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Blinden- und Sehbehindertenverband Vorarlberg (BSVV)

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Montag, 05 August 2019 14:01

Zuständige Institution

Blinden- und Sehbehindertenverband Vorarlberg (BSVV)
Ingrüne 12
6858 Schwarzach
Tel. +43 5572 58 221
Fax +43 5572 58 221 337
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Website

 


Angebote

Bildungshaus Batschuns

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Montag, 05 August 2019 13:59

Zuständige Institution

Bildungshaus Batschuns
Kapf 1
6832 Zwischenwasser
Tel: +43 5522 44290-0
 

Bildungsdirektion für Vorarlberg

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Montag, 05 August 2019 13:46

Zuständige Institution

Bildungsdirektion für Vorarlberg
Bahnhofstraße 12
6900 Bregenz
Tel: +43 5574 4960

Bezirkshauptmannschaft

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Montag, 05 August 2019 13:43

Zuständige Institution

Bezirkshauptmannschaft

Angebote

 

Behindertensportverband Vorarlberg - VBSV

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Montag, 05 August 2019 13:40

Zuständige Institution

Behindertensportverband Vorarlberg (VBSV)
Kaiser-Franz-Josef-Str. 61
6845 Hohenems
Tel: +43 55 76 21197
 

Angebote

Zuständige Institution

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Familie und Generationen
Landhaus, Römerstrasse 15, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Landwehrstraße 1, 6900 Bregenz
Tel: +43 5574 511 22 175
Fax: +43 5574 511 92 21 95
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Website
Kundenverkehr: Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr, nachmittags  nach telefonischer Vereinbarung 

Beschreibung

Wer ist anspruchsberechtigt – ab wann?
Der Familienzuschuss wird unmittelbar im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld für den maximalen Zeitraum von 18 Monaten gewährt.
Der Familienzuschuss kann jedem Kind gewährt werden, wenn

  • das Kind den Hauptwohnsitz in Vorarlberg und die österreichische Staatsangehörigkeit bzw die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedslandes oder der Schweiz hat.
  • das monatliche Familien-Nettoeinkommen nicht höher ist als die Einkommenshöchstgrenze
  • bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften mindestens ein Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt.

Wie hoch ist der Familienzuschuss?
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Familien-Nettoeinkommen und der Zahl der Familienmitglieder.

Ermittlung des Familien-Nettoeinkommens:
Als Familien-Nettoeinkommen gelten alle Einkünfte

  • der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern (auch Lebensgefährte/in) und
  • der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, so weit für diese Familienbeihilfe bezogen wird und diese Einkünfte der Unterhaltssicherung dienen (z.B. Alimente).

Berücksichtigt werden

  • monatliche Nettoeinkünfte aus Einkommen, Gehalt, Lohn, Pension einschließlich allfälliger Nebengebühren, sonstige laufende Bezüge usw.
  • Wohnbeihilfe, Annuitätenzuschüsse, Leistungen der Sozialhilfe, Unterhaltszahlungen für Eltern und Kinder (Alimente), Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld u.ä.

Nicht berücksichtigt werden

  • Familienbeihilfe (einschließlich Zuschlag nach dem Familienlastenausgleichsgesetz)
  • Für Sonderbedarf gewidmete Leistungen, insbesondere Mindestsicherung, Pflegegeld, Familienzuschuss oder Eingliederungshilfe, Lehrlingsentschädigung für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder

Die exakte Höhe des Zuschusses wird die Landesregierung berechnen und Ihnen mitteilen.
Anhand einer Tabelle auf der Website können Sie feststellen, ob und in etwa welcher Höhe für Ihr Kind ein Zuschuss gewährt werden kann.

Links

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
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Website

Beschreibung

Damit sich pflegende Angehörige durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können, kann finanzielle Unterstützung gewährt werden. Es können nur nachgewiesene Kosten berücksichtigt werden.
Zuwendungen können folgende nahe Angehörige erhalten:

  • Verwandte in gerader Linie,
  • Ehegatte/Ehegattin,
  • Lebensgefährte/Lebensgefährtin,
  • Eingetragener Partner/Eingetragene Partnerin,
  • Wahl-, Stief-, und Pflegekinder,
  • Geschwister,
  • Schwager und Schwägerinnen,
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern,
  • Nichten und Neffen.

Voraussetzungen:
Die Person pflegt seit mindestens einem Jahr überwiegend

  • einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe 3–7
  • oder einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und Pflegegeld zumindest der Stufe 1
  • oder einen minderjährigen, nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest der Stufe 1

und ist wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert.
In diesem Fall bietet das Sozialministeriumservice Unterstützung an, damit sie sich durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können.

Ab sofort haben pflegende Angehörige bereits nach 3 Tagen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Ersatzpflege. (Pflegereform 2022)

Es besteht eine Einkommensgrenze.
Die Einkommensgrenze erhöht sich je unterhaltspflichtigen Angehörigen um € 400,00, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um € 600,00.
Kein anrechenbares Einkommen sind z.B.: Familien- u. Studienbeihilfen, Sonderzahlungen od. Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen.

Ersatzpflege
Die Ersatzpflege kann professionell oder privat erbracht werden.
Sie kann nicht von einer Person erbracht werden, die selbst unterhaltspflichtig gegenüber der zu pflegenden Person ist.

Antrag:
Antrag für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger nach dem Bundespflegegeldgesetz ist beim Sozialministeriumservice Landesstelle Vorarlberg einzubringen.
Auf die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung besteht kein Rechtsanspruch. 

