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Persönliche Assistenz - Bedarfserhebung

Published in Persönliche Assistenz
Mittwoch, 31 Juli 2019 07:34

Zuständige Institution

Persönliche Assistenz Vorarlberg
Eisengasse 6
6850 Dornbirn
Tel: +43 5572 9000
M: +43 664 8844 5116
Fax: + 43 5572 90002
E-Mail
Website

Kontaktpersonen

Koordinatorinnen
Sabrina Nitz Tel: +43 664 8844 5114
Hannelore Peter Tel: +43 664 3905 419
Sabine Reischmann Tel: +43 664 8844 5116

Kurzbeschreibung

Ermittlung des individuellen Assistenzbedarfes.

Beschreibung

Gemeinsam mit den Koordinator:innen der Servicestelle wird der individuelle Bedarf an ambulanter Unterstützung und Persönlicher Assistenz ermittelt und ein selbstbestimmtes Leben geplant.

Grundlage der Bedarfserhebung ist der Selbsteinschätzungsbogen, in dem ein Lebensplan mit Persönlicher Assistenz erstellt wird.

Zielgruppen

Menschen mit Körperbehinderung und/oder Lernschwierigkeiten, die über Anleitungskompetenz verfügen und die bereits oder in absehbarer Zeit in einem eigenen, privaten Haushalt (Eigentums- /Mietwohnung, Einliegerwohnung o.Ä.) leben sowie zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben Assistenzleistungen in Form von Persönlicher Assistenz benötigen.

Ziele/Wirkung

Als Ergebnis wissen die Antragsteller:innen in welchen Lebensbereichen (Pflege/Grundbedürfnisse, Haushaltsführung, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben/Freizeit, Lebensorganisation) und in welchem Umfang Unterstützung Persönliche Assistenz für ihr selbstbestimmtes Leben erforderlich ist.

Die Antragsteller:innen lernen ihren Unterstützungsbedarf kennen und können selbstbestimmt entscheiden, wie sie ihr Leben künftig gestalten möchten und wie der Unterstützungsbedarf abgedeckt werden soll.

Die konkret geplanten Aktivitäten im Rahmen der gesellschaftlichen Teilhabe stehen fest, ebenso in welchem Ausmaß andere Unterstützungsformen (soziale Netzwerke, Hilfsmittel, Ehrenamt, Angebote im sozialen Nahraum etc.) einbezogen werden und welches Stundenausmaß für Persönliche Assistenz zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben vorgesehen ist.

Kernleistungen

  • Der Unterstützungsbedarf wird individuell ermittelt
  • Ausfüllen des Selbsteinschätzungsbogens als Basis für eine detaillierte Bedarfserhebung, mit Erstellung eines realistischen Lebensplans mit Persönlicher Assistenz
  • Vorhandene Ressourcen sind darin berücksichtigt (soziale Netzwerke, Hilfsmittel, Ehrenamt, Angebote im sozialen Nahraum etc.) und angeführt.

Zugang

Bei Interesse informieren Sie sich bei unserer Servicestelle.
Für den Bezug der Leistung ist ein Integrationshilfeantrag notwendig

Unsere Öffnungszeiten:

Vormittags:      Mo – Fr von 9 – 12 Uhr
Nachmittags:    Mo, Mi, Do von 14 – 17 Uhr
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung

Links

Persönliche Assistenz Vorarlberg - Kontakt und Anfahrt 
Persönliche Assistenz Vorarlberg - Bedarfserhebung

Zuständige Institution

Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg
Zollgasse 6
6850 Dornbirn
Tel:  05 03 03   
Fax:  05 03 03-398 50
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Website

Kurzbeschreibung

Personen, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen bzw. ein Kind mit Behinderung unter gänzlicher bzw. erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegen, haben die Möglichkeit, Pensionsversicherungszeiten zu erwerben.
Sie können dies entweder durch eine Weiterversicherung oder eine Selbstversicherung tun.

Beschreibung

Welche Varianten der Selbstversicherung gibt es?

  • Selbstversicherung für Pflege naher Angehöriger – können Sie auch dann abschließen, wenn Sie neben der Pflege Ihres Angehörigen über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.
  • Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes – können Sie auch dann abschließen, wenn Sie neben Ihrer Pflegetätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.
  • Weiterversicherung für Pflege naher Angehöriger – schließt an Vorversicherungszeiten an, also an eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze.

Selbstversicherung bei der Pflege eines nahen Angehörigen 
Die Selbstversicherung kann neben einer bestehenden Pflichtversicherung aufgrund einer (Teil-)Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werden bzw. auch dann, wenn bisher keine Pflichtversicherung vorgelegen ist.
Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Anspruch der bzw. des pflegebedürftigen Angehörigen auf ein Pflegegeld zumindest der Stufe 3
  • erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege in häuslicher Umgebung
  • Wohnsitz im Inland  

Selbstversicherung bei der Pflege eines Kindes mit Behinderung 
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

  • Sie müssen das Kind in häuslicher Umgebung pflegen und
  • Ihren Wohnsitz im Inland haben.
  • Sie müssen erhöhte Familienbeihilfe beziehen.
  • Die Pflege des Kindes muss Ihre Arbeitskraft überwiegend, aber nicht zur Gänze beanspruchen. Die Erwerbstätigkeit darf dabei bis zum Ausmaß von 20 Wochenstunden ausgeübt werden.

Achtung: Wenn Sie irgendwann in der Zeit seit dem 1.1.1988 ein behindertes Kind gepflegt haben und die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen, können Sie Zeiten als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung aufgrund einer Selbstversicherung nachträglich beanspruchen, und zwar für alle oder einzelne Monate, maximal jedoch für 120 Monate. Bitte stellen Sie dazu einen Antrag bei Ihrer Pensionsversicherung.

Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes endet

  • mit dem Ende des Kalendermonates, in dem eine der Voraussetzungen weggefallen ist (z.B. erhöhte Familienbeihilfe, Wohnsitz im Inland) oder
  • mit dem Eintritt eines Ausschließungsgrundes oder durch eine Austrittserklärung des*der Versicherten zum Letzten eines Kalendermonates,
  • spätestens jedenfalls am Letzten des Monates, in dem das zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet.

Weiterversicherung
Die Weiterversicherung kann in Anspruch genommen werden, wenn pflegende Angehörige auf Grund der häuslichen Pflegeaufgabe aus der Pflichtversicherung ausscheiden. 
Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Anspruch der bzw. des pflegebedürftigen Angehörigen auf ein Pflegegeld zumindest der Stufe 3
  • gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege in häuslicher Umgebung
  • Vorliegen bestimmter Vorversicherungszeiten

Zugang

Als nahe Angehörige gelten:

  • die Ehegattin oder der Ehegatte
  • Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind: z.B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister, Cousinen und Cousins.
  • Wahl-, Stief- und Pflegekinder
  • Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
  • die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte sowie gleichgeschlechtlich eingetragene Partner:innen

 Auskünfte erteilen:

  • die jeweilige Pensionsversicherungsanstalt (des pflegenden Angehörigen)
  • bei Personen, die noch nie beschäftigt waren die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
  • Arbeiterkammer
  • Beratung für Pflegende. Österreichweit und kostenlos! Ein Angebot des Sozialministeriums: Tel: 0800 / 20 16 22, Montag bis Freitag 8 bis 16 Uhr, gebührenfrei,
    Pflegetelefon Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Links

Peer Beratung - PAV

Mittwoch, 31 Juli 2019 07:32

Zuständige Institution

Persönliche Assistenz Vorarlberg
Eisengasse 6
6850 Dornbirn
Tel: + 43 5572 9000
E-Mail
Website

Kontaktperson

Koordinatorinnen
Sabrina Nitz Tel: +43 664 8844 5114
Hannelore Peter Tel: +43 664 3905 419
Sabine Reischmann Tel: +43 664 8844 5116

Öffnungszeiten Servicestelle
09:00 - 12:00 Montag bis Freitag
14:00 - 17:00 Montag, Mittwoch und Donnerstag
Termin nach Vereinbarung

Beschreibung

Beschreibung in Leicht verständlicher Sprache

Menschen mit Behinderung beraten Menschen mit Behinderung
Peer bedeutet gleichartig, ebenbürtig

Menschen mit Behinderung sind Expert:innen in eigener Sache. Sie stellen ihre Erfahrungen und Kenntnisse sowie ihre Fähigkeiten, mit der eigenen Behinderung umzugehen, als Hilfe zur Verfügung. Das Beratungsangebot der Servicestelle Persönliche Assistenz Vorarlberg kann von Menschen mit Behinderungen in ganz Vorarlberg in Anspruch genommen werden.

Zielgruppen

Menschen mit Behinderungen, die im Sinne von Empowerment das Ziel verfolgen, eigenverantwortlich zu leben. Sie haben Bedarf an einer Peer-Beratung zur Unterstützung ihrer selbstbestimmten Lebensführung.

Ziele/Wirkung

Die Servicestelle Persönliche Assistenz Vorarlberg verfolgt mit der Peer-Beratung nachfolgende Ziele:

  • Die Selbstermächtigung der Menschen mit Behinderungen ist durch Ermutigung und Stärkung seiner Persönlichkeit erweitert.
  • Menschen mit Behinderungen haben Informationen und Auskünfte zu individuellen Fragestellungen.
  • Menschen mit Behinderungen sind die eigenen Ressourcen und Handlungsmöglichkeiten bewusst.
  • Menschen mit Behinderungen erhalten Hilfestellung zur selbstbestimmten Problemlösung.

Kernleistungen

Menschen mit Behinderung beraten Menschen mit Behinderung nach dem Prinzip der Peer-Beratung: Gleiche beraten Gleiche.

Peer-Beratung ist eine ambulante Beratungsleistung. Ausgebildete Peer-Berater*innen beraten mit ihrem Erfahrungswissen andere Menschen mit Behinderung und bieten:

  • Unterstützung bei der selbstbestimmten Problemlösung
  • Unterstützung bei der Zieldefinition und Zielerreichung
  • Informationsvermittlung und Auskünfte zu individuellen Themen
  • Unterstützung zur Erweiterung der Selbstbestimmungsmöglichkeiten
  • Unterstützung bei der Weiterentwicklung der Selbstermächtigung

Peer-Beratung findet in unterschiedlichen Settings statt, je nach Anforderung an die Situation. Deshalb bietet die Servicestelle neben Einzelsitzungen auch Peer-Gruppen-Beratungen an. Die Organisation und Leitung der Peer-Gruppen obliegt dabei der hauptverantwortlichen Person der Peer-Beratung.

Zugang

Bei Interesse informieren Sie sich bei unserer Servicestelle.

Für den Bezug der Leistung ist ein Integrationshilfeantrag notwendig.

Kostentragung

durch den Vorarlberger Sozialfonds (Integrationshilfe)

Links

Peer Beratung - Persönliche Assistenz Vorarlberg PAV
Reiz - Peer Counseling
Bizeps  
Hier finden Sie weitere Informationen zu Persönliche Assistenz und einen Ratgeber zum Downloaden

Zuständige Institution

Wohnsitzfinanzamt

Kurzbeschreibung

Für Menschen mit einer Körperbehinderung gibt es einen zusätzlichen Steuerfreibetrag, sofern diese Person infolge ihrer Behinderung ihr eigenes Kraftfahrzeug zur Fortbewegung für Privatfahrten benötigen.

Beschreibung

Mit der Zusatzeintragung im Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ kann für den eigenen PKW ein Pauschalbetrag von monatlich € 190,00 beim Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden.

Hinweis: Personen, auf die diese Voraussetzung zutrifft, die jedoch über kein eigenes Fahrzeug verfügen, können die nachgewiesenen Aufwendungen für Taxifahrten bis monatlich € 153,00 steuerlich abschreiben (Vorlage der Rechnungen).

Voraussetzung:

  • Ausweis nach § 29b StVO oder
  • Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder
  • Eintragung im Behindertenpass über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Links

Zuständige Institution

Wohnsitzfinanzamt

Beschreibung

Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen. Eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 Prozent beträgt.
Der Pauschalbetrag ist abhängig vom Grad der Behinderung und beträgt jährlich: Bundesministerium Finanzen

Bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld (Blindenzulage, Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) steht der Pauschalbetrag nicht zu.

Links

Bundesministerium Finanzen
Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen
Sozialministeriumservice - Steuerliche Absetzmöglichkeiten
Weitere Informationen
österreich.gv.at - Arbeitnehmerveranlagung
Weitere Informationen / Formulare

Patientenanwaltschaft - ifs

Published in Patientenanwaltschaft
Mittwoch, 31 Juli 2019 07:30

Zuständige Institution

ifs Patientenanwaltschaft
Valdunastraße 16
6830 Rankweil
Tel: +43 5522 403 4040
Fax: +43 5522 403 6513
E-Mail
Website

Kontaktperson

Mag. Christian Fehr
Tel: +43 5522 403 4041
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kurzbeschreibung

Die Verbesserung der Rechtsstellung psychisch kranker Menschen in Psychiatrischen Krankenanstalten oder Abteilungen ist das Ziel des Unterbringungsgesetzes.

