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Zuwendung zur Unterstützung pflegender Angehöriger - Ersatzpflege
Zuständige Institution
Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
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Website
Beschreibung
Damit sich pflegende Angehörige durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können, kann finanzielle Unterstützung gewährt werden. Es können nur nachgewiesene Kosten berücksichtigt werden.
Zuwendungen können folgende nahe Angehörige erhalten:
Zuwendungen können folgende nahe Angehörige erhalten:
- Verwandte in gerader Linie,
- Ehegatte/Ehegattin,
- Lebensgefährte/Lebensgefährtin,
- Eingetragener Partner/Eingetragene Partnerin,
- Wahl-, Stief- und Pflegekinder,
- Pflegeeltern,
- Geschwister,
- Schwager und Schwägerinnen,
- Schwiegerkinder und Schwiegereltern,
- Nichten und Neffen,
- Tanten und Onkeln,
- Lebensgefährte/ Lebensgefährtin des/ der in gerader Linie im ersten Grad Verwandten der pflegebedürftigen Person.
Voraussetzungen:
Die Person pflegt seit mindestens einem Jahr überwiegend
- einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe 3–7
- oder einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und Pflegegeld zumindest der Stufe 1
- oder einen minderjährigen, nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest der Stufe 1
und ist wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert.
In diesem Fall bietet das Sozialministeriumservice Unterstützung an, damit sie sich durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können.
Ab September 2024 haben pflegende Angehörige bereits ab dem 1. Tag Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Ersatzpflege.
Es besteht eine Einkommensgrenze.
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des oder der pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
EUR 2.000,- bei Pflegegeldstufe 1–5
EUR 2.500,- bei Pflegegeldstufe 6–7
Die Einkommensgrenze erhöht sich für unterhaltsberechtigte Angehörige jeweils um EUR 400,-, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um EUR 600,-.
Keine anrechenbaren Einkommen sind zum Beispiel Familien- und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder.
Ersatzpflege
Die Ersatzpflege kann professionell oder privat erbracht werden.
Sie kann nicht von einer Person erbracht werden, die selbst unterhaltspflichtig gegenüber der zu pflegenden Person ist.
Antrag:
Antrag für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger nach dem Bundespflegegeldgesetz ist beim Sozialministeriumservice Landesstelle Vorarlberg einzubringen.
Auf die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung besteht kein Rechtsanspruch.
Download
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger
Gültig für Verhinderungszeiträume ab 1. September 2024
Links
Sozialministeriumservice - Zuwendungen für pflegende Angehörige zur Ersatzpflege
Alle Informationen zur Unterstützung für Pflegende Angehörige
Amt der Vorarlberger Landesregierung - Pflegende Angehörige
Weitere Informationen zu Unterstützung für pflegende Angehörige
Amt der Vorarlberger Landesregierung - Betreuung und Pflege
umfassenden Überblick zu „Rund um die Pflege daheim“
Zuschuss zur Erlangung der Lenkerberechtigung
Zuständige Institution
Beschreibung
Begünstigten behinderten Menschen, oder gehbehinderten Menschen, die zur Erreichung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf die Benützung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, kann zur Erlangung der Lenkerberechtigung ein Zuschuss gewährt werden.
Voraussetzungen:
- Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Eintragung im Behindertenpass erforderlich)
Maximale Förderhöhe: 50% der für die Lenkerberechtigung anfallenden Kosten.
Antragsstellung: Der Antrag (form- und gebührenfrei) ist schriftlich vor Verwirklichung des Vorhabens beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg einzubringen.
Ärztliche Untersuchung:
Die gesundheitliche Eignung wird von einem/r Sachverständigen, Allgemeinmediziner:in beurteilt.
Beschränkungen des Führerscheins:
Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass die behinderte Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur unter der Bedingung geeignet ist, dass er/sie:
- Körperersatzstücke oder Behelfe benötigt,
- Fahrzeuge mit bestimmtem Merkmalen verwendet oder
- sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterziehen muss,
dann lautet das Gutachten "bedingt" geeignet.
Kostentragung
Zuschuss des Landes zur häuslichen Betreuung und Pflege
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Die Vorarlberger Landesregierung hat beschlossen, zur Unterstützung der Pflege und Betreuung zu Hause zusätzlich zum Pflegegeld einen Zuschuss zu gewähren. Stand 18.12.2019
Voraussetzungen:
Beziehende eines Pflegegeldes ab der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einer vergleichbaren Leistung aus dem EU/EWR- bzw. gleichgestellten Ausland oder Personen mit einem Betreuungs- und Hilfsbedarf, der zumindest der Pflegestufe 5 entspricht, können den Zuschuss des Landes zur häuslichen Betreuung und Pflege beantragen.
Die zu pflegende Person hat ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Vorarlberg und wird überwiegend in einem Haushalt in Vorarlberg betreut.
