Marlies Vith

RECHTleicht.at ist eine überparteiliche Informationsseite, die der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention und der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet ist.
Franz-Joseph Huainigg war von 2002 bis 2017 Abgeordneter zum Nationalrat. Er hat vor einigen Jahren ein Buch geschrieben. In diesem Buch erklärt er, wie das Parlament arbeitet und wie Gesetze entstehen. Dieses Buch war die Grundlage für eine neue Idee: rechtleicht.at. Darauf werden politische Begriffe und Vorgänge in einfacher Sprache erklärt. 

Politik kann ganz schön schwierig zu verstehen sein. Es ist aber wichtig, dass alle Menschen verstehen, wie Politik funktioniert. In Österreich dürfen alle Staatsbürger und Staatsbürgerinnen ab 16 Jahren wählen. Es ist gut, sich vorher zu informieren. Diese Homepage ist für alle gemacht, die Politik verstehen und mitwirken möchten. Auf der Homepage soll es noch mehr nützliche Informationen rund um das Thema Politik in einer einfachen Sprache geben.

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RECHTleicht.at - Politik verständlich machen

 

Pflegekarenzgeld

Donnerstag, 16 Januar 2020 09:57

Beschreibung

Zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf haben pflegende und betreuende Angehörige im Falle der Pflegekarenz oder -teilzeit sowie einer Familienhospizkarenz oder -teilzeit einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.

Für welche Personen kann ich Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen?

  • Ehegattin oder Ehegatte
  • Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder
  • Lebensgefährtin oder Lebensgefährte
  • Kinder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner
  • Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners
  • Geschwister
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Ein gemeinsamer Haushalt mit dem oder der nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.

Diese nahen Angehörigen müssen einen Bescheid haben, dass sie mindestens Pflegegeldstufe 3 oder höher haben. 
Bei Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen oder Minderjährigen reicht die Pflegegeldstufe 1.

Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben

  • Personen in Pflegekarenz oder -teilzeit (Beschäftigung darf nicht geringfügig sein)
  • Personen in Familienhospizkarenz oder -teilzeit
  • Personen, die sich zur Pflege- oder Familien-Hospizkarenz beim AMS vom Arbeitslosengeld oder von der Notstandshilfe abgemeldet haben

Höhe des Pflegekarenzgeldes

  • Grundsätzlich Höhe des Arbeitslosengeldes(min. Geringfügigkeitsgrenze)
  • Aliquot bei Pflege- oder Familienhospizteilzeit
  • Zusätzlich Kinderzuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder

Dauer Pflegekarenzgeldbezug

  • Bei Familienhospizkarenz/-teilzeit gebührt Pflegekarenzgeld in jedem Fall für die gesamte Dauer
  • Bei Pflegekarenz/-teilzeit gebührt das Pflegekarenzgeld max. 12 Monate pro zu betreuender Person (bei nicht zeitgleicher Inanspruchnahme durch zumindest zwei nahe Angehörige und neuerlicher Vereinbarung aufgrund der Erhöhung der Pflegegeldstufe)

Antragstellung

Neue Fristen bei der Antragstellung auf Gewährung von Pflegekarenzgeld ab 1. Jänner 2023:
Erfolgt die Antragstellung auf Pflegekarenzgeld innerhalb von zwei Monaten ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld bereits ab Beginn dieser Maßnahme.
Wird der Antrag nach dieser Frist, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, der Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung.
Anträge, die nach dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt werden, werden als verspätet zurückgewiesen.

Links

Österreich.gv.at: Allgemeines zu Pflegekarenzgeld
Folder "Das Pflegekarenzgeld" (SMS
Broschüre "Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit"
Broschüre "Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit – Leicht Lesen"

Pflegekarenz / Pflegeteilzeit

Donnerstag, 16 Januar 2020 08:45

Beschreibung

Um eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu gewährleisten, besteht für Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit.
In dieser Zeit besteht

  • ein Motivkündigungsschutz,
  • ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld sowie
  • eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung in Form einer beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung.

