Arbeitsunfall und Berufskrankheit - allgemeines

Zuständige Institution

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA
Außenstelle Dornbirn
Eisengasse 12
6850 Dornbirn
Tel.: +43 5 93 93-34901
Fax: +43 5 93 93-34915
 

Beschreibung

Arbeitsunfälle
Arbeitsunfälle sind plötzlich von außen her schädigend auf den Körper einwirkende Ereignisse, die mit der unfallversicherten Tätigkeit im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen.
Unter Versicherungsschutz stehen auch Wege und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung.

Bestimmte Unfälle sind den Arbeitsunfällen gleichgestellt, selbst wenn sie Personen betreffen, die nicht unfallversichert sind. Dazu gehören z. B. Unfälle bei der Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr oder beim Blutspenden, Unfälle beim Einsatz von Mitgliedern oder Helfer:innen von Hilfsorganisationen.

Berufskrankheiten
Als Berufskrankheiten gelten die im ASVG Anlage 1 (als ein Teil des Gesetzes) ausdrücklich verzeichneten Krankheiten (Liste der Berufskrankheiten), wenn sie durch die berufliche Tätigkeit hervorgerufen wurden, z. B. Erkrankungen durch Lärm, Schadstoffe und dgl.

Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten ist dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als Anlage 1 beigefügt. Durch eine Generalklausel stehen auch Krankheiten unter Versicherungsschutz, die nicht in dieser Liste enthalten sind; sie müssen nachweisbar berufsbedingt sein und durch schädigende Stoffe oder Strahlen hervorgerufen werden. 

Auslöser für Berufskrankheiten sind beispielhaft

  • gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe wie Blei, Toluol, Trichlorethan, Arsen, Benzol, Phosphor, Quecksilber
  • physikalische Einwirkungen wie Lärm, ständiger Druck, Erschütterungen, Strahlung
  • Infektionserreger wie Hepatitis A, B oder C, Salmonellen, Tuberkulose
  • Stäube, welche die Atemwege oder Lunge belasten, wie Quarzstaub, Asbest und Hartmetallstaub
  • Hautkrankheiten wie akutes oder chronisches Hautekzem
  • allergische Atemwegserkrankungen wie Asthma bronchiale durch z.B. Mehlstaub oder Isocyanate

Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten
Bei Verdacht einer Berufskrankheit ist die/der behandelnde Ärzt:in verpflichtet eine Berufskrankheitsmeldung zu machen. Auch das Unternehmen (Arbeitgeber:innen, Arbeitnehmer/:innen) kann eine Anzeige erstatten. Für die BK-Meldung sind die von der AUVA ausgearbeiteten Formulare für Ärzt:innen und Unternehmen zu verwenden. 

Im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens wird festgestellt, ob eine Anerkennung durch den Unfallversicherungsträger erfolgt und ob eine BK-Rente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit bezahlt wird.

 

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