Der Anspruch erlischt, wenn die pflegbedürftige Person im Pflegeheim betreut wird oder eine Unterstützung der 24 Stunden Betreuung in Anspruch nimmt. Bei Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege (Urlaub von der Pflege oder Übergangspflege) ist der Zuschuss aliquot für diesen Zeitraum einzusetzen. Der Zuschuss wird monatlich im Vorhinein auf ein inländisches Konto, auf dem die pflegebedürftige Person zumindest mitzeichnungsberechtigt sein muss, ausbezahlt. Eine entsprechende Bankbestätigung ist mit dem Antrag vorzulegen.
Der Zuschuss kann bei der Bezirkshauptmannschaft beantragt werden und wird ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat bis zum Ende jenes Monats ausbezahlt, in dem die Voraussetzungen wegfallen.
Wichtig:
Personen, die bereits Pflegegeld in diesen Stufen beziehen, bekommen den Zuschuss nicht automatisch. Es muss ein Antrag (siehe weiter unter Links) gestellt werden. Diesem Antrag muss u.a. auch eine Bankbestätigung beigelegt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzureichen.
Zugang
Kostentragung
Links
Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs
Zuständige Institution
Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
E-Mail
Website
Beschreibung
Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs
Für die Suche nach einem Arbeitsplatz, den Antritt oder die Ausübung einer Beschäftigung kann ein Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs gewährt werden. Ebenfalls förderbar sind geleaste oder führerscheinfreie Fahrzeuge.
Voraussetzungen
- Grad der Behinderung von mindestens 50 %
- Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Eintragung im Behindertenpass erforderlich)
- eine Lenkerberechtigung, außer wenn dies behinderungs- oder altersbedingt nicht möglich ist. In diesem Fall ist der Transport durch eine andere Person zulässig, wenn der PKW überwiegend für den Menschen mit Behinderung verwendet wird
- Rechnung und Zulassung des Kraftfahrzeugs auf die Person, die den Antrag stellt, auch wenn der Mensch mit Behinderung nicht selbst lenkt
- Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Förderung (Ausnahmen bei vorzeitiger Unbrauchbarkeit des Kraftfahrzeugs oder bei behinderungsbedingten Gründen)
Höhe des Zuschuss
Die Förderung ist nach KFZ-Kategorie gestaffelt und gedeckelt und darf 25 % des Preises zuzüglich behinderungsbedingt erforderliche Adaptierungen nicht überschreiten.
Links
oesterreich.gv.at - KFZ Neukauf und Adaptierung
Weitere Informationen / Formulare
Sozialministeriumservice - Mobilitätsförderungen
Zuschuss zu therapeutischen Hilfsmitteln
Mittwoch, 31 Juli 2019 14:14Zuständige Institution
Landhaus
6901 Bregenz
Tel: +43 5574 511 24105
Fax +43 5574 511 920095
Kontaktperson
Roland Gratzer
Tel: +43 5574 511 24 121
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Zielgruppen
Ziele/Wirkung
Kernleistungen
Zuschüsse zu therapeutischen Hilfsmitteln, insbesondere
- Bauchschrägliegebrett
- Liegeorthese
- Stehbrett
- Stehkippe
Kostentragung
Zuschuss zu Mobilitätshilfsmitteln
Mittwoch, 31 Juli 2019 14:13Zuständige Institution
Landhaus
6901 Bregenz
Tel: +43 5574 511 24105
Fax +43 5574 511 920095
Kontaktperson
Roland Gratzer
Tel: +43 5574 511 24 121
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Zielgruppen
Ziele/Wirkung
Kernleistungen
Zuschüsse zur Anschaffung von behinderungsbedingt notwendigen Rollstühlen, insbesondere
- Aktiv-Rollstuhl
- Aufrichterollstuhl
- Elektrorollstuhl
- Kinderrollstuhl
- Multifunktionsrollstuhl
- Pflegerollstuhl inklusive aller notwendigen, zusätzlichen Ausstattungen
Zusätzen zu Rollstühlen, insbesondere
- Elektroantrieb für einen Rollstuhl
- Fixationskorsett
- Schiebe- und Bremshilfe
- Sitzschalenorthese
- Sitzschalen-Untergestell bzw. Fahrgestell
sowie andere Mobilitätshilfen, insbesondere
- Fahrzeuge mit Elektroantrieb (z.B. Graf Carello)
- NF Walker oder Rollator
- behinderungsbedingtes Dreirad
- Rampen
- Treppenlift
- Reha - Buggy
- Deckenhebesysteme
Zugang
- Antrag auf Gewährung von Integrationshilfe beim Amt der Landesregierung und
- Antrag bei ÖGK und Unterstützungsfonds der VGKK
- Nachweis im Hinblick auf die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Mobilitätshilfe
- 3 Angebote (Offerten)
Kostentragung
Zuschuss zu Kommunikationshilfsmitteln
Mittwoch, 31 Juli 2019 14:13Zuständige Institution
Landhaus
6901 Bregenz
Tel: +43 5574 511 24105
Fax +43 5574 511 920095
Kontaktperson
Tel: +43 5574 511 24 121
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Zielgruppen
Ziele/Wirkung
Kernleistungen
Technische Hilfsmittel für Hörgeschädigte, insbesondere
- Baby-Sender BAHA-System
- Blitzwecker
- Blitzlampen
- Vibrationsanlagen
- CROS-System
- FM-Empfänger
- Fax-Geräte
- Funkempfänger
- Lichtsignalanlage
- MicroLink Höranlage
- MicroLink Sender
- Schwerhörigentelefon
- Türklingeltaster und –sender
Zugang
- Antrag auf Gewährung von Integrationshilfe beim Amt der Landesregierung und
- Antrag bei ÖGK und Unterstützungsfonds der VGKK
- Nachweis im Hinblick auf die behinderungsbedingte Notwendigkeit der spezifischen Hilfsmittel
- 3 Angebote
Kostentragung
Zusatzurlaub für Menschen mit Behinderung
Mittwoch, 31 Juli 2019 14:12Zuständige Institution
Beschreibung
Grundsätzlich gibt es für Menschen mit Behinderung kein erhöhtes Urlaubsausmaß. In der Privatwirtschaft kann ein Zusatzurlaub aber im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung vorgesehen werden. Gesetzliche Regelungen für den öffentlichen Dienst gibt es hierfür im Gesetz (z.B. Beamten -Dienstrechtsgesetz)
Das Ausmaß des Zusatzurlaubes für behinderte Personen (nicht nur für begünstigt behinderte Personen nach dem BEinstG!) richtet sich nach der Höhe des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und beträgt idR zwischen zwei und sechs Werktagen.
Links
Ausführlichere arbeitsrechtliche Informationen und kostenlose Beratungen bekommen Sie:
Wohnheim mit Langzeitcharakter für psychisch erkrankte Männer & Frauen
Zuständige Institution
Verein für seelische Gesundheit
Marktgemeinde Rankweil
Am Marktplatz 1
6830 Rankweil
Tel: +43 5522 405 0
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Website
Kontaktperson
Obmann Karlheinz Frick
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Zielgruppen
Erwachsene Menschen mit chronisch psychischen Störungen, die nicht mehr selbständig wohnen und ihren Haushalt nicht eigenständig führen können.
Menschen, die auf Anleitung bei der Führung ihres täglichen Lebens und auf soziale Kontrolle angewiesen sind.
Ziele/Wirkung
- Menschen mit psychischen Störungen langfristig einen geschützten Rahmen mit familiärer Atmosphäre zu bieten, in dem sie unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten / Ressourcen ein möglichst hohes Maß an Selbstständigkeit erreichen können.
- Erhaltung vorhandener Fähigkeiten und Förderung alltagspraktischer Fertigkeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und Zufriedenheit.
Kernleistungen
- Wohnunterbringung im Einzelzimmer
- Unterstützung in den Aktivitäten des täglichen Lebens
- Planung und Strukturierung der Tagesabläufe
- Motivation, Anleitung, Begleitung und Kontrolle in alltagsrelevanten Verrichtungen
- soziotherapeutische Betreuung
- Anleitung und Training im Umgang mit Geld, Behörden und Ämtern
- Anleitung und Training bei der Erweiterung sozialer Kompetenzen (Lernen neue soziale Kontakte zu suchen und zu pflegen, Einbindung in das sekundäre soziale Gemeinwesen)
- Ressourcensicherung
- Motivation und Begleitung zu / bei Freizeitaktivitäten
- Kontakte zu Angehörigen und Sachwalter:innen
- fachärztliche Betreuung, medikamentöse Versorgung und Kontrolle
- Training interpersoneller Kommunikationsstrukturen und Verhaltensregeln
- themenzentrierte Gruppengespräche
Zugang
- Vorliegen einer psychischen Störung und der daraus resultierenden Einbußen in alltagsrelevanten Tätigkeiten.
- Vorhandensein gewisser Grundfertigkeiten und Selbständigkeit (sind nicht rund um die Uhr betreut).
- Ausreichende Dispositionsfähigkeit bezüglich Einhalten von Vereinbarungen.
- Zuweisung über Krankenhaus mit ärztlicher Befürwortung
Kostentragung
durch den Vorarlberger Sozialfonds (Integrationshilfe)
Wohnen und Leben in Selbständigkeit - ifs
Zuständige Institution
Kontaktperson
Mag. Janet Genewein
Tel: +43 5 1755 4177
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Beschreibung
Die Leistungen der ambulanten Wohnbetreuung werden in ganz Vorarlberg regional organisiert.
Zielgruppen
Kernleistungen
- Abklärung der Betreuungsform und des Betreuungsausmaßes
- Zusammenarbeit mit Eltern, Helfer:innensystemen und sonstigen Bezugspersonen
- Finanzielle Abklärungen
- Hilfe bei der Suche nach der passenden Wohnung
- Unterstützung beim Leben in der eigenen Wohnung
- Unterstützung bei der Integration im Umfeld
Downloads
Broschüre "Wohnen und Leben in Selbständigkeit
Broschüre "Wohnen und Leben in Selbständigkeit" - Leichter Lesen