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Zuständige Institution

Lebenshilfe Vorarlberg
Gartenstraße 2
6840 Goetzis
Tel: +43 5523 506
Fax: +43 5523 506 9
E-Mail
Website

Kontaktperson

Bea Huber
Leiterin Werkstätte Kleinwalsertal
Tel: +43 (0)5523 506-111 10
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Kurzbeschreibung

Die Lebenshilfe Vorarlberg bietet in der Werkstätte Riezlern im Kleinwalsertal eine Begleitung für Menschen mit Behinderung während der Urlaubstage an. Durch stundenweise Betreuung werden Angehörige entlastet und können je nach Jahreszeit Schi fahren oder Wanderungen unternehmen.

Beschreibung

Während des Urlaubs bieten wir folgende Dienstleistungen an:

  • Wir bieten Ihnen in unserer Einrichtung stundenweise professionelle Betreuung durch unsere geschulten Mitarbeiter:innen.
  • Der Preis für die Begleitung pro Stunde beträgt Euro 16,65 inkl. Mittagessen, kleine Pausenjause und Getränke.
  • Wichtig: Durch frühzeitige Buchung erleichtern Sie uns die Organisation!

Öffnungszeiten der Werkstätte: Montag - Freitag von 8 bis 16 Uhr.

Kontakt:
Werkstätte Kleinwalsertal
Tel.: +43 5523 506 111 10
Fax: +43 5523 506 111 11

Links

Lebenshilfe Vorarlberg - Begleitung im Urlaub

Weitere Informationen und Anmeldeformular

Urlaub und Reisen - Linksammlung

Mittwoch, 31 Juli 2019 13:55

Zuständige Institution

Verschiedene Institutionen
Details siehe im Abschnitt "Links"

Kurzbeschreibung

Vielfältige Informationen zum Thema Urlaub / Reisen mit Behinderung finden Sie auf verschiedenen Websites. In den weiterführenden Links haben wir eine Auswahl dazu zusammengestellt.
Die Aufzählung ist ohne Gewähr.

Links

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205

Beschreibung

Zuwendungen aus dem "Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung" können Personen gewährt werden, die durch ein mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind.
Mit der Unterstützung soll die Notlage gemildert oder beseitigt werden.
Die Antragstellung hat grundsätzlich vor Realisierung des Vorhabens zu erfolgen.

Aus Mitteln des Unterstützungsfonds können insbesondere nachstehende Maßnahmen finanziell unterstützt werden:

  • Wohn- und Sanitärraumadaptierungen,
  • Treppenlifte,
  • Kommunikationshilfsmittel,
  • Mobilität (behinderungsbedingt erforderlicher PKW Umbau) und
  • Assistenzhunde

Voraussetzungen:

  • Menschen mit Behinderung, die ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben, sofern ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. glaubhaft gemacht wird;
  • Personen, die nach dem Ableben eines Menschen mit Behinderung Kosten zu tragen haben, für die eine Zuwendung beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch die Notlage gemildert werden kann.

Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

Zuständige Institution

Österreichische Gesundheitskasse Vorarlberg
Jahngasse 4
6850 Dornbirn
Tel: +43 5 0766-19
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Website
 

Beschreibung

 
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hilft in besonderen Notlagen im Zusammenhang mit Gesundheitskosten und bietet deshalb freiwillige Zuschüsse aus dem Unterstützungsfonds an.
Bei finanziellen Belastungen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung stehen, können Sie einen Antrag auf einen finanziellen Zuschuss aus dem Unterstützungsfonds stellen. Dabei werden Ihre Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt.
 
Bitte beachten Sie, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf diese Unterstützung haben.
 
Finanzielle Zuschüsse aus dem Unterstützungsfonds sind grundsätzlich nur für jene Leistungen möglich, für die die ÖGK zuständig ist.

