UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Zuständige Institution

MonitoringAusschuss Österreich
Walcherstraße 6 / Unit 4 / Top 6A
1020 Wien
Tel: +43 1 295 43 43 42
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Website

Beschreibung

Die UN-Konvention ist ein internationaler Vertrag, in dem sich die Unterzeichnerstaaten verpflichten, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.
Österreich ist diesem Übereinkommen beigetreten und hat es 2008 ratifiziert.
Ebenso ratifiziert hat Österreich ein Fakultativprotokoll, in dem es die Zuständigkeit des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen anerkennt, Beschwerden über eine Verletzung der Rechte entgegenzunehmen und zu prüfen. Österreich verpflichtet sich damit völkerrechtlich, die in der UN-Konvention festgelegten Standards durch österreichische Gesetze umzusetzen und zu gewährleisten.

Eine Kommission, der sogenannte Monitoringausschuss, achtet auf die Einhaltung der Konvention.
Der Monitoringausschuss ist ein unabhängiger Ausschuss, der die Einhaltung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen durch die öffentliche Verwaltung für den Bereich der Bundeskompetenz überwacht. Er bezieht sich dabei auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Der Unabhängige Monitoringausschuss besteht aus sieben Mitgliedern.

  • vier Vertreter:innen der organisierten Menschen mit Behinderungen (und je ein Ersatzmitglied)
  • ein/e Vertreter:in einer Nichtregierungsorganisation aus dem Bereich der Menschenrechte (und ein Ersatzmitglied)
  • ein/e Vertreter:in einer Nichtregierungsorganisation aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (und ein Ersatzmitglied)
  • ein/e Vertreter:in der wissenschaftlichen Lehre (und ein Ersatzmitglied).

Sie sind unabhängig und weisungsfrei.

Der Ausschuss

  • kann im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einholen,  
  • gibt Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten der UN-Konvention ab,  
  • berichtet dem Bundesbehindertenbeirat regelmäßig über seine Beratungen.

Der Ausschuss bearbeitet Einzelbeschwerden und nimmt regelmäßig zu wichtigen konventionsrelevanten Themen öffentlich Stellung. Er tagt seit seiner Konstituierung ca. einmal pro Monat. Zweimal pro Jahr finden öffentliche Sitzungen mit großer Beteiligung von betroffenen Personen und Expert:innen statt. Termine und Themen der jeweils nächsten Sitzung sind auf der Website des Monitoringausschusses (siehe unter "Links") veröffentlicht.

Inhalte der Behindertenrechtskonvention (BRK)

Die Behindertenrechtskonvention ist der erste universelle Völkerrechtsvertrag, der den anerkannten Katalog der Menschenrechte, wie er in der internationalen Menschenrechtscharta zum Ausdruck kommt, auf die Situation behinderter Menschen zuschneidet. Sie gliedert sich in zwei Völkerrechtsverträge, das Übereinkommen mit 50 Artikeln und das Fakultativprotokoll mit 18 Artikeln.

Das Fakultativprotokoll enthält ähnlich wie andere Menschenrechtsverträge ein Individualbeschwerdeverfahren, mit dem sich Individuen oder Gruppen gegen erlebte Menschenrechtsverletzungen wehren können, und zudem ein besonderes Untersuchungsverfahren für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen. Ein Mitgliedsstaat kann wählen, ob er nur den Vertragstext, oder auch das Fakultativprotokoll unterzeichnet. Österreich hat beide Dokumente unterzeichnet.

Artikel 3 der Behindertenrechtskonvention enthält acht Prinzipien, die den Geist des Übereinkommens darstellen und die den Interpretationsrahmen der einzelnen normativen Bestimmungen abstecken. Dabei handelt es sich um:

  1. Respekt vor der Würde und individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen
  2. Nichtdiskriminierung
  3. volle und effektive Partizipation an der und Inklusion in die Gesellschaft
  4. Achtung vor der Differenz und Akzeptanz von Menschen mit Behinderungen als Teil der menschlichen Diversität und Humanität
  5. Chancengleichheit
  6. Barrierefreiheit
  7. Gleichheit zwischen Männern und Frauen und
  8. Respekt vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

In diesen Prinzipien finden sich die Zielvorgaben, an denen internationale und nationale Behindertenpolitik zukünftig zu messen sein werden.

