Geschäftsfähigkeit - eingeschränkte Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit
„Geschäftsfähig" ist, wer durch eigenes Handeln Verträge eingehen darf.

In Österreich wird eine Person mit ihrem 18. Geburtstag volljährig und damit voll geschäftsfähig.

Eingeschränkte Geschäftsfähigkeit
Minderjährige und Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht dazu in der Lage sind, Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens selbst zu besorgen, sind nicht bzw. nur beschränkt geschäftsfähig.

Wann braucht ein erwachsener Mensch eine gesetzliche Vertretung?
Wenn die Entscheidungsfähigkeit einer Person durch eine geistige Beeinträchtigung oder psychische Krankheit soweit eingeschränkt ist, dass diese Person nicht (mehr) in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten selbst zu erledigen, ohne dabei Gefahr zu laufen, benachteiligt zu werden.
Zu den psychischen Krankheiten zählt auch die Demenz.

Die gesetzliche Vertretung kann verschiedene Formen haben:

  • Vorsorgevollmacht
  • gewählte Erwachsenenvertretung
  • gesetzliche Erwachsenenvertretung oder
  • gerichtliche Erwachsenenvertretung.

Gesetzliche Vertreter:innen übernehmen Verantwortung für die betroffenen Menschen und sind verpflichtet, zu ihrem Wohle zu handeln.
Weil dem Gesetzgeber Selbstbestimmung wichtig ist, wird einem Menschen erst dann eine Erwachsenenvertreter:in zur Seite gestellt, wenn geklärt ist, dass es keine Alternativen gibt.

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