Erhöhte Familienbeihilfe für volljährige Menschen mit Behinderung

Zuständige Institution

Wohnsitzfinanzamt
Website

Beschreibung

Erhöhte Familienbeihilfe

Volljährigkeit:

Erhöhte Familienbeihilfe wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt. Sie steht solange zu, wie die allgemeine Familienbeihilfe gewährt wird, und kann auch rückwirkend zuerkannt werden, allerdings höchstens für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung.
Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres, oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Für den Nachweis der Behinderung erfolgt nach Antragstellung eine Einladung zu einer Untersuchung bei einer sachverständigen Ärztin/einem sachverständigen Arzt.

Voraussetzungen

  • Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt mindestens 50 Prozent oder
  • das Kind ist dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Volljährige Kinder mit Behinderung können die erhöhte Familienbeihilfe auf ein eigenes Giro-Konto bekommen. Anspruch darauf hat aber immer noch ein Elternteil.

Eigener Anspruch auf die Familieneihilfe
Besteht keine Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern mehr, hat das Kind einen eigenen Anspruch auf die Familienbeihilfe. Es kann somit den Antrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe selbst stellen. 

Eigenes Einkommen und Familienbeihilfe

Links

Erhöhte Familienbeihilfe - Bundeskanzleramt

 

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