Links

Zuständige Institution

Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg
Zollgasse 6
6850 Dornbirn
Tel:  05 03 03   
Fax:  05 03 03-398 50
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Website

Beschreibung

Die Pensionsversicherungsanstalt hat zur finanziellen Unterstützung von Pensionist:innen und Versicherten für besonders berücksichtigungswürdige Fälle (unverschuldete Notlage durch ein unvorhersehbares Ereignis) einen Unterstützungsfonds eingerichtet.
Eine Leistung aus dem Unterstützungsfonds ist vom/von der Pensionsbezieher:in zu beantragen.
Die Antragstellung kann formlos - unter Angabe des Grundes und Beilage entsprechender Nachweise - erfolgen.
Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung der Pensionsversicherung, bei der auf die individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Rücksicht genommen wird.
Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Antragstellung

  • Der Antrag (Formular) muss vom/von der Pensionsbezieher:in eingereicht werden.
  • Zusätzlich müssen entsprechende Nachweise zum Grund dargelegt werden.
  •  „Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds“

Zielgruppen

Versicherte und deren Angehörige, die durch außerordentliche Aufwendungen bzw. unvorhersehbare Ereignisse in unverschuldeten Notlagen geraten sind.

Links

Zuständige Institution

Landeszentrum für Hörgeschädigte (LZH)
Feldgasse 24
6850 Dornbirn
Tel: +43 5572 25733
Fax: +43 5572 25733 4
sms +43 664 461 09 53
 

Beschreibung

  • Beratung bei der Berufsfindung
  • Begleitung des Prozesses Jobready
  • Jobcoaching: beim Berufseinstieg oder bei Arbeitsplatzveränderungen
  • Informations- und Aufklärungsgespräche zur Arbeitsplatzausstattung
  • Zusammenarbeit Firma "dafür"

Zuständige Institution

Netzwerk Unterstützte Kommunikation Vorarlberg
Schulheim Mäder, Neue Landstraße 4
6841 Mäder
Tel: +43 5523  555 00 - 0
E-Mail
Website 

Beschreibung

Unterstützte Kommunikation (UK) ist keine Therapie sondern darunter werden alle pädagogischen bzw. therapeutischen Maßnahmen verstanden, die eine Erweiterung der kommunikativen Möglichkeiten bei Menschen ohne Lautsprache bezwecken.
Hilfreich sind die Angebote für alle Kinder, Jugendlichen, Erwachsenen, die aufgrund einer angeborenen oder erworbenen Behinderung so stark eingeschränkt sind, dass sie vorübergehend oder dauerhaft:

  • kaum,
  • gar nicht,
  • nur einem vertrauten Personenkreis gegenüber oder
  • nur unter günstigen Umstanden

lautsprachlich kommunizieren können.

Im Rahmen der Unterstützten Kommunikation werden Gegenstände, Symbole, Fotos oder Schrift verwendet, um mit Hilfe von Bildsymbolkarten, Kommunikationstafeln oder –tagebüchern, Gebärdensprache, BIGmack oder elektronischen Sprachausgabegeräten zu sprechen.

Zielgruppen

Von Unterstützter Kommunikation profitieren Menschen die:

  • keine Verbalsprache haben
  • eine Verbalsprache nutzen, aber für andere schwer verständlich sind
  • von einer Visualisierung der Sprache profitieren

Ziele/Wirkung

Das Netzwerk Unterstützte Kommunikation (UK) Vorarlberg hat sich zum Ziel gesetzt, eine Einheitssprache zu definieren, welche Menschen mit Behinderungen eine Verbesserung der kommunikativen Situation bringen soll.
In allen Institutionen in Vorarlberg sollen so Menschen mit Behinderung verstanden werden, kommunizieren können und eine einheitliche Orientierungsunterstützung vorfinden.

Zugang

Informationen und Beratung zu Unterstützter Kommunikation bekommen Sie bei den Netzwerkpartner:innen:  

Arbeitskreis für Sozialmedizin (aks), Lebenshilfe Vorarlberg, Kathi-Lampert-Schule für Sozialbetreuungsberufe, Caritas Vorarlberg, füranand, Institut für Sozialdienste (ifs), Schulheim Mäder sowie die Abteilungen Soziales, Schule und Kindergarten des Landes Vorarlberg.

