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Landesschule - Jupident
Zuständige Institution
Kurzbeschreibung
Bildung in kleinen und gezielten Schritten
An der Landesschule Jupident werden Kinder und Jugendliche mit sozial-emotionalen Bedürfnissen, Lernbeeinträchtigungen sowie geistigen und/oder mehrfachen Behinderungen schulisch gefördert und begleitet. Wir orientieren uns am Entwicklungsstand und an den Potentialen der Schülerinnen und Schüler. Es wird nach unterschiedlichen Lehrplänen unterrichtet.
Beschreibung
Die Landesschule Jupident gliedert sich in 3 Bereiche :
- Schulische Bildung
Der Unterricht knüpft am Entwicklungsstand, an den Kenntnissen und Vorerfahrungen der Schülerinnen und Schüler an. Nächste Entwicklungsschritte werden in den Bereichen Wahrnehmung, Motorik, Sprache, Kognition sowie personaler und sozialer Identität angeregt und gefördert. Neben der schulischen Förderung liegt der Schwerpunkt unserer Arbeit in der Persönlichkeitsbildung, die in lebensbedeutsamen Handlungsfeldern eingeübt wird. - Berufsvorbereitungsjahr
Im Berufsvorbereitungsjahr werden die Jugendlichen insbesondere auf das Arbeits- und Berufsleben vorbereitet. Die Entwicklung und Einübung von Schlüsselqualifikationen gehören zu den Hauptanliegen dieses Jahres: Arbeitshaltung, Zuverlässigkeit, gegenseitiger Respekt, achtsamer Umgang mit Maschinen und Material usw. Die Eingliederung in die Arbeits- und Berufswelt erfolgt in enger Kooperation mit möglichen Arbeitgebern, den Erziehungsverantwortlichen, dem Verein dafür, ifs Spagat und weiteren Fachdiensten. - Basale Förderung und Therapie
Kinder und Jugendliche mit erhöhtem sonderpädagogischem Förderbedarf werden in Förderklassen mit eigenem Lehrplan unterrichtet. Manchmal geht es zunächst darum, „Basisfunktionen und Basisqualifikationen für einen Schulbesuch aufzubauen“ (Lehrplan). In Zusammenarbeit mit dem aks und in Absprache mit den Erziehungsverantwortlichen bieten wir unterrichtsbegleitend verschiedene Therapien an: Ergotherapie, Physiotherapie und Logopädie.
Zielgruppen
Links
Kurzzeitpflege im Pflegeheim (Übergangs- oder Urlaubspflege)
Zuständige Institution
Wohnsitzgemeindeamt
Website
Beschreibung
Beschreibung in leicht verständlicher Sprache
Hier ist nur eine vorübergehende Aufnahme in einem Pflegeheim geplant. Ziel ist, wieder eine Rückkehr in die eigene Wohnung, in das familiäre Betreuungsumfeld zu erreichen.
- Übergangspflege: Von einer Übergangspflege sprechen wir, wenn der Aufenthalt in einem Pflegeheim nach einem Spitalsaufenthalt nötig ist, da die häusliche Betreuung und Pflege noch nicht möglich ist. Während des Aufenthalts können die notwendige unterstützende Betreuung und Pflege organisiert und wenn nötig kleinere Umbaumaßnahmen umgesetzt werden.
- Urlaubspflege: Die Urlaubspflege ermöglicht pflegenden Angehörigen selbst eine Pause und Erholung. Denn nur wer sich selbst pflegt und sich Pausen schenkt, kann längere Zeit für andere Menschen mit Kraft und Energie da sein.
- Krisensituation: Wenn pflegende Angehörige – beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen – für eine gewisse Zeit die Pflege nicht übernehmen können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Aufnahme in ein Pflegeheim.
Zugang
Über das Wohnsitzgemeindeamt an die zuständige Bezirkshauptmannschaft, Abteilung Sozialhilfe.
