungsplätzen;
  • zu den Lohn- und Ausbildungskosten für begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen, mit denen ein Dienstverhältnis neu begründet wird (Einstellungsbeihilfen);
  • zu den Kosten begleitender Hilfe am Arbeitsplatz (insbesondere Arbeitsassistenz);
  • für die Ein-, Um- oder Nachschulung und zur beruflichen Weiterbildung sowie Arbeitserprobung;
  • zu sonstigen Kosten, die mit der Beschäftigung verbunden sind;
  • zur Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
  • Die Förderung von Einrichtungen, insbesondere für die Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung (z.B. Selbsthilfefirmen, gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung).
  • Förderungen auch für nicht begünstigte Behinderte, wenn diese einen Grad der Behinderung von mindestens 50% erreichen.
  • Berufliche Neuorientierungen und präventive Rehabilitationsmaßnahmen. 

ad 3) zum Bundesbehindertengesetz (BBG)
Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Im BBG, das im Jahr 1990 in Kraft getreten ist, sind u.a. geregelt:

  • Aufgaben und Befugnisse eines unabhängigen Bundesbehindertenanwalts (§§ 13b –e)
  • Ausstellung eines Behindertenpasses (§§ 40 – 47)
  • Sozial-Service des Bundessozialamts in allen Sach- und Rechtsfragen (§ 14)

Downloads

Gleichbehandlungsrecht in Österreich (Stand 2016)
Broschüre zur Chancengleichheit mit den neuesten gesetzlichen Änderungen im Bereich der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, BMASK 2016

Links

österreich.gv.at
Allgemeines zur Gleichbehandlung

Info Pool

Schriftgrösse

Info Pool

Our Sponsors