Patientenanwalt für das Land Vorarlberg

Zuständige Institution

Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg
Marktplatz 8
6800 Feldkirch
Tel:+43 5522 81 553,
Fax +43 5522 81553 15
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Website

Kontaktperson

Mag. Alexander Wolf
Tel: +43 5522 81553
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Beschreibung

Wir sind außergerichtlich tätig und unterstützen Sie in Konflikt- und in Schadensfällen.
Kern unserer Tätigkeit ist die Schadensregulierung bei Behandlungsfehlern, aber auch die Qualitätssicherung.
Nach Anforderung der Krankenunterlagen, Prüfung derselben und allenfalls Einholung eines unabhängigen Gutachtens versuchen wir, einen außergerichtlichen Vergleich zu erzielen. In manchen Fällen wird darüber hinaus noch die Schiedskommission des Landes Vorarlberg angerufen oder es wird eine Entschädigungsmöglichkeit aus dem Patientenentschädigungsfonds geprüft. Entschädigungen aus dem Fonds sind nur im Krankenhausbereich möglich.

  • Wir beraten Sie bei vermuteten Behandlungsfehlern und in sonstigen Konfliktfällen im Rahmen unserer Zuständigkeit.
  • Wir vertreten Sie bei der außergerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.
  • Wir unterstützen Sie bei der Beantragung einer Entschädigung aus dem Entschädigungsfonds und vor der Schiedskommission.
  • Wir beglaubigen Patientenverfügungen und unterstützen Sie bei deren Errichtung.
  • Wir sind unabhängig, weisungsfrei und unterliegen der Verschwiegenheit.

Die Inanspruchnahme der Patientenanwaltschaft ist kostenlos.

Zuständigkeitsbereiche
Die Patientenanwaltschaft ist für Krankenhäuser, Pflegeheime, Ambulatorien, niedergelassene Ärzt:innen und verschiedenste Sozialeinrichtungen im Land Vorarlberg zuständig.
Zuständigkeit

Schiedskommission
‍a. Schadenersatz
Wenn es zu einem Patientenschaden gekommen ist und mit dem Rechtsträger bzw. seiner Haftpflichtversicherung keine Einigung über Schadenersatz erzielt werden kann, hat die Schiedskommission auf Antrag des Patienten/der Patientin oder eines Rechtsträgers einer Krankenanstalt auf eine außergerichtliche Einigung hinzuwirken und für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommt, schriftliche Lösungsvorschläge zu erstatten.

b. Entschädigung
‍Wenn bei Patientenschäden die Haftung der öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist oder wenn eine seltene, schwerwiegende Komplikation aufgetreten ist, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat, kann dem Patienten/der Patientin eine Entschädigung bis maximal EUR 45.000,00 zuerkannt werden.

Zugang

Erstkontaktformular

Links

Schiedskommission
ELGA-Ombudsstelle
Außergerichtliche Bereinigung
Patientenverfügung

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