Links

Netzwerk Unterstützte Kommunikation Vorarlberg
Auf der Website des Netzwerks finden Sie interessante Fortbildungen, Links zu praktischen Tipps und Informationen aus dem Bereich Unterstützte Kommunikation, Empfehlungen wie z.B. Farben, Symbole, Beschilderungen, Literaturliste u.v.m.

Zuständige Institution

Füranand GmbH
Marktpassage 4
6850 Dornbirn
Tel: +43 650 440 90 29

Kontaktperson

Nadine Huf, Dipl. Sozialbetreuerin
Tel: +43 (0) 650 440 90 30
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Kurzbeschreibung

Entwicklung und Aufbau einer individuellen Wochenstruktur zur Gestaltung der freien Zeit in der sozialen Umwelt des Menschen mit Behinderung, unterstützt und begleitet von Fachpersonal.

Beschreibung

Die Leitidee von Füranand ist ein bedarfsorientierter, individueller Ansatz, der die persönlichen Wünsche und Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung in den Mittelpunkt stellt.

Zielgruppen

Das Angebot richtet sich in erster Linie an Menschen mit Lernbehinderungen, mit geistiger und/oder mehrfacher Behinderung bzw. an Jugendliche mit erhöhtem sonderpädagogischen Förderbedarf

Ziele/Wirkung

Auf der Basis von individuellen Entwicklungsplänen und Vereinbarungen werden folgende Ziele angestrebt:

  • Wir sind dabei behilflich, dass unsere Kund:innen die bestmögliche soziale Integration erfahren und unterstützen ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
  • Wir unterstützen beim Planen, Auswählen und Ausprobieren von Aktivitäten zur Gestaltung ihrer freien Zeit.
  • Wir unterstützen beim Aufbau und der Erhaltung eines Begleitkreises, um Aktivitäten durchzuführen.
  • Wir kontaktieren neue Menschen und stellen mit/für unsere Kund:innen Kontakte zu Vereinen und/oder Clubs, regionalen/kommunalen Angeboten her.
  • Wir ermuntern zum regelmäßigen Mitbestimmen sowie Äußern von Wünschen. Dies fördert das soziale Lernen in der Gemeinschaft und unterstützt die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung.
  • Wir ermöglichen, dass die Kund:innen ihre freie Zeit außerhalb des Elternhauses altersgerecht verbringen können und tragen dadurch zur Familienentlastung bei.
  • Wir unterstützen Eltern und bereiten sie auf den Loslösungsprozess vom Elternhaus vor .

Links

füranand Treffs

Betriebsservice - dafür

Mittwoch, 31 Juli 2019 13:49

Zuständige Institution

dafür gem. GmbH
Markus Sittikusstraße 20
6845 Hohenems
Tel: +43 5576 20 770
Fax: +43 720 52 05 33
E-Mail
Website

Kurzbeschreibung

Unser Betriebsservice berät Arbeitgeber:innen privatwirtschaftlicher Unternehmen, öffentlicher Organisationen oder Gemeinden in Vorarlberg bei allen Fragen zum Thema Menschen mit Beeinträchtigung am Arbeitsplatz.

Beschreibung

Das Betriebsservice der Firma dafür unterstützt Unternehmen in allen Fragen um das Thema Arbeit und Beeinträchtigung. Unsere Vision und unser Ziel ist eine Arbeitswelt in der Menschen mit Beeinträchtigung bzw. einer gesundheitlichen Einschränkung erfolgreich sein können.

Zielgruppen

Arbeitgeber wie privatwirtschaftliche Unternehmen, öffentliche Organisationen oder Gemeinden zählen zur Zielgruppe des Betriebsservice.

