Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 (VersRÄG 2013)

Kurzbeschreibung

Mit der am 1.1.2013 in Kraft getretenen Novelle zum Versicherungsvertragsänderungsgesetz (VersRÄG 2013) hat der Gesetzgeber eine langjährige Forderung des Behindertenanwaltes und der Behindertenverbände aufgegriffen und klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsunternehmen einem Menschen mit Behinderung den Abschluss eines Vertrages verweigern darf bzw. unter welchen schlechteren Bedingungen, wie Risikozuschlägen bei den Prämien, Versicherungsnehmer:innen den Versicherungsschutz anzubieten hat.

Beschreibung

Inhalt des Gesetzes - Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen

Die Novelle stellt klar, dass dies nicht aufgrund einer bestimmten Diagnose einer Krankheit oder Beeinträchtigung erfolgen darf. Ein Versicherungsverhältnis darf in Ansehung eines versicherbaren Risikos nicht deswegen abgelehnt oder gekündigt werden oder deshalb von einer höheren Prämie abhängig gemacht werden, weil die betreffende Person behindert ist.

Ein Prämienzuschlag darf nur dann vorgesehen werden, wenn der Gesundheitszustand einen bestimmenden Faktor für die Risikokalkulation in dem betreffenden Versicherungszweig darstellt und der individuelle Gesundheitszustand der versicherten Person eine wesentliche Erhöhung der Gefahr bewirkt.
Ein Prämienzuschlag darf nur in dem Ausmaß erfolgen, das sich anhand der Risikokalkulation in dem konkreten Versicherungszweig aufgrund der Gefahrenerhöhung errechnet.

Bei Menschen mit Behinderungen als Versicherungsnehmer:innen ist in jedem Fall offen zu legen, aufgrund welcher statistischer Daten das Versicherungsunternehmen zu der Annahme einer wesentlichen Erhöhung eines Risikos kommt, und auf Grund welcher Änderung in der versicherungsmathematischen Berechnung sich der Prämienzuschlag oder die mangelnde Versicherbarkeit des Risikos ergibt.
Fehlen solche Daten, so ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Gefahrenerhöhung „auf der Grundlage von für den individuellen Gesundheitszustand der versicherten Person relevantem und verlässlichem medizinischen Wissen“ darzulegen.

Erstmals ist auch eine Möglichkeit des Behindertenanwaltes zu einer Verbandsklage vorgesehen.

Links

Versicherungsrechts-Änderungsgesetz Bundesgesetzblatt 12/2013

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