Ziel der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist es, insbesondere im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen oder zur Entlastung einer pflegenden Person für eine bestimmte Zeit, den betroffenen Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit einzuräumen, die Pflegesituation (neu) zu organisieren.

Personenkreis
Die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit besteht für:

  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
  • Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete
  • Bezieherinnen/Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (nur bei Pflegekarenz)

Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehegatt:innen und deren Kinder
  • Eltern, Großeltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Lebensgefährt:innen und deren Kinder
  • Eingetragene Partner:innen und deren Kinder
  • Geschwister sowie
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Ein gemeinsamer Haushalt mit dem oder der nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.

Folgende Varianten stehen Arbeitnehmer:innen zur Verfügung:

  • Pflegekarenz gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes
  • Pflegeteilzeit gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes

Voraussetzungen

Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die/der nahe Angehörige hat Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (bzw. ein Pflegegeld der Stufe 1 bei minderjährigen oder an Demenz erkrankten nahen Angehörigen)

  • Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber

  • Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von zumindest drei Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit

  • Ebenso besteht die Möglichkeit, dass sich Bezieherinnen/Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wegen Pflegekarenz vom Leistungsbezug abmelden.

Dauer

Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, können diese für eine Dauer von ein bis maximal drei Monaten vereinbart werden.
Bei der Pflegeteilzeit ist eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Woche möglich.
Die Vereinbarung der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in mehreren Teilen (zeitliche Unterbrechung) ist nicht zulässig.

Links

Österreich.gv.at: Allgemeines zu Pflegekarenz und Pflegeteilzeit und Broschüren
Folder "Das Pflegekarenzgeld" (SMS) 
Sozialministeriumservice - Pflegekarenz und -teilzeit
Broschüre "Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit"
Broschüre "Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit – Leicht Lesen"

 

Zuständige Institution

Wohnsitzfinanzamt
Website

Ab 30. Oktober 2019 werden Kraftfahrzeuge von der NoVA befreit, die von Menschen mit einer Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden.

Die Befreiung steht für ein Kraftfahrzeug zu, welches vom Mensch mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet wird, sofern der Mensch mit Behinderung

  • eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und
  • die Behinderung durch die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz (BBG) oder durch einen gültigen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) („Parkausweis“) nachgewiesen wird.

Die überwiegende Beförderung des Menschen mit Behinderung kann beispielsweise durch die Zulassung des Kraftfahrzeuges auf den Menschen mit Behinderung glaubhaft gemacht werden.
Weitere Indizien können sein:

  • spezielle Umbauten für Zwecke des Menschen mit Behinderung
  • auf den Menschen mit Behinderung ist kein anderes Kraftfahrzeug zugelassen
  • für das Kraftfahrzeug steht auch die Befreiung gemäß § 4 Abs 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG) zu

Der Nachweis der Behinderung und die befreite Verwendungen sind künftig an das schon bestehende System der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Gratis-Vignette geknüpft.
Auf diese Weise wird eine einheitliche Überprüfungsmöglichkeit geschaffen und die Fahrzeughändler:innen von der Prüfpflicht entlastet.
Durch die Möglichkeit der nachträglichen Beibringung der Dokumente sollen zusätzliche finanzielle Lasten für Menschen mit Behinderung verhindert werden.

Ebenfalls neu ist die nun bestehende Möglichkeit für Menschen mit Behinderung, Kraftfahrzeuge auch im Wege des Leasings steuerfrei anzuschaffen.

Download

Sozialministeriumservice, seit 1. Dezember 2019
Information zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, zur GratisJahresvignette und der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderungen

Links

Bundesministerium Finanzen
Informationen zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, zur Gratis-Vignette und der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderung
Informationen zur Befreiung von der NoVA für Menschen mit Behinderung

Zuständige Institution

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Wohnbauförderung
Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz
Tel: +43 5574 511 80 80
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Website

Beschreibung

Die Wohnbeihilfe unterstützt bei den Wohnkosten mit dem Ziel, den Wohnungsaufwand, welcher durch die Errichtung, den Ankauf, die Anmietung oder Sanierung von Eigenheimen oder Wohnungen für den Eigenbedarf entstanden ist, zu lindern. Dabei wird die Haushaltssituation in Bezug auf den anrechenbaren und den zumutbaren Wohnungsaufwand geprüft. 