Kernleistungen

Betriebsservice für Arbeitgeber und Personalverantwortliche

  • Das Betriebsservice unterstützt, wenn Sie jemanden mit Beeinträchtigung einstellen wollen (Personalsuche) und organisiert die passende Dienstleistung aus unserem Angebot.
  • Bei allen Fragen in Bezug auf die Themen Förderungen, rechtliche Rahmenbedingungen, Arbeitsplatzausstattung usw. ist das Betriebsservice für Sie da.
  • Das Betriebsservice stellt Ihnen gerne alle Dienstleistungen des „Netzwerk berufliche Assistenz“ vor und hilft Ihnen dabei das passende Angebot zu finden.

Betriebsservice für Betriebsrät:innen

  • Das Betriebsservice führt maßgeschneiderte Präsentationen zu den Themen "Menschen mit Beeinträchtigung und Arbeit" für Arbeitgeber, Personalverantwortliche und Betriebsrät:innen durch.

Zugang

direkt über die dafür-Zentrale in Hohenems

Kostentragung

durch das Sozialministeriumservice

Links

dafür - Betriebsservice
Betriebsservice Vorarlberg

Unterbringungsgesetz - UbG

Published in Bundesgesetze
Mittwoch, 31 Juli 2019 13:47

Kurzbeschreibung

Das österreichische Unterbringungsgesetz (UbG) ist ein Bundesgesetz, d.h. es gilt für ganz Österreich. Das UbG trat mit 1. Jänner 1991 in Kraft und wurde am 1. Juli 2010 novelliert.
Das Gesetz regelt den zwangsweisen Aufenthalt (die "Unterbringung") psychisch Kranker in psychiatrischen Krankenanstalten bzw. in psychiatrischen Abteilungen.

Ab dem 01.07.2023 kommt es zur Umsetzung des neu reformierten Unterbringungsgesetzes (UbG). Dieses enthält viele Klärungen, erstmals wird auch das Fach der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin integriert, sowie eigene Bestimmungen für Minderjährige definiert und es findet sich ein klares Bekenntnis zur stärkeren Partizipation in der Entscheidungsfindung durch Patient:innen (Toyooka, 2023).
Die Novelle des Unterbringungsgesetzes 2023 - VertretungsNetz

Beschreibung

Was bedeutet "Unterbringung"?
„Unterbringung“ bedeutet, dass die:der Patient:in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses nicht bzw. nur mit ärztlicher Zustimmung verlassen darf

Das Ziel des Unterbringungsgesetzes ist in § 1 UbG definiert:
"Die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde psychisch Kranker ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren."
In psychiatrischen Krankenhäusern gibt es drei Rechtsstellungen von Patienten:
1. den freiwilligen Aufenthalt ohne jegliche Zwangsmaßnahmen 
2. die Unterbringung auf Verlangen und 
3. die Unterbringung ohne Verlangen.

Die drei Voraussetzungen der Unterbringung

Ein Mensch darf nur dann untergebracht werden, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Person ist psychisch erkrankt
  2. Es besteht eine ernstliche und erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit der:des Erkrankten oder anderer Personen
  3. Andere Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeiten, z.B. durch Angehörige, ambulante Dienste oder eine:n niedergelassene:n Psychiater:in, kommen nicht in Frage.

Einweisung
Gegen oder ohne ihren Willen darf eine Person von der Polizei nur dann auf eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn ein:e im öffentlichen Dienst stehende:r Ärzt:in diese drei Voraussetzungen bestätigt. Nur bei „Gefahr in Verzug“ darf die Polizei einen Menschen direkt in eine psychiatrische Abteilung bringen.

Aufnahmeuntersuchung
Eine Person darf nur dann an einer psychiatrischen Abteilung untergebracht werden, wenn zuvor ein:e Fachärzt:in sie gründlich untersucht und in einer ärztlichen Bescheinigung festgestellt hat, dass die drei Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen. Bei der Aufnahmeuntersuchung in der Klinik wird entschieden, ob die Person untergebracht wird oder nicht. Basis für die Entscheidung ist ein fachärztliches Zeugnis.

