Marlies Vith
Blinden- und Sehbehindertenverband Vorarlberg
Zuständige Institution
Blinden- und Sehbehindertenverband Vorarlberg (BSVV)
Ingrüne 12
6858 Schwarzach
Tel. +43 5572 58 221
Fax +43 5572 58 221 337
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Website
Beschreibung
Der Blinden- und Sehbehindertenverband Vorarlberg (BSVV) ist ein gemeinnütziger Verein ohne Bindung an eine Partei oder Konfession und erstreckt seine Tätigkeit über das Gebiet des Landes Vorarlberg. Die Bemühungen und Unternehmungen des BSVV sind durch den Leitgedanken bestimmt, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten und dadurch dazu beizutragen, dass blinde Menschen und Menschen mit Sehbehinderungen ein selbstbestimmtes Leben führen können.
Der BSVV ist die einzige Anlauf- und Beratungsstelle für blinde und sehbehinderte Menschen und deren Angehörige in Vorarlberg. Der Selbsthilfegedanke steht im Vordergrund unserer Bestrebungen, aber auch die Schaffung von Bewusstsein und Förderung von Maßnahmen, die einen selbstbestimmten, gleichberechtigten Lebensstil erlauben und die zur Vermeidung von Barrieren und Diskriminierung führen, sind grundlegende Richtlinien unseres Handelns.
Wenn das Sehvermögen von Geburt an fehlt oder durch Krankheit, Unfall oder Alter nachlässt oder sogar verloren geht, stehen Betroffene vor großen Herausforderungen. Wir geben Halt, zeigen Auf der Basis jener Kompetenzen, die blinde und sehbehinderte Menschen durch ihre Erfahrung als Betroffene erworben haben, Perspektiven auf und begleiten in die Selbstständigkeit. Gemeinsam mit dem BSVV können Betroffene durch die fachkundige und persönliche Unterstützung selbst Betroffener und unserer Mitarbeiter:innen viele Hindernisse im Alltag und Berufsleben überwinden.
Der BSVV hat eine pädagogische Frühförderstelle, in der blinde und sehbehinderte Kinder von 0 bis 6 Jahren gefördert werden, eine Rehabilitationsstelle für sehbehinderte und blinde Menschen, eine Hilfsmittelzentrale sowie das Erholungszentrum „Haus Ingrüne“.
Wir sind Teil der österreichweiten Dachorganisation Blinden- und Sehbehindertenverband Österreich. Unsere Hilfe wird zum Großteil aus Spendengeldern finanziert.
Links
sehsam - pädagogische Frühförderstelle
Rehabilitationsstelle für sehbehinderte und blinde Menschen
Hilfsmittelzentrale
Erholungszentrum „Haus Ingrüne“
Zuständige Institution
Selbsthilfe Vorarlberg
Schlachthausstraße 7c
6850 Dornbirn
Tel: +43 664 4349 654
E-Mail
Website
Beschreibung
Was bedeutet Aphasie?
Aphasie ist eine erworbene Sprachstörung, die nach einer Schädigung der sprachdominanten Hirnhälfte (bei den meisten Menschen links) zustande kommt.
Aphasie bedeutet in der Regel keinen kompletten Sprachverlust. Vielmehr kommt es zu mehr oder weniger starken sprachlichen Ausfällen, die sich sowohl beim Sprechen und Sprachverstehen als auch beim lesen und schreiben zeigen können. Die Betroffenen sind dadurch in ihrer Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt, jedoch sind das Denken und die Geisteskraft ungestört.
Aphasie Chor Vorarlberg
Alle Sänger:innen in diesem Chor haben die Sprache ganz oder teilweise durch einen Hirnschlag, Tumor oder Unfall verloren. Singen können sie aber trotzdem und das wird bei uns mit regelmäßigen Gesangsproben gefördert. Für interessierte Neumitglieder des Aphasie-Chores Vorarlberg besteht die Möglichkeit für einen Probenbesuch. Vor diesem Besuch bitten wir um telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme.
Musikalische Leitung:
Evelyn Fink-Mennel
Chor-Treffen (jeweils von 14:30—16:30 Uhr)
Montag, 8.1.2024
Montag, 5.2.2024
Montag, 4.3.2024
Montag, 1.4.2024
Montag, 6.5.2024
Montag, 10.6.2024
Montag, 2.9.2024
Montag, 7.10.2024
Montag, 4.11.2024
Montag, 2.12.2024
(Juli und August Sommerpause)
Probelokal (barrierefrei)
Treffpunkt an der Ach /Raum 2
Höchsterstraße 30
6850 Dornbirn
Kontakt:
Othmar Walser Gruppensprecher
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Tel: +43 (0)664 63 65 614 (sehr langsam sprechen)
Links
Case Management - Servicestellen für Betreuung und Pflege
Zuständige Institution
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Abt. IVa Soziales und Integration
Landhaus
6901 Bregenz
Tel: +43 5574 511 24105
Fax +43 5574 511 920095
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Website
Kurzbeschreibung
Case Management ist eine Unterstützung für pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen. Es soll den Betroffenen helfen, die verschiedenen Unterstützungsangebote abzustimmen und eine bestmögliche Versorgung zu ermöglichen.
Eine qualifizierte Beratung rund um Fragen zur Betreuung und Pflege steht dabei im Mittelpunkt.
Beschreibung
Beschreibung in Leicht verständlicher Sprache
Was ist Case Management?
Case Management ist ein Handlungsansatz, mit dem gewährleistet wird, dass Klient:innen und Angehörige umfassend und zielgerichtet begleitet und individuell auf deren Bedürfnisse angepasste Lösungen erarbeitet werden.
Für wen ist Case Management gedacht?
Menschen, die einen erhöhten Bedarf an Betreuung und Pflege aufgrund einer körperlichen und/oder psychiatrischen Erkrankung haben. Das Case Management kann ebenso von pflegenden Angehörigen zur Unterstützung in Anspruch genommen werden.
Die Beratung und Begleitung des Case Managements wird aus Mitteln des Bundespflegefonds finanziert und ist daher kostenlos für die Betroffenen.
Links
Zuständige Institution
Rotes Kreuz - Landesverband Vorarlberg
Industriepark Runa, Beim Gräble 10
6800 Feldkirch
Tel: +43 5522 77000
Fax: +43 5522 77000 9009
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Website
Beschreibung
Dem Alltag entfliehen, in geselliger Runde fremde Orte und Kulturen erleben – einfach wieder mal Urlaub machen.
Urlaubsfreude vom ersten Moment an ist mit dem Team des Betreuten Reisens garantiert, denn wir kümmern uns von Anfang an um alle organisatorischen Fragen. Während der Reise stehen Ihnen kompetente und sympathische Helfer:innen jederzeit zur Verfügung. Ehrenamtliche Diplomkrankenschwestern und –pfleger, Rotkreuzsanitäter;innen und bei Auslandsreisen auch ein/e Ärzt:in sind immer mit dabei und stehen bei Bedarf rund um die Uhr bereit, wenn Probleme auftreten sollten. Eine unbeschwerte Reise auch im fortgeschrittenen Alter ist somit garantiert.
Zielgruppe
Das Angebot des Betreuten Reisens richtet sich an Personen, die mit einem Sicherheitsnetz gut aufgehoben auf Reisen gehen wollen. Unsere Reisegäste sind körperlich eingeschränkt oder fühlen sich alleine nicht mehr sicher genug und werden von professionellen Reisebegleiter:innen durchgehend betreut. Auch Rollstuhlfahrer:innen mit einer Begleitperson sind bei uns herzlich willkommen.
Links
Krankenversicherung durch Waisenrente/Waisenpension
Zuständige Institution
Jener Versicherungsträger, bei dem die/der Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war
Beschreibung
Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung garantiert.
Bezieher:innen einer Waisenrente oder Waisenpension sind automatisch krankenversichert.
Ab dem Alter von 18 Jahren gebührt die Waisenpension unter folgenden Voraussetzungen:
- Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft der/des Waisen überwiegend beansprucht, gebührt die Waisenpension bis zum Alter von 27 Jahren. Das Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden.
- Bei einer Ausübung einer Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz.
- Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes kann die Waisenpension unbefristet (ohne Altersgrenze) bezogen werden. Das Gebrechen muss allerdings vor dem 18. Geburtstag oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein.
Links
Zuwendungen für pflegende Angehörige zur Unterstützung von Pflegekursen
Donnerstag, 02 März 2023 15:11Zuständige Institution
Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Website
Beschreibung
Damit sich pflegende Angehörige durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen bzw. Kurse zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung absolvieren können, kann eine finanzielle Unterstützung gewährt werden.
Es können nur nachgewiesene Kosten berücksichtigt werden.
Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können ab 1.1.2023 bei Vorliegen einer sozialen Härte (Einkommen) an nahe Angehörige einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 gewährt werden, die an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnehmen.
Mit dieser Zuwendung soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen einschließlich Schulungen oder fachlicher Anleitung zuhause durch nahe Angehörige von pflegebedürftigen Personen verbessert werden, womit die häusliche Pflege erleichtert und zur Prävention gegen physische und psychische Überlastungen beigetragen werden soll.
Die Zuwendung kann auch für online zu absolvierende Pflegekurse gewährt werden.
Die Höhe der Rückerstattung der Kosten ist mit 200 Euro pro Jahr begrenzt.