Beschreibung

Beschreibung in Leicht verständlicher Sprache

Die ifs Patientenanwaltschaft ist eine Einrichtung auf Grundlage des Unterbringungsgesetzes (UbG).
Nach dem UbG ist es unser Auftrag Patient:innen, die gegen ihren Willen in die Psychiatrie eingewiesen wurden, oder dort Zwangsmaßnahmen unterliegen, parteilich zu vertreten.
„Unterbringung“ im Sinn des Gesetzes bedeutet, dass durch ärztliche Verfügungen im Rahmen der stationären psychiatrischen Behandlung, Rechte von Patient:innen eingeschränkt werden.

Ziel ist die unverzügliche Klärung der rechtlichen Lage, ohne langwieriges Aktenverfahren.
Die Zwangssituation soll für die Betroffenen, durch unsere Vertretung vor Ort, raschest aufgehoben werden.
Der persönliche Behandlungswunsch der Betroffenen, als Patientenwille, soll weitgehendst Berücksichtigung finden.
Unsere Zuständigkeit erstreckt sich auf das LKH-Rankweil.

Die ifs Patientenanwaltschaft ist vom Krankenhaus unabhängig.

Zielgruppen

  • Patient:innen während des Aufenthaltes im psychiatrischen Krankenhaus
  • ehemalige Patient:innen sowie Selbsthilfegruppen
  • Mitarbeiter:innen von psychiatrischen Krankenhäusern (Ärzt:innen, Pflegepersonal sowie Therapeut:innen)
  • Angehörige von Patient:innen bzw. ehemalige Patient:innen eines psychiatrischen Krankenhauses

Kernleistungen

  • Gerichtliche Vertretung beim Überprüfungsverfahren ärztlich angeordneter Zwangsmaßnahmen (Aufenthalt bzw. Behandlung gegen oder ohne Zustimmung, Freiheitsbeschränkungen wie Fixierung, Ausgangssperre usw.)
  • Gerichtliche Vertretung bei Zwangseinweisung durch Polizei, Amts- oder Gemeindearzt
  • Außergerichtliche Vertretung unmittelbar in der Zwangssituation gegenüber behandelndem Arzt und Pflegepersonal durch mediative Vermittlung
  • Beratung und Information über Patientenrechte, Unterbringungsgesetz, Alternativen zur stationären Behandlung, Maßnahmen nach § 21 StGB, Sachwalterschaft, Patientenverfügungen

Zugang

Die Pati­en­ten­an­walt­schaft ist für Anfra­gen wochen­tags von 8:00 bis 16:00 Uhr tele­fo­nisch erreich­bar. Bei Bedarf kann ein per­sön­li­ches und ver­trau­li­ches Gespräch ver­ein­bart wer­den. Wir unter­lie­gen der gesetz­li­chen Ver­schwie­gen­heits­pflicht.

Bei Anfragen sind die Patientenanwälte wochentags von 8.00 bis 16.00 Uhr telefonisch erreichbar.
Bei Bedarf können Sie ein persönliches Gespräch mit einer ifs Patientenanwält*in vereinbaren, das aufgrund unserer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht vertraulich ist.

Downloads

Patientenrechte und Unterbringungsgesetz
Ausführliche Informationen der ifs Patientenanwaltschaft zu Patientenrechten

Links

ifs Patientenanwaltschaft

Parkinson - Selbsthilfe

Published in Selbsthilfegruppen
Mittwoch, 31 Juli 2019 07:29

Zuständige Institution

Selbsthilfe Vorarlberg
Schlachthausstraße 7c
6850 Dornbirn
Tel: +43 664 4349 654
E-Mail
Website

Kontakt

Tel: +43 5574 52700-15

Beschreibung

Die Zusammenarbeit von Patient, Familie und Therapeuten im Rahmen einer Selbsthilfegruppe stellt sicherlich die optimale Form der Betreuung dar und fördert die zwischenmenschlichen Beziehungen.
Wir haben nicht nur ein offenes Ohr für Sie, sehr oft können wir Ihnen, auf Grund unserer Erfahrungen, einfache Lösungen für Ihre Probleme anbieten.

Zielgruppen

Parkinson-Erkrankte

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
E-Mail
Website

Beschreibung

Ab 1. Jänner 2014 ist das Sozialministeriumservice für die Ausstellung des Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO – ehemaliger "Gehbehindertenausweis") zuständig. Der Ausweis wird künftig als Anlage zum Behindertenpass ausgestellt.

Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises
Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
Wenn Sie keinen Behindertenpass mit dieser Zusatzeintragung haben, müssen Sie diesen vor der Antragstellung auf einen Parkausweis bei Ihrer Landesstelle beantragen.

Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind, das sind Papierausweise ohne Foto, haben mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit verloren und müssen beim Sozialministeriumservice neu beantragt werden.
Parkausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind, bleiben weiterhin gültig.

Wofür dient der Parkausweis

  • Der Parkausweis dient zur Parkerleichterung,
  • zur Befreiung von der Parkgebühr (laut Parkgebührenregelung der jeweiligen Gemeinde)
  • und als Nachweis der dauerhaften Mobilitätseinschränkung für:
    - Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
    - das Ansuchen auf einen Behindertenparkplatz
    - die erstmalige und kostenlose Bestellung eines Euro-Schlüssels / euro-key (Behinderten WC-Schlüssel)
    - steuerliche Absetzbarkeiten

Mit dem Parkausweis nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für Menschen mit Behinderungen nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls,

  • auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie
  • in zweiter Spur

gehalten werden und

  • auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundgemacht ist
  • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung
  • in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf
  • auf Behindertenparkplätzen

geparkt werden.

Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.

Zielgruppen

mobilitätseingeschränkte Personen

Zugang

Antragstellung:

Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg,
6900 Bregenz, Rheinstraße 32

Der Antrag ist von der mobilitätseingeschränkten Person zu stellen. Legen Sie dem Antrag ein färbiges EU-Passbild nach den geltenden ICAO Vorschriften bei.
Der Parkausweis wird gebührenfrei vom Sozialministeriumservice ausgestellt.

Sie können den Antrag auch online stellen.

Downloads

Folder: Europäischer Parkausweis

Links

SMS - Parkausweis
Hier finden Sie das aktuelle Antragsformular zum Download
österreich.gv.at - Parkausweis für Menschen mit Behinderung
Weitere Informationen / Formulare
Österreichischer Behindertenrat - Euro-Schlüssel / euro key

 

Zuständige Institution

ÖZIV Landesverband Vorarlberg
St. Anna Strasse 2a
6900 Bregenz
Tel: +43 5574 45579
Fax: +43 5574 455 79-4
 

Beschreibung

Beschreibung in Leicht verständlicher Sprache

Wir bieten:

  • Beratungen in schwierigen Lebenslagen
  • Abklärung Ihrer Fragen zu Arbeitsrecht, Anspruch auf Förderungen, Pflegegeld
  • Begleitung während des Problemlösungsprozess
  • Unterstützung bei behördlichen Anträgen z. B. Behindertenpass, Feststellungsbescheid, Pflegegeld, Reha-Geld, Berufs- und Invaliditätspension)
  • Unterstützung bei langen Krankenständen
  • Kontaktaufnahme zu passenden sozialen Einrichtungen und Angeboten

Ziel der Beratung ist eine Verbesserung Ihrer Lebenssituation, um die Chancen für den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Eine Aufnahme in SUPPORT Coaching oder ein Einstieg in eine arbeitsmarktfördernde Maßnahme nach Klärung der Grundproblematik ist möglich.

In Vorarlberg steht ÖZIV SUPPORT in Bludenz und in Dornbirn zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie vorab ihre Gesprächstermine, da die Büros nicht rund um die Uhr besetzt sind. 
Die Kontaktdaten (Telefonnummern, Öffnungszeiten, u.a.) der Beratungsstelle Dornbirn und Bludenz finden Sie HIER.

Zielgruppen

ÖZIV SUPPORT Beratung richtet sich an Menschen mit Behinderungen oder einer chronischen Erkrankung, die sich in schwierigen Lebenslagen befinden und akut Hilfestellung brauchen.
 

Kostentragung

Das Angebot ist kostenlos und wird zu 100% vom Sozialministeriumservice finanziert.

Osteoporose - Gesunde Knochen

Published in Selbsthilfegruppen
Dienstag, 30 Juli 2019 16:18

Zuständige Institution

 
Selbsthilfe Vorarlberg
Schlachthausstraße 7c
6850 Dornbirn
Tel: +43 664 4349 654
E-Mail
Website

Kontakt

Mobil: +43 664 576 44 20

Beschreibung

Der Verein “Gesunde Knochen Vorarlberg Selbsthilfe Osteoporose” ist ein unabhängiger, gemeinnütziger Verein, der sich der Osteoporose-Aufklärung und der besseren Versorgung von Osteoporose-Patienten widmet.
Der Verein bietet Selbsthilfegruppen an.
Wir wollen aufklären, informieren und aktivieren und damit die Situation vieler Osteoporose-Betroffener verbessern. Sie können jederzeit auf unsere wissenschaftlich fundierte, unabhängigen Informationen vertrauen. 

Links

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