Familienzuschuss - Vorarlberg

Zuständige Institution

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Familie und Generationen
Landhaus, Römerstrasse 15, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Landwehrstraße 1, 6900 Bregenz
Tel: +43 5574 511 22 175
Fax: +43 5574 511 92 21 95
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Website
Kundenverkehr: Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr, nachmittags  nach telefonischer Vereinbarung 

Beschreibung

Wer ist anspruchsberechtigt – ab wann?
Der Familienzuschuss wird unmittelbar im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld für den maximalen Zeitraum von 18 Monaten gewährt.
Der Familienzuschuss kann jedem Kind gewährt werden, wenn

  • das Kind den Hauptwohnsitz in Vorarlberg und die österreichische Staatsangehörigkeit bzw die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedslandes oder der Schweiz hat.
  • das monatliche Familien-Nettoeinkommen nicht höher ist als die Einkommenshöchstgrenze
  • bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften mindestens ein Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt.

Wie hoch ist der Familienzuschuss?
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Familien-Nettoeinkommen und der Zahl der Familienmitglieder.

Ermittlung des Familien-Nettoeinkommens:
Als Familien-Nettoeinkommen gelten alle Einkünfte

  • der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern (auch Lebensgefährte/in) und
  • der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, so weit für diese Familienbeihilfe bezogen wird und diese Einkünfte der Unterhaltssicherung dienen (z.B. Alimente).

Berücksichtigt werden

  • monatliche Nettoeinkünfte aus Einkommen, Gehalt, Lohn, Pension einschließlich allfälliger Nebengebühren, sonstige laufende Bezüge usw.
  • Wohnbeihilfe, Annuitätenzuschüsse, Leistungen der Sozialhilfe, Unterhaltszahlungen für Eltern und Kinder (Alimente), Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld u.ä.

Nicht berücksichtigt werden

  • Familienbeihilfe (einschließlich Zuschlag nach dem Familienlastenausgleichsgesetz)
  • Für Sonderbedarf gewidmete Leistungen, insbesondere Mindestsicherung, Pflegegeld, Familienzuschuss oder Eingliederungshilfe, Lehrlingsentschädigung für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder

Die exakte Höhe des Zuschusses wird die Landesregierung berechnen und Ihnen mitteilen.
Anhand einer Tabelle auf der Website können Sie feststellen, ob und in etwa welcher Höhe für Ihr Kind ein Zuschuss gewährt werden kann.

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