Downloads
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger
Gültig für Verhinderungszeiträume ab 1. September 2024
Links
Zuwendungen für pflegende Angehörige zur Unterstützung von Pflegekursen
Antrag
Broschüre Land Vorarlberg: Finanzielle Entlastungs- und Unterstützungsangebote 2023
Familienentlastung, persönliche Assistenz - ab 18
Mobile Familienentlastung
Seit dem Jahr 2009 gewährt das Land Familienentlastung in Form von Leistungsbons. Familien von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung ihrer geistigen Fähigkeiten bzw. körperlichen Funktionen können diese Leistungsbons wahlweise bei verschiedenen Leistungsanbietern einlösen.
Mobile Familienentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag dazu vor dem 18. Lebensjahr gestellt wurde.
Persönliche Assistenz zur gesellschaftlichen Teilhabe
Geschäftsfähigkeit - eingeschränkte Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
„Geschäftsfähig" ist, wer durch eigenes Handeln Verträge eingehen darf.
In Österreich wird eine Person mit ihrem 18. Geburtstag volljährig und damit voll geschäftsfähig.
Eingeschränkte Geschäftsfähigkeit
Minderjährige und Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht dazu in der Lage sind, Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens selbst zu besorgen, sind nicht bzw. nur beschränkt geschäftsfähig.
Wann braucht ein erwachsener Mensch eine gesetzliche Vertretung?
Wenn die Entscheidungsfähigkeit einer Person durch eine geistige Beeinträchtigung oder psychische Krankheit soweit eingeschränkt ist, dass diese Person nicht (mehr) in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten selbst zu erledigen, ohne dabei Gefahr zu laufen, benachteiligt zu werden.
Zu den psychischen Krankheiten zählt auch die Demenz.
Die gesetzliche Vertretung kann verschiedene Formen haben:
- Vorsorgevollmacht
- gewählte Erwachsenenvertretung
- gesetzliche Erwachsenenvertretung oder
- gerichtliche Erwachsenenvertretung.
Gesetzliche Vertreter:innen übernehmen Verantwortung für die betroffenen Menschen und sind verpflichtet, zu ihrem Wohle zu handeln.
Weil dem Gesetzgeber Selbstbestimmung wichtig ist, wird einem Menschen erst dann eine Erwachsenenvertreter:in zur Seite gestellt, wenn geklärt ist, dass es keine Alternativen gibt.
Links
Mitversicherung für Kinder ab 18 - ÖGK
Zuständige Institution
Österreichische Gesundheitskasse Vorarlberg
Jahngasse 4
6850 Dornbirn
Tel: +43 5 0766-19
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Website
Beschreibung
ÖGK
Kinder sind ab dem 18. Geburtstag bei den Eltern unter folgenden Voraussetzungen weiter kostenlos mitversichert: Bezug von Familienbeihilfe
Wenn Sie für Ihr Kind Familienbeihilfe vom Finanzamt erhalten, wird die Mitversicherung automatisch verlängert.
Mitversicherung des Kindes in der Krankenversicherung
Wenn das Kind auf Grund einer Beeinträchtigung oder Krankheit erwerbsunfähig ist, kann nach dem 18. Geburtstag ein Antrag auf weitere kostenlose Mitversicherung gestellt werden.
Erwerbsunfähigkeit
Eine Mitversicherung ist auch möglich, wenn Ihr Kind wegen Krankheit oder Gebrechen spätestens ab Vollendung des 18. Lebensjahres (= ein Tag vor dem 18. Geburtstag) bzw. spätestens seit dem Ende der Schul- oder Berufsausbildung bzw. des Studiums (= letzter Tag der Ausbildung oder des Studiums) erwerbsunfähig ist. Dazu brauchen wir:
- das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige"
- einen aktuellen Befundbericht über die Erkrankung oder das Gebrechen und seit wann diese bestehen
Links
Familienbeihilfe
erhöhte Familienbeihilfe
ÖGK - Mitversicherung Kinder
Erhöhte Familienbeihilfe für volljährige Menschen mit Behinderung
Zuständige Institution
Wohnsitzfinanzamt
Website
Beschreibung
Volljährigkeit:
Erhöhte Familienbeihilfe wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt. Sie steht solange zu, wie die allgemeine Familienbeihilfe gewährt wird, und kann auch rückwirkend zuerkannt werden, allerdings höchstens für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung.
Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres, oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Für den Nachweis der Behinderung erfolgt nach Antragstellung eine Einladung zu einer Untersuchung bei einer sachverständigen Ärztin/einem sachverständigen Arzt.
Voraussetzungen
- Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt mindestens 50 Prozent oder
- das Kind ist dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Volljährige Kinder mit Behinderung können die erhöhte Familienbeihilfe auf ein eigenes Giro-Konto bekommen. Anspruch darauf hat aber immer noch ein Elternteil.
Eigener Anspruch auf die Familieneihilfe
Besteht keine Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern mehr, hat das Kind einen eigenen Anspruch auf die Familienbeihilfe. Es kann somit den Antrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe selbst stellen.
Eigenes Einkommen und Familienbeihilfe
Links
Erhöhte Familienbeihilfe - Bundeskanzleramt