Unterbringungsgesetz - UbG

Kurzbeschreibung

Das österreichische Unterbringungsgesetz (UbG) ist ein Bundesgesetz, d.h. es gilt für ganz Österreich. Das UbG trat mit 1. Jänner 1991 in Kraft und wurde am 1. Juli 2010 novelliert.
Das Gesetz regelt den zwangsweisen Aufenthalt (die "Unterbringung") psychisch Kranker in psychiatrischen Krankenanstalten bzw. in psychiatrischen Abteilungen.

Ab dem 01.07.2023 kommt es zur Umsetzung des neu reformierten Unterbringungsgesetzes (UbG). Dieses enthält viele Klärungen, erstmals wird auch das Fach der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin integriert, sowie eigene Bestimmungen für Minderjährige definiert und es findet sich ein klares Bekenntnis zur stärkeren Partizipation in der Entscheidungsfindung durch Patient:innen (Toyooka, 2023).
Die Novelle des Unterbringungsgesetzes 2023 - VertretungsNetz

Beschreibung

Was bedeutet "Unterbringung"?
„Unterbringung“ bedeutet, dass die:der Patient:in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses nicht bzw. nur mit ärztlicher Zustimmung verlassen darf

Das Ziel des Unterbringungsgesetzes ist in § 1 UbG definiert:
"Die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde psychisch Kranker ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren."
In psychiatrischen Krankenhäusern gibt es drei Rechtsstellungen von Patienten:
1. den freiwilligen Aufenthalt ohne jegliche Zwangsmaßnahmen 
2. die Unterbringung auf Verlangen und 
3. die Unterbringung ohne Verlangen.

Die drei Voraussetzungen der Unterbringung

Ein Mensch darf nur dann untergebracht werden, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Person ist psychisch erkrankt
  2. Es besteht eine ernstliche und erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit der:des Erkrankten oder anderer Personen
  3. Andere Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeiten, z.B. durch Angehörige, ambulante Dienste oder eine:n niedergelassene:n Psychiater:in, kommen nicht in Frage.

Einweisung
Gegen oder ohne ihren Willen darf eine Person von der Polizei nur dann auf eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn ein:e im öffentlichen Dienst stehende:r Ärzt:in diese drei Voraussetzungen bestätigt. Nur bei „Gefahr in Verzug“ darf die Polizei einen Menschen direkt in eine psychiatrische Abteilung bringen.

Aufnahmeuntersuchung
Eine Person darf nur dann an einer psychiatrischen Abteilung untergebracht werden, wenn zuvor ein:e Fachärzt:in sie gründlich untersucht und in einer ärztlichen Bescheinigung festgestellt hat, dass die drei Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen. Bei der Aufnahmeuntersuchung in der Klinik wird entschieden, ob die Person untergebracht wird oder nicht. Basis für die Entscheidung ist ein fachärztliches Zeugnis.

Gerichtliche Überprüfung
Jede „Unterbringung ohne Verlangen“ muss sofort an das zuständige Bezirksgericht und an die Patientenanwaltschaft gemeldet werden. Die:der Patientenanwält:in nimmt Kontakt mit der oder dem Betroffenen auf. Das Gericht überprüft, ob die Unterbringung rechtmäßig ist. Spätestens vier Tage, nachdem das Gericht informiert wurde, gibt es eine erste Anhörung. 
Es nehmen auf jeden Fall teil:

  • die:der Patient:in
  • die:der zuständige Patientenanwält:in
  • die:der Richter:in
  • ein:e auf der Station tätige:r Ärzt:in
  • evtl. ein:e zugezogene:r Sachverständige:r

Die:der Richter:in erklärt die Unterbringung entweder für unzulässig– in dem Fall entscheidet die:der Patient:in selbst, ob sie oder er noch weiter auf einer psychiatrischen Station in Behandlung bleiben möchte, oder entlassen wird. Wenn die Unterbringung für zulässig erklärt wird, findet innerhalb von 14 Tagen eine mündliche Verhandlung statt. Davor wird eine zweite ärztliche Meinung von einer:einem vom Gericht bestellten Sachverständigen eingeholt. In der Verhandlung wird dann erneut über die Unterbringung entschieden. Solange die Unterbringung aufrecht bleibt, finden immer wieder solche gerichtlichen Überprüfungsverhandlungen statt. Die Termine dafür sind zum Teil im Gesetz vorgegeben, zum Teil werden sie vom Gericht festgelegt.

Weitere Beschränkungen während der Unterbringung
Zwangsweise untergebracht zu sein, heißt in der Regel, dass die Bewegungsfreiheit auf mehrere Räume oder einen räumlichen Bereich (Station) eingeschränkt wird. Weitere Zwangsmaßnahmen (Angurten, Festhalten, versperrte Zimmertüren) müssen ärztlich angeordnet, dokumentiert und begründet werden. Das gilt auch für das Recht auf Kontakt mit der Außenwelt (Telefonieren, Besuche empfangen). Solche beschränkenden Maßnahmen muss die Abteilung der Patientenanwaltschaft melden. Patient:innen haben das Recht, diese Beschränkungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Dabei werden sie von der:dem Patientenanwält:in unterstützt.

Werden andere Rechte eingeschränkt (z.B. der Ausgang ins Freie, das Recht auf Tragen von Privatkleidung, das Recht, über die Medikation selbst zu entscheiden) dann kann ebenfalls beantragt werden, dass das Gericht diese Maßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft.

Ärztliche Heilbehandlung während der Unterbringung
Entscheidungsfähige Patient:innen entscheiden selbst, ob sie Heilbehandlungen annehmen (z.B. oral eingenommene Medikamente). Wenn ein:e Patient:in nicht entscheidungsfähig ist, entscheidet die:der gesetzliche Vertreter:in über die Durchführung der Behandlung. Soll eine „besondere Heilbehandlung“ (z.B. Operationen, Elektrokrampftherapie, Punktationen des Rückenmarks, Depotmedikamente) vorgenommen werden, hat ferner das Gericht zu entscheiden, ob die Behandlung durchgeführt wird.

Wenn der:die Patient:in nicht entscheidungsfähig ist und keine gesetzliche Vertretung bestellt ist, entscheidet bei „besonderen Heilbehandlungen“ das Gericht, bei „einfachen Heilbehandlungen“ kann sie:er auch gegen oder ohne ihren:seinen Willen behandelt werden. In diesem Fall kann die Behandlung im Nachhinein vom Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Bei „Gefahr in Verzug“, also wenn ohne die sofortige Behandlung eine schwere Gesundheitsschädigung oder starke Schmerzen entstehen würden, müssen die Ärzt:innen sofort handeln, und dürfen nicht zuwarten, bis ein:e Vertreter:in, bzw. das Gericht entschieden hat. Auch in diesem Fall gilt, dass entscheidungsfähige Personen immer selbst entscheiden. Eine zuvor erstellte Patientenverfügung gilt selbstverständlich auch dann, wenn die betroffene Person auf einer psychiatrischen Abteilung behandelt werden soll.

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