Marlies Vith
Schulische Assistenz und Freizeitbetreuung GmbH Vorarlberg
Zuständige Institution
Land Vorarlberg und Vorarlberger Gemeindeverband
Beschreibung
Die Schulische Assistenz und Freizeitbetreuung GmbH Vorarlberg (SAF GmbH) stellt den Vorarlberger Pflichtschulen Schulassistenzkräfte zur Verfügung und unterstützt die Vorarlberger Gemeinden bei der Personalverwaltung des Freizeit-sowie Schulsekretariatspersonals.
Schulassistent:innen unterstützen Kinder mit besonderen Bedürfnissen bei der Teilhabe am Schulunterricht, dies kann sowohl in Form von 1:1 Betreuung einzelner Kinder oder einer Gruppe von mehreren Kindern erfolgen. Die Tätigkeit als Schulassistenz ist sehr vielfältig, da die Unterstützungsleistungen von den individuellen Bedürfnissen der zu unterstützenden Kinder abhängig sind. Die Aufgaben reichen von pflegerisch bzw therapeutisch/funktionaler Unterstützung hin zu erzieherischer, individueller lernbegleitender sowie partizipationsunterstützender Assistenzleistung.
Freizeitpersonal betreut und beaufsichtigt Schüler:innen während des Freizeitteils ganztägiger Schulformen (Mittags- und Nachmittagsbetreuung). Ziel ist es, den Schüler:innen eine sinnvolle Freizeitgestaltung mit Lern-, Bewegungs- und Spielzeiten zu ermöglichen. Das Arbeitsfeld von Freizeitpersonal umfasst die Motivation zur Bewegung, soziales Lernen, Erlernen einer Tagesstruktur, Förderung der Interessen und Begabungen der Schüler:innen, aber auch den intensiven Austausch mit Eltern, Lehrpersonen und der Schulleitung.
Die SAF GmbH wendet den Kollektivvertrag für Sozial- und Gesundheitswesen in Vorarlberg (VSG-KV) an.
Zugang
Wir beschäftigen Personen mit den unterschiedlichsten Vorbildungen. Berufserfahrung in der Arbeit mit Kindern oder im Bereich der Sozialbetreuung sind jedenfalls von Vorteil. Die Auswahl des jeweiligen Personals obliegt der jeweiligen Schulleitung bzw dem Schulerhalter und hängt von den Bedürfnissen der jeweilig zu betreuenden Kinder ab.
Für Personen ohne einschlägige Vorbildung ist für die Tätigkeit im Bereich Schulassistenz die Absolvierung des Hochschullehrgangs "Schulassistenz" an der PH Vorarlberg verpflichtend (siehe Link: Hochschullehrgang Schulische Assistenz). Für Personen mit einschlägiger Vorbildung wird ein Fortbildungsprogramm an der PH Vorarlberg angeboten.
Links
Bildungsdirektion Vorarlberg - Schulassistenz und Freizeitbetreuung
CIS Vorarlberg - Schulische Assistenz und Freizeitbetreuung GmbH Vorarlberg (SAF GmbH)
Hochschullehrgang Schulische Assistenz - PH Vorarlberg
Beschreibung
Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmer:innen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.
Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung
- Notwendige Pflege einer/eines – im gemeinsamen Haushalt lebenden – erkrankten nahen Angehörigen.
- Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
- Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt.
- Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.
Nahe Angehörige sind:
- leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder
- im gemeinsamen Haushalt lebende, leibliche Kinder von Ehegatt:innen, eingetragenen Partner:innen oder Lebensgefährt:innen
- Enkelkinder und Urenkelkinder
- Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen und Lebensgefährt:innen
- Eltern (auch Wahl- und Pflegeeltern)
- Großeltern, Urgroßeltern
Neu ab 1. November 2023
- Sie haben für alle Personen, mit denen Sie im gemeinsamen Haushalt leben (Haushaltsmitglieder) ein Recht auf Pflegefreistellung – somit z.B. auch für Geschwister.
- Für nahe Angehörige haben Sie auch dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt; also beispielsweise auch für einen Elternteil, der in einem anderen Ort wohnt.
- Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.
Voraussetzungen
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:
- Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
- Vorlage eines ärztlichen Attests
So viel Geld erhalten Sie
Während der Pflege dürfen Sie finanziell nicht schlechter gestellt sein. Das heißt: Sie bekommen jenes Entgelt, das Sie auch bekommen hätten, wenn Sie die Pflegefreistellung nicht in Anspruch genommen hätten.
Dauer
Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.
Kind muss ins Spital (Begleitungsfreistellung)
- Für die Begleitung Ihres Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus (Heil- oder Pflegeanstalt) können Sie Pflegefreistellung nehmen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also vor dem 10. Geburtstag).
Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich. - Das leibliche Kind Ihres Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten oder Ihrer Ehegattin/eingetragenen Partnerin/Lebensgefährtin können Sie bis zum 10. Geburtstag des Kindes ins Krankenhaus begleiten, wenn Sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Links
östereich.gv.at - Allgemeine Pflegefreistellung
AK - Tipps zur Pflegefreistellung
Online Plattform - Pflegende An- und Zugehörige von älteren Menschen in Vorarlberg
Zuständige Institution
connexia – Gesellschaft für Gesundheit und Pflege gem. GmbH
Quellenstraße 16
6900 Bregenz
Tel: +43 5574 48 787-0
Fax: +43 5574 48 787-6
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Website
Beschreibung
Anlaufstelle für Informationen und Begleitung
Die Plattform im Internet soll zum einen schon vorhandene Informationen bündeln und Angebote bewusst machen, zum anderen persönliche Hilfestellung bieten.
Links
vorarlberg.care - Neue Online-Plattform als Hilfe für pflegende Angehörige
Therapiekostenersatz - Kind mit Behinderung
Zuständige Institution
Die zuständige Landesregierung
Beschreibung
Wenn für Kinder mit Behinderungen eine Therapie verordnet wurde, ist ein Zuschuss zu den Therapiekosten möglich. Rehabilitationsmittel werden im Rahmen der sozialen Rehabilitation zur Verfügung gestellt.
Es ist meist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag
- Ärztlicher Verordnungsschein
- Eventuell ein ärztliches Gutachten
- Rechnung über Therapiekosten
Links
österreich.gv.at - Therapiekostenersatz
Fahrtkostenersatz bei Therapie - Kind mit Behinderung
Zuständige Institution
Krankenversicherungsträger
Österreichische Sozialversicherung
Beschreibung
Eltern, die mit ihren Kindern regelmäßig zur Therapie oder zu einer Ärztin/einem Arzt müssen, können um Ersatz ihrer Fahrtkosten ansuchen.
Die Höhe der Rückvergütung ist abhängig von der Distanz zum Wohnort der Ärztin/des Arztes oder zu der Therapeutin/dem Therapeuten und der Art des Verkehrsmittels. Es wird nur die Fahrt zu der nächstgelegenen Vertragsärztin/dem nächstgelegenen Vertragsarzt bzw. zur nächstgelegenen Vertragseinrichtung vergütet.
Auch Fahrtkosten zu Hilfsmittelfirmen können rückerstattet werden.
Erforderliche Unterlagen
- In einigen Bundesländern existiert ein Formular ("Anweisung für Transportkosten"), das von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt bzw. der Therapeutin/dem Therapeuten bestätigt werden muss.
- In jenen Bundesländern, in welchen kein Formular existiert, genügt eine formlose Bestätigung seitens der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes bzw. der Therapeutin/des Therapeuten.
Links
österreich.gv.at - Fahrtkostenersatz bei Therapie
Zuständige Institution
Independo
Independo ist ein Team von Studierenden der Technischen Universität Wien
Beschreibung
Beschreibung in leicht verständlicher Sprache
Das non-verbale Kalender-Tagebuch. - Für mehr Tagesstruktur und digitale Inklusion.
Wie kann man den Kalender am Handy leicht lesbar machen?
Mit dieser Frage beschäftigt sich das Wiener Start-up Independo. Gemeinsam mit integration wien und Partnerschulen wurde eine non-verbale Kalender-App entwickelt, die sich diesem Problem widmet.
Wir bauen eine non-verbale Kalender-App die Menschen mit Behinderungen hilft ihre eigene Tagesroutine zu gestalten und ein selbstbestimmtes Leben zu führen.
Herkömmliche Kalender-Apps sind für Menschen mit Behinderungen oft nicht zugänglich, da sie Termine nur in Schriftform anzeigen. Gemeinsam mit dem Verein integration wien wurde nach neuen Ideen gesucht, welche Menschen mit Behinderungen im Alltag unterstützen können.
Die Independo Kalender App verwendet Unterstützte Kommunikation. Termine werden nicht nur als Text, sondern auch als Symbole und Audio angezeigt.
Die App kann auch Termine aus gängigen Kalendern wie dem Google Kalender synchronisieren.
Der Independo Kalender ist mit iOS, Android und Windows kompatibel. Ob Tablet, iPad oder PC - er funktioniert nahtlos auf allen Betriebssystemen und passt sich flexibel an deinen Alltag an.
Link
Gesundheitsangebot Gemeinsame Pflegeauszeit - SVS
Zuständige Institution
SVS: die Sozialversicherung der Selbständigen
Kundencenter Vorarlberg
Schloßgraben 14
6800 Feldkirch
Tel: +43 (0)50 808 808
Website
Beschreibung
Die Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes stellt eine besondere Herausforderung dar. Eine Auszeit vom Alltag bringt neue Kraft und Energie.
