Kurzbeschreibung
Das österreichische Unterbringungsgesetz (UbG) ist ein Bundesgesetz, d.h. es gilt für ganz Österreich. Das UbG trat mit 1. Jänner 1991 in Kraft und wurde am 1. Juli 2010 novelliert.
Das Gesetz regelt den zwangsweisen Aufenthalt (die "Unterbringung") psychisch Kranker in psychiatrischen Krankenanstalten bzw. in psychiatrischen Abteilungen.
Beschreibung
Was bedeutet "Unterbringung"?
Untergebracht ist, wer in einem psychiatrischen Krankenhaus oder an einer psychiatrischen Abteilung in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist.
Das Ziel des Unterbringungsgesetzes ist in § 1 UbG definiert:
"Die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde psychisch Kranker ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren."
In psychiatrischen Krankenhäusern gibt es drei Rechtsstellungen von Patienten:
1. den freiwilligen Aufenthalt ohne jegliche Zwangsmaßnahmen
2. die Unterbringung auf Verlangen und
3. die Unterbringung ohne Verlangen.
Das Unterbringungsgesetz regelt
- die Voraussetzungen für einen zwangsweisen Aufenthalt (für eine "Unterbringung") in einem psychiatrischen Krankenhaus,
- die zwangsweise Verbringung psychisch Kranker in eine psychiatrische Anstalt,
- die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Anstalt im Rahmen von Unterbringungen,
- das Gerichtsverfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit von Unterbringungen, die Fristen, die Antragsrechte und Rekursrechte,
- die Voraussetzungen für weitergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und für Zwangsmedikation und
- den Auftrag und die Rechte der Patientenanwaltschaft.
Die drei Voraussetzungen der Unterbringung
In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer
- an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
- nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
Die Behandlungsbedürftigkeit allein ist in Österreich ebenso wenig ein Unterbringungsgrund wie die Gefährdung von Sachwerten (Eigentum).
Die zwangsweise Verbringung in die Anstalt:
Ein psychisch Kranker darf nur dann zwangsweise in eine psychiatrische Anstalt gebracht werden, wenn ein Polizeiarzt oder ein Arzt im öffentlichen Sanitätsdienst (z.B. ein Distriktsarzt oder ein Amtsarzt) die betroffene Person untersucht und schriftlich bescheinigt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen. Diese Bescheinigung ermächtigt nur zur zwangsweisen Verbringung in eine psychiatrische Anstalt; sie bedeutet nicht, dass die betroffene Person im psychiatrischen Krankenhaus tatsächlich untergebracht werden muss.
Die Unterbringung in der Anstalt
Im psychiatrischen Krankenhaus darf eine Person nur dann untergebracht werden, wenn zwei Fachärzte unabhängig voneinander die betroffene Person untersuchen und zu dem Schluss kommen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen. Sie haben darüber schriftliche Zeugnisse auszustellen. Wird ein Patient untergebracht, so hat der Abteilungsleiter das zuständige Bezirksgericht für Zivilrechtssachen und die Patientenanwaltschaft unverzüglich von der Unterbringung zu verständigen.
Das gerichtliche Unterbringungsverfahren
Das Gericht muss binnen vier Tagen ab Kenntnis von einer Unterbringung eine erste Anhörung durchführen, sich dabei einen persönlichen Eindruck vom Kranken in der Anstalt machen und darüber entscheiden, ob die Unterbringung "zulässig" oder "unzulässig" ist. Das Unterbringungsgesetz regelt detailliert, in welcher Form und in welchen zeitlichen Abständen das Gericht die Zulässigkeit der Unterbringung zu überprüfen hat.