Kostenersatz für Heilbehelfe und Hilfsmittel

Zuständige Institution

Österreichische Gesundheitskasse Vorarlberg
Jahngasse 4
6850 Dornbirn
Tel: +43 5 0766-19
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Website

Beschreibung

Als Heilbehelfe und Hilfsmittel gelten beispielsweise:

  • Rollstühle
  • Körperersatzstücke (Prothesen)
  • Bruchbänder
  • Brillen
  • Schuheinlagen
  • Hörgeräte
  • Orthopädische Schuhe, ...

Befreiung:
Folgende Versicherte sind vom Kostenanteil zur Gänze ausgenommen:

  • Versicherte (Angehörige), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Versicherte (Angehörige), die als Menschen mit Beeinträchtigung Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe haben.
  • Versicherte (Angehörige), die wegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit "rezeptgebührenbefreit" sind. Die Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze (REGO) zählt nicht dazu.

Diese Personen müssen nur Kosten bezahlen, wenn der satzungsmäßige Höchstbetrag überschritten wird.

Befreiung bei bestimmten Heilbehelfen oder Hilfsmitteln
Sie müssen keine Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel bezahlen, wenn diese

  • von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) als Leihbehelfe selbst ausgegeben werden.
  • im Rahmen des Ordinationsbedarfes von den Ärzt:innen ausgegeben werden.
  • im Rahmen des Hauskrankenpflegebedarfes von den Hauskrankenpflegevereinen ausgegeben werden.
  • von Krankenhäusern ausgegeben werden (Ausnahme: Anpassungen von Heilbehelfen und Hilfsmitteln durch Bandagisten, für die eine Kostenbeteiligung vorgesehen ist).
  • zur Einnahme von Arzneien dienen (zum Beispiel Einmalspritzen).
  • im Rahmen der "Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation" genehmigt werden.

Für orthopädische Schuhe, Anti Varus Schuhe, Korsettschuhe und ICP-Schuhe müssen Sie einen Selbstbehalt von 58,14 € bezahlen.

Leihgeräte:
Nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung können diverse Heilbehelfe kostenlos und teilweise für die Dauer der Notwendigkeit zur Verfügung gestellt werden.
Vor der privaten Anschaffung von Behelfen empfiehlt sich, mit der Ausgabestelle in Dornbirn abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen der in Frage kommende Behelf zur Verfügung gestellt werden kann. Versicherte können sich dadurch eventuell unnötige Kosten ersparen.

Kostentragung

nach Entscheidung des gemischten Reha-Ausschusses (Sozialfonds, Sozialversicherungsträger, Sozialministeriumservice, Arbeitsmarktservice etc.)

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