Auf Sie wartet bei diesem Gesundheitsangebot ein abwechslungsreiches Programm zur Stärkung der Resilienz sowie Gesundheitsinputs, Bewegungs- und Entspannungseinheiten. Das Besondere ist, dass Sie gemeinsam mit Ihrem zu betreuende, mitunter auch erwachsenen, Kind an diesem Aufenthalt teilnehmen können. Um Ihnen in dieser Zeit auch den notwendigen Freiraum zu ermöglichen, wird eine stundenweise Betreuung durch qualifiziertes Personal im Hause sichergestellt. Daneben bleibt auch ausreichend Zeit für gemeinsame Unternehmungen mit den Kindern.
Besonders gewinnbringend ist beim Aufenthalt die Möglichkeit, Kontakte zu knüpfen und der gegenseitige Austausch mit anderen betroffenen Familien.
Teilnahmevoraussetzungen:
Am Gesundheitsangebot können pflegende Mütter und/oder Väter teilnehmen, die
- ein Kind mit zumindest Pflegegeldgeldstufe 2 betreuen und
- bei der SVS in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind
- oder Pensionsbezieher bei der SVS sind
- oder in der Krankenversicherung bei der SVS anspruchsberechtigt sind
- und innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragsstellung bzw. ab 40 Jahren innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung eine Vorsorgeuntersuchung (VU) in Anspruch genommen haben
- oder erfolgreich am Programm Selbständig Gesund „Meine Gesundheitsziele“ teilnehmen (gilt nur für Gewerbetreibende und Neue Selbständige anstelle der VU).
Vor einer Bewilligung ist der Betreuungs- und Pflegebedarf Ihres Kindes durch das Gesundheitshotel Radkersburger Hof zu evaluieren. Erst nach diesem Abstimmungsprozess kann eine Bewilligung durch die SVS ausgesprochen werden.
Dauer und Kosten:
Dieses Gesundheitsangebot dauert insgesamt 15 Tage. Die Kosten für den Aufenthalt übernimmt die SVS.
Die teilnehmenden Eltern haben jeweils eine einkommensabhängige Zuzahlung zwischen pro Aufenthaltstag zu leisten.
Zielgruppe
Das Angebot richtet sich an Mütter oder Väter, die sich eine gemeinsame Auszeit mit ihrem pflegebedürftigem Kind wünschen.
Links
Barrierefreies Reisen mit dem Bus
ÖGLB – Österreichischer Gehörlosenbund
Zuständige Institution
ÖGLB – Österreichischer Gehörlosenbund
Waldgasse 13-15 / 2.Stock
1100 Wien, Österreich
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Website
Kontakt
Präsidentin
Mag.a Helene Jarmer
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Beschreibung
Der Österreichische Gehörlosenbund ist die Interessenvertretung der Gehörlosengemeinschaft in Österreich. Zu ihr gehören alle, die bevorzugt in Österreichischer Gebärdensprache kommunizieren.
Gegründet wurde der ÖGLB als Dachverband 1913. Zurzeit sind sechs Landesverbände (Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Tirol sowie ein Gehörlosenverein aus Vorarlberg als ordentliche Mitglieder beim ÖGLB angeschlossen.
Links
Selbstvertretung Lebenshilfe Vorarlberg
Zuständige Institution
Lebenshilfe Vorarlberg
Gartenstraße 2
6840 Götzis
Tel: +43 5523 506
Fax: +43 5523 506 9
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Website
Kontaktperson
Klaus Brunner
Selbstvertreter
Tel: +43 55 23 506-100 53
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Beschreibung
In den letzten Jahrzehnten hat sich die Rolle der Menschen mit Behinderungen stark verändert. Sie treten immer selbstbewusster auf und formulieren ihre Anliegen klar. Seit 15 Jahren übernehmen diese Aufgabe in der Lebenshilfe Vorarlberg gewählte Selbstvertreterinnen und Selbstvertreter.
Die Selbstvertreter:innen werden von allen in der Lebenshilfe Vorarlberg begleiteten Menschen mit Behinderungen direkt gewählt. Sie setzen sich gemeinsam für die Anliegen von Menschen mit Behinderungen ein, die sie bei regelmäßigen Besuchen in den Lebenshilfe-Standorten in Erfahrung bringen. Zudem ist der erstgewählte Selbstvertreter Mitglied im Vorstand der Lebenshilfe Vorarlberg und bringt dort die Anliegen aktiv ein.
Links
Selbstvertretung Lebenshilfe Vorarlberg