Nachteilsausgleich

Was ist der Nachteilsausgleich?  

Durch einen Nachteilsausgleich soll Schüler:innen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen (bei vorliegender ICD-10-Diagnose) durch gezielte Hilfestellungen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die gestellten Anforderungen nachzuweisen.

Bei Vorliegen einer Behinderung bzw. einer länger andauernden schweren chronischen Erkrankung, sofern diese zur Beeinträchtigung bei der Leistungserbringung führt, ist ein Ausgleich der nachteiligen Besonderheiten in der Leistungsbeurteilung verbindlich von jeder Lehrerin/jedem Lehrer zu berücksichtigen.

Es geht darum, den Blick auf den einzelnen Schüler/die einzelne Schülerin und dessen persönliche Möglichkeiten, Prüfungen erfolgreich absolvieren zu können, zu richten und so eine Kompensation des mit einer Behinderung oder Beeinträchtigung verbundenen Nachteils herzustellen.
Es ist auf die individuelle Benachteiligung des Schülers/die Schülerin einzugehen.

Die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes muss grundsätzlich erreicht werden, ohne dass die Leistungsanforderungen grundlegend verändert werden. Wurde eine Leistung im Rahmen eines Nachteilsaugleichs erbracht, so stellt diese eine gleichwertige Leistung dar.
Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind stets so auszurichten, dass die in der Behinderung/Beeinträchtigung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Chancengerechtigkeit entsprochen wird.

Es geht nicht um eine Bevorzugung durch geringere Leistungsanforderungen, sondern um eine kompensierende, aber inhaltlich zielgleiche Gestaltung der Leistungssituation.
Der Nachteilsausgleich definiert sich also darin, diagnostizierte Beeinträchtigungen (ICD-10- Diagnose) und daraus resultierende Benachteiligungen zu minimieren bzw. auszugleichen.

Gesetzliche Grundlagen zum Nachteilsausgleich
Der Begriff des „Nachteilsausgleichs“ kommt in den österreichischen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen nicht explizit als solcher vor. Allerdings kann er u.a. aus folgenden Bestimmungen abgeleitet werden:

  • Art. 24 UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
  • Art. 7 Bundes-Verfassungsgesetz,
  • § 18 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz und
  • § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung

§ 18 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz:
„Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen
Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.“

§ 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung:
„Eine Leistungsbeurteilung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.“ 

Links

Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik Kärnten - Nachteilsausgleich
Bildungsdirektion Vorarlberg - Schulpsychologie & Schulärztlicher Dienst 

 

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