Der Begriff „Menschen mit Behinderungen“ umfasst nach der Behindertenrechtskonvention „Menschen mit langfristigen körperlichen, geistigen, intellektuellen oder sensorischen Beeinträchtigungen, die sie im Zusammenspiel mit verschiedenen Barrieren an einer gleichberechtigten vollen und wirksamen Teilhabe in der Gesellschaft hindern können.“
Durch die Ansiedlung dieser Bestimmung in Art.1 (Zweck) statt in Art. 2 (Definitionen) wurde zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um eine Begriffsdefinition im eigentlichen Sinne handelt. Auf eine solche konnte man sich während der Verhandlungen nicht einigen.
Auch um die Definition von Behindertendiskriminierung (Art. 2) wurde in den Verhandlungen stark gerungen, da diesbezüglich unterschiedliche nationale, regionale und internationale Vorgaben vorlagen.
Umstritten war insbesondere, ob die „Verweigerung angemessener Vorkehrungen“ als Diskriminierung gewertet werden soll. Dabei geht es um die Beseitigung von Barrieren, wie Treppen oder Kommunikation ohne Gebärden. Diese Barrieren als eine Form der (strukturellen) Diskriminierung zu kennzeichnen und eine Pflicht zur verhältnismäßigen Beseitigung zu statuieren, ist eine der größten Errungenschaften der Konvention. Eine wichtige reformorientierte Weichenstellung nimmt sie auch im Bereich der rechtlichen Handlungsfähigkeit vor, indem sie auf das Prinzip der unterstützenden Entscheidungsfindung statt der weitverbreiteten substituierenden gesetzlichen Vertretung setzt (Art. 12).
Eine besondere Herausforderung für das österreichische Bildungssystem stellt die Umsetzung des Rechts auf Bildung (Art. 24) dar, das als Recht auf inklusive und qualitativ hochwertige Bildung auf allen Ebenen ausgeformt wurde. Es enthält sowohl den Anspruch auf individualisierte und diskriminierungsfreie Bildung, als auch das Recht auf Anerkennung der Differenz, indem insbesondere Unterricht in Gebärdensprache und Lernen mit Braille und anderen Methoden gefordert wird.
Auch im Hinblick auf die Frage der Deinstitutionalisierung behinderter Menschen setzt die Konvention als deutlichen Maßstab in Artikel 19 den Grundsatz des selbstbestimmten Lebens außerhalb von Heimen und Sondereinrichtungen.
Der Rehabilitation wurde zwar ein eigenständiger Artikel (Art. 26) gewidmet, er wurde jedoch nicht als eigenständiges Recht ausgestaltet. Das wäre ein neues Menschenrecht gewesen und diese sollten mit der neuen Menschenrechtskonvention gerade nicht geschaffen werden. Habilitations- und Rehabilitationsdienste werden mit Art. 26 jedoch in den Kontext der Menschenrechte gestellt, und es werden wichtige Vorgaben für ihre Ausgestaltung gemacht.

Insgesamt setzt der Normenkatalog der BRK einen hohen Standard für den Menschenrechtsschutz von behinderten Menschen. Dieses Ergebnis ist insbesondere der hohen Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen an den Verhandlungen zum Abkommen zu verdanken. In einer bisher einzigartigen Weise konnten sich behinderte Menschen auf allen Ebenen einbringen. Sie waren nicht nur aufseiten der Zivilgesellschaft oder als Vertreter von nationalen Menschenrechtsinstituten aktiv, sondern auch als Mitglieder von Regierungsdelegationen. Der international bekannte Slogan „Nothing about us without us“ konnte im Entstehungsprozess der Konvention erfolgreich umgesetzt werden.

Downloads

UN Behindertenrechtskonvention 
Die UN Behindertenrechtskonvention - