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capito Vorarlberg und Liechtenstein

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Montag, 05 August 2019 14:11

Zuständige Institution

capito Vorarlberg und Liechtenstein
Fischkom
Kirchstraße 24
6811 Göfis
Tel: +43 5522 71 663
M: +43 660 52 79 800
E-Mail
Website


Angebote

Büro für Berufsintegrationsprojekte

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Montag, 05 August 2019 14:09

Zuständige Institution

 

Büro für Berufsintegrationsprojekte
Markus-Sittikus-Straße 20
6845 Hohenems
Tel: +43 5576 42423
Fax: +43 5576 74574

Zuständige Institution

 

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Tel: +43 (1) 711 00

Blinden- und Sehbehindertenverband Vorarlberg (BSVV)

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Montag, 05 August 2019 14:01

Zuständige Institution

Blinden- und Sehbehindertenverband Vorarlberg (BSVV)
Ingrüne 12
6858 Schwarzach
Tel. +43 5572 58 221
Fax +43 5572 58 221 337
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Website

 


Angebote

Bildungshaus Batschuns

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Montag, 05 August 2019 13:59

Zuständige Institution

Bildungshaus Batschuns
Kapf 1
6832 Zwischenwasser
Tel: +43 5522 44290-0
 

Bildungsdirektion für Vorarlberg

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Montag, 05 August 2019 13:46

Zuständige Institution

Bildungsdirektion für Vorarlberg
Bahnhofstraße 12
6900 Bregenz
Tel: +43 5574 4960

Bezirkshauptmannschaft

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Montag, 05 August 2019 13:43

Zuständige Institution

Bezirkshauptmannschaft

Angebote

 

Behindertensportverband Vorarlberg - VBSV

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Montag, 05 August 2019 13:40

Zuständige Institution

Behindertensportverband Vorarlberg (VBSV)
Kaiser-Franz-Josef-Str. 61
6845 Hohenems
Tel: +43 55 76 21197
 

Angebote

Zuständige Institution

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Familie und Generationen
Landhaus, Römerstrasse 15, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Landwehrstraße 1, 6900 Bregenz
Tel: +43 5574 511 22 175
Fax: +43 5574 511 92 21 95
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Beschreibung

Wer ist anspruchsberechtigt – ab wann?
Der Familienzuschuss wird unmittelbar im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld für den maximalen Zeitraum von 18 Monaten gewährt.
Der Familienzuschuss kann jedem Kind gewährt werden, wenn

  • das Kind den Hauptwohnsitz in Vorarlberg und die österreichische Staatsangehörigkeit bzw die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedslandes oder der Schweiz hat.
  • das monatliche Familien-Nettoeinkommen nicht höher ist als die Einkommenshöchstgrenze
  • bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften mindestens ein Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt.

Wie hoch ist der Familienzuschuss?
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Familien-Nettoeinkommen und der Zahl der Familienmitglieder.

Ermittlung des Familien-Nettoeinkommens:
Als Familien-Nettoeinkommen gelten alle Einkünfte

  • der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern (auch Lebensgefährte/in) und
  • der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, so weit für diese Familienbeihilfe bezogen wird und diese Einkünfte der Unterhaltssicherung dienen (z.B. Alimente).

Berücksichtigt werden

  • monatliche Nettoeinkünfte aus Einkommen, Gehalt, Lohn, Pension einschließlich allfälliger Nebengebühren, sonstige laufende Bezüge usw.
  • Wohnbeihilfe, Annuitätenzuschüsse, Leistungen der Sozialhilfe, Unterhaltszahlungen für Eltern und Kinder (Alimente), Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld u.ä.

Nicht berücksichtigt werden

  • Familienbeihilfe (einschließlich Zuschlag nach dem Familienlastenausgleichsgesetz)
  • Für Sonderbedarf gewidmete Leistungen, insbesondere Mindestsicherung, Pflegegeld, Familienzuschuss oder Eingliederungshilfe, Lehrlingsentschädigung für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder

Die exakte Höhe des Zuschusses wird die Landesregierung berechnen und Ihnen mitteilen.
Anhand einer Tabelle auf der Website können Sie feststellen, ob und in etwa welcher Höhe für Ihr Kind ein Zuschuss gewährt werden kann.

Links

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
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Website

Beschreibung

Damit sich pflegende Angehörige durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können, kann finanzielle Unterstützung gewährt werden. Es können nur nachgewiesene Kosten berücksichtigt werden.
Zuwendungen können folgende nahe Angehörige erhalten:

Zuwendungen können folgende nahe Angehörige erhalten:

  • Verwandte in gerader Linie,
  • Ehegatte/Ehegattin,
  • Lebensgefährte/Lebensgefährtin,
  • Eingetragener Partner/Eingetragene Partnerin,
  • Wahl-, Stief- und Pflegekinder,
  • Pflegeeltern,
  • Geschwister,
  • Schwager und Schwägerinnen,
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern,
  • Nichten und Neffen,
  • Tanten und Onkeln,
  • Lebensgefährte/ Lebensgefährtin des/ der in gerader Linie im ersten Grad Verwandten der pflegebedürftigen Person.

Voraussetzungen:
Die Person pflegt seit mindestens einem Jahr überwiegend

  • einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe 3–7
  • oder einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und Pflegegeld zumindest der Stufe 1
  • oder einen minderjährigen, nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest der Stufe 1

und ist wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert.
In diesem Fall bietet das Sozialministeriumservice Unterstützung an, damit sie sich durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können.

Ab September 2024 haben pflegende Angehörige bereits ab dem 1. Tag Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Ersatzpflege. 

Es besteht eine Einkommensgrenze.

Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des oder der pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
EUR 2.000,- bei Pflegegeldstufe 1–5
EUR 2.500,- bei Pflegegeldstufe 6–7
Die Einkommensgrenze erhöht sich für unterhaltsberechtigte Angehörige jeweils um EUR 400,-, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um EUR 600,-.

Keine anrechenbaren Einkommen sind zum Beispiel Familien- und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder.

Ersatzpflege
Die Ersatzpflege kann professionell oder privat erbracht werden.
Sie kann nicht von einer Person erbracht werden, die selbst unterhaltspflichtig gegenüber der zu pflegenden Person ist.

Antrag:
Antrag für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger nach dem Bundespflegegeldgesetz ist beim Sozialministeriumservice Landesstelle Vorarlberg einzubringen.
Auf die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung besteht kein Rechtsanspruch. 

Download

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger
Gültig für Verhinderungszeiträume ab 1. September 2024

Links

Sozialministeriumservice - Zuwendungen für pflegende Angehörige zur Ersatzpflege
Alle Informationen zur Unterstützung für Pflegende Angehörige
Amt der Vorarlberger Landesregierung - Pflegende Angehörige
Weitere Informationen zu Unterstützung für pflegende Angehörige
Amt der Vorarlberger Landesregierung - Betreuung und Pflege
umfassenden Überblick zu  „Rund um die Pflege daheim“

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