Links

Wohnbeihilfe - Übersicht
Alle Informationen, Richtlinien und Broschüren

 

 

 

 

Zuständige Institution

Wohnsitzfinanzamt
Website

Beschreibung

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der Ihre Steuerlast direkt reduziert. Er steht Ihnen zu, wenn Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind und für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Familienbonus Plus ersetzt ab dem Jahr 2019 den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten.
Den Familienbonus Plus erhalten Sie, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus jährlich zu, wenn Sie für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe beziehen. 
Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten künftig einen so genannten Kindermehrbetrag.

Zugang

Beantragung des Familienbonus Plus
Antragsberechtigt für den Familienbonus Plus sind grundsätzlich die beiden Elternteile, also entweder:

  • Familienbeihilfenbezieher:in und (Ehe)Partner:in der familienbeihilfenbeziehenden Person oder
  • Familienbeihilfenbezieher:in und unterhaltsverpflichtete Person, die für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und der ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Es gibt zwei Möglichkeiten, den Familienbonus Plus zu beantragen:

  • Während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeber:in:
    Dazu kann seit Dezember 2018 das Formular E30 ausgefüllt und bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber abgegeben werden. Der Familienbonus Plus wird dann bereits im Rahmen der Lohnverrechnung des Jahres 2019 monatlich berücksichtigt.
    Formular auf der Finanzamt- Website
    Sie können das E 30 entweder gleich direkt auf Ihrem Computer ausfüllen oder ausdrucken und händisch vervollständigen. Wichtig ist, dass Sie das fertige Formular unterschrieben Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in übermitteln.
    Sie müssen diesen trotzdem auch im Rahmen der Arbeitnehmer:innen-Veranlagung noch einmal beantragen. Tun sie das nicht, droht eine Rückzahlung an das Finanzamt.
  • Nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung:
    Die Beantragung ist erstmalig im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2019 mittels Formular "Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung – L1k" möglich.

Wird bei volljährigen Kindern die Familienbeihilfe direkt auf das Konto des Kindes überwiesen, bleibt für die Beantragung des Familienbonus Plus der Elternteil Familienbeihilfenberechtigter bzw. Familienbeihilfenbezieher.
Wenn der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Kind selbst zusteht (zum Beispiel Kinder mit Behinderung mit eigenständigem Haushalt, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten), steht der Familienbonus Plus nicht zu.

Links

Bundesministerium für Finanzen
Familienbonus Plus - Alle Informationen
finanz.at - Familienbonus Plus Rechner
Finanzamt Dienststellen Vorarlberg

 

Lehrbegleitung Autismus - AQUA Mühle

Donnerstag, 28 November 2019 15:49

Zuständige Institution

AQUA Mühle Frastanz
Obere Lände 5
6820 Frastanz
Tel: +43 5522 51596
Fax: +43 5522 51596
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Website

Kontakt

Lehrbegleitung Autismus AQUA Mühle

Kurzbeschreibung

Lehrbegleitung Autismus ist ein Beratungsangebot, es ist spezifisch auf Jugendliche mit Autismus zugeschnitten. AQUA Mühle unterstützt und fördert bei der beruflichen Inklusion von Menschen mit Autismus.

Zielgruppen

Personen mit Autismus

Ziele/Wirkungen

AQUA Mühle bietet seit 2012 Menschen mit Autismus, die bereits in einem Lehrverhältnis oder auf der Suche nach einer geeigneten Ausbildungsstelle sind, eine Lehrbegleitung an und fördern die nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt und die Teilhabe an der Gesellschaft.