Auskünfte:
- Gemeinde
- Sozialhilfeabteilungen bei den Bezirkshauptmannschaften
- Pflegeheime
Bei Fragen in Zusammenhang mit Tagesbetreuungsplätzen sowie Urlaubsbetten wenden Sie sich bitte an das jeweilige Heim oder an
connexia – Gesellschaft für Gesundheit und Pflege GmbH
Broßwaldengasse 8, Postfach 52
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 48787-0
Fax +43 5574 48787-6
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Webseite
Links
Kur- bzw. Genesungsaufenthalte - ÖGK
Zuständige Institution
Jahngasse 4
6850 Dornbirn
Tel: +43 5 0766-19
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Website
Beschreibung
Links
Erhöhter Kündigungsschutz
Dienstag, 30 Juli 2019 15:29Zuständige Institution
Beschreibung
Begünstigte behinderte Menschen haben einen erhöhten Kündigungsschutz, der vor einer ungerechtfertigten, einseitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses schützen soll. Eine rechtswirksame Kündigung einer behinderten Arbeitnehmerin/eines behinderten Arbeitnehmers setzt daher die vorherige Befassung des bei jeder Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eingerichteten Behindertenausschusses voraus.
Das Dienstverhältnis eines bzw. einer begünstigten Behinderten kann nur gekündigt werden, wenn mindestens 4 Wochen Kündigungsfrist eingehalten werden und der Behindertenausschuss, der bei den Landesstellen des Sozialministeriumservice eingerichtet ist, zustimmt.
In besonderen Ausnahmefällen kann die Zustimmung auch nachträglich erfolgen.
Ohne Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
Der erhöhte Kündigungsschutz gilt nicht bei:
- einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Enden eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf
- berechtigter fristloser Entlassung
Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber, der Dienstgeberin insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
- der Tätigkeitsbereich des oder der begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber oder die Dienstgeberin nachweist, dass der oder die begünstigte Behinderte trotz seiner oder ihrer Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.
- der oder die begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber oder die Dienstgeberin nachweist, dass der oder die begünstigte Behinderte trotz seiner oder ihrer Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.
- der oder die begünstigte Behinderte beharrlich die ihm oder ihr aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
Kostenlose Müllsäcke
Zuständige Institution
Beschreibung
Anfragen bzw. Anträge müssen an das zuständige Gemeindeamt gerichtet werden.
Kostenersatz für Heilbehelfe und Hilfsmittel
Dienstag, 30 Juli 2019 15:28Zuständige Institution
Jahngasse 4
6850 Dornbirn
Tel: +43 5 0766-19
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Website
Beschreibung
Als Heilbehelfe und Hilfsmittel gelten beispielsweise:
- Rollstühle
- Körperersatzstücke (Prothesen)
- Bruchbänder
- Brillen
- Schuheinlagen
- Hörgeräte
- Orthopädische Schuhe, ...
Befreiung:
Folgende Versicherte sind vom Kostenanteil zur Gänze ausgenommen:
- Versicherte (Angehörige), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Versicherte (Angehörige), die als Menschen mit Beeinträchtigung Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe haben.
- Versicherte (Angehörige), die wegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit "rezeptgebührenbefreit" sind. Die Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze (REGO) zählt nicht dazu.
Diese Personen müssen nur Kosten bezahlen, wenn der satzungsmäßige Höchstbetrag überschritten wird.
Befreiung bei bestimmten Heilbehelfen oder Hilfsmitteln
Sie müssen keine Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel bezahlen, wenn diese
- von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) als Leihbehelfe selbst ausgegeben werden.
- im Rahmen des Ordinationsbedarfes von den Ärzt:innen ausgegeben werden.
- im Rahmen des Hauskrankenpflegebedarfes von den Hauskrankenpflegevereinen ausgegeben werden.
- von Krankenhäusern ausgegeben werden (Ausnahme: Anpassungen von Heilbehelfen und Hilfsmitteln durch Bandagisten, für die eine Kostenbeteiligung vorgesehen ist).
- zur Einnahme von Arzneien dienen (zum Beispiel Einmalspritzen).
- im Rahmen der "Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation" genehmigt werden.
Für orthopädische Schuhe, Anti Varus Schuhe, Korsettschuhe und ICP-Schuhe müssen Sie einen Selbstbehalt von 58,14 € bezahlen.
Leihgeräte:
Nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung können diverse Heilbehelfe kostenlos und teilweise für die Dauer der Notwendigkeit zur Verfügung gestellt werden.
Vor der privaten Anschaffung von Behelfen empfiehlt sich, mit der Ausgabestelle in Dornbirn abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen der in Frage kommende Behelf zur Verfügung gestellt werden kann. Versicherte können sich dadurch eventuell unnötige Kosten ersparen.