Links

Sozialministeriumservice - Zuwendungen für pflegende Angehörige zur Ersatzpflege
Alle Informationen zur Unterstützung für Pflegende Angehörige
Amt der Vorarlberger Landesregierung - Pflegende Angehörige
Weitere Informationen zu Unterstützung für pflegende Angehörige
Amt der Vorarlberger Landesregierung - Betreuung und Pflege
umfassenden Überblick zu  „Rund um die Pflege daheim“

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205

Beschreibung

Begünstigten behinderten Menschen, oder gehbehinderten Menschen, die zur Erreichung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf die Benützung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, kann zur Erlangung der Lenkerberechtigung ein Zuschuss gewährt werden.


Voraussetzungen:

  • Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Eintragung im Behindertenpass erforderlich)

Maximale Förderhöhe: 50% der für die Lenkerberechtigung anfallenden Kosten. 

Antragsstellung: Der Antrag (form- und gebührenfrei) ist schriftlich vor Verwirklichung des Vorhabens beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg einzubringen.


Ärztliche Untersuchung:

Die gesundheitliche Eignung wird von einem/r Sachverständigen, Allgemeinmediziner:in beurteilt.


Beschränkungen des Führerscheins:

Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass die behinderte Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur unter der Bedingung geeignet ist, dass er/sie:

  • Körperersatzstücke oder Behelfe benötigt,
  • Fahrzeuge mit bestimmtem Merkmalen verwendet oder
  • sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterziehen muss,

dann lautet das Gutachten "bedingt" geeignet.

Kostentragung

durch das Sozialministeriumservice

Zuständige Institution

 
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Abt. IVa Soziales und Integration
Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz
Tel: +43 5574 511 24105
F: +43 5574 511 924195

Kurzbeschreibung

Die Vorarlberger Landesregierung gewährt zur Unterstützung der Pflege und Betreuung zu Hause einen monatlichen Zuschuss zum Pflegegeld

Beschreibung

Die Vorarlberger Landesregierung hat beschlossen, zur Unterstützung der Pflege und Betreuung zu Hause zusätzlich zum Pflegegeld einen Zuschuss zu gewähren. Stand 18.12.2019

Voraussetzungen:

Beziehende eines Pflegegeldes ab der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einer vergleichbaren Leistung aus dem EU/EWR- bzw. gleichgestellten Ausland oder Personen mit einem Betreuungs- und Hilfsbedarf, der zumindest der Pflegestufe 5 entspricht, können den Zuschuss des Landes zur häuslichen Betreuung und Pflege beantragen.

Die zu pflegende Person hat ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Vorarlberg und wird überwiegend in einem Haushalt in Vorarlberg betreut.

Der Anspruch erlischt, wenn die pflegbedürftige Person im Pflegeheim betreut wird oder eine Unterstützung der 24 Stunden Betreuung in Anspruch nimmt. Bei Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege (Urlaub von der Pflege oder Übergangspflege) ist der Zuschuss aliquot für diesen Zeitraum einzusetzen. Der Zuschuss wird monatlich im Vorhinein auf ein inländisches Konto, auf dem die pflegebedürftige Person zumindest mitzeichnungsberechtigt sein muss, ausbezahlt. Eine entsprechende Bankbestätigung ist mit dem Antrag vorzulegen. 

Der Zuschuss kann bei der Bezirkshauptmannschaft beantragt werden und wird ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat bis zum Ende jenes Monats ausbezahlt, in dem die Voraussetzungen wegfallen. 

Wichtig:

Personen, die bereits Pflegegeld in diesen Stufen beziehen, bekommen den Zuschuss nicht automatisch. Es muss ein Antrag (siehe weiter unter Links) gestellt werden. Diesem Antrag muss u.a. auch eine Bankbestätigung beigelegt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzureichen.

 

Zugang

Anträge und weitere Informationen bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft

Kostentragung

durch den Vorarlberger Sozialfonds (Integrationshilfe)

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
E-Mail
Website

Beschreibung

Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs
Für die Suche nach einem Arbeitsplatz, den Antritt oder die Ausübung einer Beschäftigung kann ein Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs gewährt werden. Ebenfalls förderbar sind geleaste oder führerscheinfreie Fahrzeuge.

Voraussetzungen

  • Grad der Behinderung von mindestens 50 %
  • Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Eintragung im Behindertenpass erforderlich)
  • eine Lenkerberechtigung, außer wenn dies behinderungs- oder altersbedingt nicht möglich ist. In diesem Fall ist der Transport durch eine andere Person zulässig, wenn der PKW überwiegend für den Menschen mit Behinderung verwendet wird
  • Rechnung und Zulassung des Kraftfahrzeugs auf die Person, die den Antrag stellt, auch wenn der Mensch mit Behinderung nicht selbst lenkt
  • Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Förderung (Ausnahmen bei vorzeitiger Unbrauchbarkeit des Kraftfahrzeugs oder bei behinderungsbedingten Gründen)

Höhe des Zuschuss
Die Förderung ist nach KFZ-Kategorie gestaffelt und gedeckelt und darf 25 % des Preises zuzüglich behinderungsbedingt erforderliche Adaptierungen nicht überschreiten.

Links

oesterreich.gv.at - KFZ Neukauf und Adaptierung

Weitere Informationen / Formulare
Sozialministeriumservice - Mobilitätsförderungen

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