Kernleistungen

Nach der Pflichtschule neue gemeinsame Wege gehen
Wir begleiten Menschen mit Autismus von der Berufsorientierung bis zum erfolgreichen Lehrabschluss, innerbetrieblich und auch extern, agieren dabei als Schnittstelle zwischen Lehrbetrieb, Berufsschule, Familie und Lehrling. Wir vernetzen und bieten administrative Hilfe, beraten und sensibilisieren.

Unterstützungsangebot durch AQUA Mühle:
Coaching, Kontakt mit der Schule, Kontakt mit dem Ausbildungsbetrieb, Vermittlung von Lehrinhalten, Lernunterstützung, regelmäßige individuelle Leistungsfeststellung, stützende, informierende und beratende Interventionen (Aufklärung, Unterstützung, Arbeitsplatzgestaltung), Vernetzung.

AQUA Mühle bietet:

  • Berufsorientierung
  • Klärung der eigenen Ressourcenlage im Hinblick auf mögliche Ausbildungen
  • geeignete Ausbildungsstellen in Vorarlberger Wirtschaftsbetrieben oder bei AQUA Mühle
  • Schnittstelle zwischen Betrieb, Schule, Familie und Lehrling
  • Coaching
  • stützende, informierende und beratende Interventionen (Aufklärung, Unterstützung, Arbeitsplatzgestaltung)
  • Im Bedarfsfall Lernunterstützung, Schaffung von Alternativen zum regulären Schulbesuch, Vermittlung von Lehrinhalten

Links

Lehrbegleitung Autismus - AQUA Mühle

 

Zuständige Institution

Lebenshilfe Vorarlberg
Gartenstraße 2
6840 Goetzis
Tel: +43 5523 506
Fax: +43 5523 506 9
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Website

Kontaktperson

Geschäftsbereichsleiter Wohnen
Andreas Dipold
Tel: +43 5523 506 10200
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Beschreibung

„Mitanand“ ganz privat wohnen
Bei Bedarf und nach Möglichkeit bieten wir alternative Formen der Wohnbegleitung an. Diese sollen ein selbstverständliches Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen beim gemeinsamen Wohnen ermöglichen.

Gemeinsam Leben
Menschen mit und ohne Behinderungen leben in einem gemeinsamen Haushalt – etwa in einem Haus oder einer großen Wohnung. Orientiert an ähnlich konzipierten Wohngemeinschaften im benachbarten Ausland, hat die Lebenshilfe Vorarlberg bereits mehrere solcher Projekte initiiert und begleitet. Wir unterstützen diese spezielle und sehr private Wohnform durch regelmäßige Begleitung und ergänzende Hilfen. 

Begleitetes Wohnen am Bauernhof - Green Care
Bei dieser Form des „Begleiteten Wohnens“ wird einem bis zwei Menschen mit Behinderungen das Leben auf einem Bauernhof angeboten. Der Person steht eigener Wohnraum zur Verfügung und sie erhält von der auf dem Hof lebenden Familie bestimmte regelmäßige Grundleistungen. Die Lebenshilfe Vorarlberg begleitet und unterstützt den Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Case-Managements. Wer in dieser Wohnform leben möchte, ist erwachsen und geht tagsüber einer geregelten Beschäftigung nach.

Links

Spezielle Formen der Wohnbegleitung - Lebenshilfe Vorarlberg
Informationen zum Angebot „Green Care" der Landwirtschaftskammer Vorarlberg gibt es HIER.

