Pflegegeld

Zuständige Institution

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg
Zollgasse 6
6850 Dornbirn
Tel: 05 0303
Fax: 05 0303-39850
E-Mail
Website

Kurzbeschreibung

 

Voraussetzungen:

  • Ständiger Betreuungs- u. Hilfebedarf wegen einer körperlichen, geistigen od. psychischen Behinderung bzw. Sinnesbehinderung, die
  • voraussichtlich mind. 6 Monate andauern wird.
  • Ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 65 Std.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich; unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflegegeld auch in einen EWR-Staat geleistet werden.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf ein Pflegegeld vom Bund nach dem Bundespflegegeldgesetz wenn er:

  • eine Pension nach der gesetzlichen Sozialversicherung, einen Beamtenruhegenuss des Bundes,
  • eine Vollrente aus der Unfallversicherung oder eine Vollrente oder Beihilfe aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung sowie nach dem Opferfürsorgegesetz oder
  • Impfschadengesetz oder Verdienst- oder
  • Unterhaltsentgang nach dem Verbrechensopfergesetz bezieht
  • berufstätig ist
  • ein/e mitversicherte/r Angehörige/r ist (das sind z.B. auch Kinder)

Wo müssen Anträge gestellt werden?
Für die Auszahlung des Pflegegeldes ist grundsätzlich jene Stelle zuständig, die auch die Grundleistung ausbezahlt, z.B.

  • bei ASVG-Pensionist:innen die Pensionsversicherungsanstalt,
  • bei Bundespensionist:innen das BVA-Pensionsservice,
  • bei Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung sowie
  • nach dem Impfschadengesetz das Sozialministeriumservice
  • Wo kann das Pflegegeld für ein Kind mit Behinderung beantragt werden? Siehe auch Pflegegeld für Kinder mit Behinderung
    Sind Sie berufstätig oder mitversicherte(r) Angehörige bzw. Angehöriger eines berufstätigen Familienmitglieds – so zum Beispiel als Mutter eines Kindes mit Behinderung, die aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht – oder beziehen Sie eine Mindestsicherung, reichen Sie Ihren Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt ein.

An diese Stellen sind auch die Anträge auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes, bei Verschlechterung des Zustandes, zu richten.
TIPP: Wenn die zu pflegende Person von der Hauskrankenpflege mit betreut wird, erledigt die Antragsstellung die Hauskrankenpflege. 

Wie hoch ist das Pflegegeld?
Pflegegeld wird - je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in 7 Stufen gewährt.

Beurteilung des Pflegebedarfs / Zuordnung zu einer Stufe
Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld: bisher ausschließlich ärztliches Sachverständigengutachten, Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal darf nun Erstbegutachtungen zur Pflegegeldeinstufung übernehmen. (Stand: Juli 2023)
Entscheidung über Neubemessung des Pflegegeldes: auch Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können herangezogen werden.
Falls zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation erforderlich: Beiziehung von Personen aus anderen Bereichen - zB Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie, der Psychotherapie

Das Pflegegeld wird zwölf Mal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

Änderungen beim Erschwerniszuschlag ab 1. Jänner 2023:
Mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 wird der Erschwerniszuschlag bei Vorliegen einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung - von 25 Stunden auf 45 Stunden pro Monat erhöht.

Ausweitung des förderbaren Personenkreises für Kurzzeitpflegemaßnahmen:
Der förderbare Personenkreis für Kurzzeitpflegemaßnahmen aus dem Unterstützungsfond für Menschen mit Behinderung wird auf Pflegegeldbezieher der Stufe 3 (bisher Stufe 4) sowie nachweislich dementiell erkrankte oder minderjährige Pflegebedürftige ab Stufe 1 ausgeweitet werden.

Die aktuellen Pflegegeldbeträge (Stand 2024)

Bestimmten Gruppen von Menschen mit Behinderung, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben (hochgradig sehbehinderte, Blinde, Taubblinde, aktive Rollstuhlfahrer), wird Pflegegeld in bestimmten Mindeststufen gewährt.

Altersgrenze bei Kindern und Jugendlichen gibt es nicht grundsätzlich. Aber bei blinden, sehschwachen, hörgeschädigten Kindern ist in der Regel ab dem 3.Lj. Pflegegeld möglich.

Für Fragen und detaillierte Informationen gibt es das Pflegetelefon (Gebührenfrei): 0800 20 16 22, von MO-FR (08.00-16.00 Uhr)

Zuschuss des Landes zur Unterstützung der häuslichen Betreuung und Pflege
Bezieherinnen und Bezieher eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einer vergleichbaren Leistung aus dem EU-/-EWR- bzw. gleichgestellten Ausland oder einem Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf), der zumindest dieser Pflegestufe 5 entspricht, können einen Zuschuss zur Unterstützung der häuslichen Betreuung und Pflege beantragen.
Der Zuschuss beträgt Euro 200,-- monatlich und wird zwölf Mal jährlich ausbezahlt. Der Anspruch erlischt, wenn die zu pflegende Person im Pflegeheim betreut wird oder eine Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt.
Diese Änderung ist meldepflichtig.

Zugang

jeweils zuständige Pensionsversicherungsanstalt

Downloads

PVA Infoblatt Pflegegeld 2023
Informationsbroschüre der Pensionsversicherungsanstalt zum Pflegegeld
Kinder-Einstufungsverordnung

Links

oesterreich.gv.at - Pflegegeld
Pflegegeld für Kinder mit Behinderung
Informationen zum Pflegegeld in Leichter Sprache August 23
Deutschland: anwalt.org - Pflegegeld

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