Gerichtliche Überprüfung
Jede „Unterbringung ohne Verlangen“ muss sofort an das zuständige Bezirksgericht und an die Patientenanwaltschaft gemeldet werden. Die:der Patientenanwält:in nimmt Kontakt mit der oder dem Betroffenen auf. Das Gericht überprüft, ob die Unterbringung rechtmäßig ist. Spätestens vier Tage, nachdem das Gericht informiert wurde, gibt es eine erste Anhörung. 
Es nehmen auf jeden Fall teil:

  • die:der Patient:in
  • die:der zuständige Patientenanwält:in
  • die:der Richter:in
  • ein:e auf der Station tätige:r Ärzt:in
  • evtl. ein:e zugezogene:r Sachverständige:r

Die:der Richter:in erklärt die Unterbringung entweder für unzulässig– in dem Fall entscheidet die:der Patient:in selbst, ob sie oder er noch weiter auf einer psychiatrischen Station in Behandlung bleiben möchte, oder entlassen wird. Wenn die Unterbringung für zulässig erklärt wird, findet innerhalb von 14 Tagen eine mündliche Verhandlung statt. Davor wird eine zweite ärztliche Meinung von einer:einem vom Gericht bestellten Sachverständigen eingeholt. In der Verhandlung wird dann erneut über die Unterbringung entschieden. Solange die Unterbringung aufrecht bleibt, finden immer wieder solche gerichtlichen Überprüfungsverhandlungen statt. Die Termine dafür sind zum Teil im Gesetz vorgegeben, zum Teil werden sie vom Gericht festgelegt.

Weitere Beschränkungen während der Unterbringung
Zwangsweise untergebracht zu sein, heißt in der Regel, dass die Bewegungsfreiheit auf mehrere Räume oder einen räumlichen Bereich (Station) eingeschränkt wird. Weitere Zwangsmaßnahmen (Angurten, Festhalten, versperrte Zimmertüren) müssen ärztlich angeordnet, dokumentiert und begründet werden. Das gilt auch für das Recht auf Kontakt mit der Außenwelt (Telefonieren, Besuche empfangen). Solche beschränkenden Maßnahmen muss die Abteilung der Patientenanwaltschaft melden. Patient:innen haben das Recht, diese Beschränkungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Dabei werden sie von der:dem Patientenanwält:in unterstützt.

Werden andere Rechte eingeschränkt (z.B. der Ausgang ins Freie, das Recht auf Tragen von Privatkleidung, das Recht, über die Medikation selbst zu entscheiden) dann kann ebenfalls beantragt werden, dass das Gericht diese Maßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft.

Ärztliche Heilbehandlung während der Unterbringung
Entscheidungsfähige Patient:innen entscheiden selbst, ob sie Heilbehandlungen annehmen (z.B. oral eingenommene Medikamente). Wenn ein:e Patient:in nicht entscheidungsfähig ist, entscheidet die:der gesetzliche Vertreter:in über die Durchführung der Behandlung. Soll eine „besondere Heilbehandlung“ (z.B. Operationen, Elektrokrampftherapie, Punktationen des Rückenmarks, Depotmedikamente) vorgenommen werden, hat ferner das Gericht zu entscheiden, ob die Behandlung durchgeführt wird.

Wenn der:die Patient:in nicht entscheidungsfähig ist und keine gesetzliche Vertretung bestellt ist, entscheidet bei „besonderen Heilbehandlungen“ das Gericht, bei „einfachen Heilbehandlungen“ kann sie:er auch gegen oder ohne ihren:seinen Willen behandelt werden. In diesem Fall kann die Behandlung im Nachhinein vom Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Bei „Gefahr in Verzug“, also wenn ohne die sofortige Behandlung eine schwere Gesundheitsschädigung oder starke Schmerzen entstehen würden, müssen die Ärzt:innen sofort handeln, und dürfen nicht zuwarten, bis ein:e Vertreter:in, bzw. das Gericht entschieden hat. Auch in diesem Fall gilt, dass entscheidungsfähige Personen immer selbst entscheiden. Eine zuvor erstellte Patientenverfügung gilt selbstverständlich auch dann, wenn die betroffene Person auf einer psychiatrischen Abteilung behandelt werden soll.

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