Kostentragung
Links
österreich.gv.at - Heilbehelfe und Hilfsmittel
Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik (FIDS)
Zuständige Institution
Bildungsdirektion für Vorarlberg
Bahnhofstraße 12
6900 Bregenz
Tel: +43 5574 4960
E-Mail
Website
Kontaktperson
Leitung im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik
Christian Kompatscher MA
Bahnhofstraße 12
6900 Bregenz
Tel: +43 5574 4960-305
M: +43 664 81 09 314
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Website
Beschreibung
Im Rahmen der Umstrukturierung (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz § 19 Abs. 3 Z 2 BD-EG) hat die Bildungsdirektion Vorarlberg den Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik eingerichtet. Dieser Fachbereich umfasst 5 ½ Mitarbeiter/innen, die als Referent/innen in den einzelnen Subregionen tätig sind.
Die Referent:innen sind für die Koordination sämtlicher Maßnahmen im schulischen Bereich verantwortlich, die in Zusammenhang mit Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik stehen.
Kernaufgaben im Fachbereich
- Feststellung von Förderbedarfen
- Bereitstellung von Fachexpertise im Bereich der Fallführung für Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik
- Mitwirkung in der Erarbeitung von evidenzbasierten Entscheidungsgrundlagen für die Abteilungsleitung der Bildungsregion (regionales Bildungsmonitoring);
- Unterstützung der regionalen Umsetzung bildungspolitischer Reformprojekte mit Schwerpunkt des Fachbereichs sowie einschlägiger Querschnittsmaterien im Bereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik
- Begleitung von Schulen und Ansprechpartner/in für Cluster- und Schulleitungen in allen Fragen der Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik
Links
Kompass Qualifizierung - Caritas
Zuständige Institution
Kurzbeschreibung
Zielgruppen
Die Kompass Qualifizierung richtet sich an Schulabgänger:innen mit Lernschwierigkeiten oder einer Beeinträchtigung.
Kernleistungen
Während des 2-jährigen Ausbildungsangebotes arbeiten unsere Teilnehmer:innen vier Tage pro Woche innerhalb und außerhalb der Caritas. An jedem fünften Wochentag findet ein Seminartag zum Thema Persönlichkeitsentwicklung statt
Ablauf:
- 2-jährige Ausbildung an einem festen Arbeitsplatz
- Teilnehmer:innen verdienen ihr erstes eigenes Geld
- Ein Seminartag in der Woche in der Landesberufsschule Bludenz
- Zwei Stunden Einzelbetreuung pro Woche
- Gemeinsame Zukunftsplanung der Teilnehmer:innen
- Ausprobieren verschiedener Berufe mit Begleitung (Arbeitsassistenz)
Kostentragung
Kompass Assistenz: Integrativer Arbeitsplatz - Caritas
Dienstag, 30 Juli 2019 15:26Zuständige Institution
Zielgruppen
Ziele/Wirkung
Kernleistungen
Berufliche und soziale Beratung und Begleitung von Menschen mit Behinderung
- persönliche Zukunftsplanung samt Planung der Tagesstruktur
- Unterstützungskreis
- Schnuppern und Praktika mit Begleitung
- Vermittlung von Schlüsselqualifikationen zur Erreichung und zum Erhalt eines Arbeitsplatzes
- Begleitung des Integrationsprozesses
- Nachhaltige Begleitung und damit Absicherung der Teilhabe am Arbeitsleben
Kostentragung
Zuständige Institution
Stiftung Jupident
Jupident 2 bis 22
6824 Schlins
Tel: +43 5524 8271
Fax: +43 5524 8271 50
E-Mail
Website
Beschreibung
Für Kinder mit intellektueller und/oder körperlicher Beeinträchtigung bieten wir in Schlins zwei barrierefreie Kinderwohngruppen (KWG Schlins 3 und KWG Schlins 4) mit jeweils maximal 5 Betreuungsplätzen an. Das Alter der Kinder ist zwischen 6 und 15 Jahren. Aufgrund der hohen Personalkapazität ist in diesen Wohngruppen eine spezielle, auf die Bedürfnisse dieser Kinder ausgerichtete Betreuung möglich, die auch Pflege, Hygiene und Gesunderhaltung beinhaltet (bis zu 365 Tage im Jahr).
In der Kinderwohngruppe (KWG Schlins 3) werden Kinder mit körperlicher, kognitiver bzw. auch mehrfacher Beeinträchtigung, die auch medizinisch technische Aufwendungen benötigen, betreut.
Links
Jupident - Kinderwohngruppen intensiv
Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den Kinderwohngruppen intensiv