Zuständige Institution

Lebenshilfe Vorarlberg
Gartenstraße 2
6840 Götzis
Tel: +43 5523 506
Fax: +43 5523 506 9
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Website

Kontaktperson

Geschäftsbereichsleiter Wohnen
Andreas Dipold
Tel: +43 5523 506-10 200
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Beschreibung

Sich als Gast wie Zuhause fühlen
Das Gastwohnen, das wir an mehreren Lebenshilfe-Standorten anbieten, unterstützt Familien bei ihrer Betreuungsaufgabe. Es bietet erwachsenen Personen mit Behinderungen, die bei ihren Angehörigen wohnen, einen regelmäßigen Aufenthalt  im Gästezimmer eines Wohnhaues – an bestimmten Werk- oder Wochenendtagen – und damit die Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben in einer Gruppe.  
Unsere Leistungen richten sich aus am individuellen Unterstützungsbedarf, den persönlichen Ressourcen, Bedürfnissen und Vorstellungen des begleiteten Menschen. Sie reichen von Anregung und Anleitung bis hin zu stellvertretendem Handeln und intensiver Begleitung.

Rechtliche Grundlagen:

  • Vorarlberger Chancengesetz und Integrationshilfeverordnung
  • Heimvertragsrecht (Betreuungsvertrag)
  • Heimaufenthaltsgesetz
  • Leistungsvereinbarung

Wie kommen Sie zu dieser Dienstleistung?

  • Klärung des Unterstützungsbedarfs
  • Einverständnis des Menschen mit Behinderungen und seiner gesetzlichen Vertretung
  • Sicherstellen der Finanzierung durch Integrationshilfe oder Eigenfinanzierung: Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden vom Amt der Vorarlberger Landesregierung im Regelfall 36 bis 72 Entlastungstage pro Jahr bewilligt. Eine Übernachtung mit Familienentlastungs-Gutscheinen ist in Wohngemeinschaften nicht möglich.

Zielgruppe

Erwachsenen Personen mit Behinderungen, die bei ihren Angehörigen wohnen.

Kostentragung

Die Kosten für Wohnen, Essen, bestimmte Sachleistungen und die Begleitung sind mit dem Amt der Vorarlberger Landesregierung vereinbart. In der Integrationshilfeverordnung des Landes sind Kostenbeiträge festgelegt, die aus dem Einkommen und aus den Transferleistungen (z.B. Pflegegeld) der begleiteten Person ermittelt werden. Sie sind Teil der Kosten und werden von der Lebenshilfe Vorarlberg im Auftrag des Landes eingehoben. Diese Dienstleistung wird vom Verein Lebenshilfe Vorarlberg finanziell unterstützt.

Links

Wohnen als Gast - Lebenshilfe Vorarlberg

Zuständige Institution

Lebenshilfe Vorarlberg
Gartenstraße 2
6840 Götzis
Tel: +43 5523 506
Fax: +43 5523 506 9
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Website

Kontaktperson

Andreas Dipold
Geschäftsbereichsleiter Wohnen
Tel: +43 5523 506-10 200
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kurzbeschreibung

Eigenständig wohnen in der Gemeinschaft
Das Wohnmodell „Gemeinschaftliches Wohnen“ bildet eine Brücke zwischen dem Leben in einem Wohnhaus der Lebenshilfe Vorarlberg und einer weitgehend eigenständigen Lebensführung.

Beschreibung

Beim „Gemeinschaftlichen Wohnen“ bewohnt der Mensch mit Behinderungen eine eigene Mietwohnung in einer Wohnanlage. In der betreffenden Wohnanlage stehen der Zielgruppe mehrere Wohnungen zur Verfügung. Im Haus gibt es einen Gemeinschaftsraum, der für gemeinsame Aktivitäten genutzt wird. Eine entsprechende  Begleitung durch die Lebenshilfe Vorarlberg soll sicherstellen, dass dieses Angebot auch Personen mit einem regelmäßig höheren Unterstützungsbedarf zugänglich ist.
Das Leben in diesem Rahmen kann ein dauerhaftes Zuhause sein oder für einen bestimmten Zeitraum zur Vorbereitung auf eine noch eigenständigere Lebensführung genutzt werden. Bei gegebenem Bedarf ist eine Nachtbereitschaft möglich. 

Zielgruppe

Menschen mit Behinderungen mit höherem, regelmäßigem Unterstützungsbedarf

Links

Gemeinschaftliches Wohnen - Lebenshilfe Vorarlberg

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