Zuständige Institution
Jener Versicherungsträger, bei dem die/der Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war
Beschreibung
Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung garantiert.
Bezieher:innen einer Waisenrente oder Waisenpension sind automatisch krankenversichert.
Ab dem Alter von 18 Jahren gebührt die Waisenpension unter folgenden Voraussetzungen:
- Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft der/des Waisen überwiegend beansprucht, gebührt die Waisenpension bis zum Alter von 27 Jahren. Das Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden.
- Bei einer Ausübung einer Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz.
- Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes kann die Waisenpension unbefristet (ohne Altersgrenze) bezogen werden. Das Gebrechen muss allerdings vor dem 18. Geburtstag oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein.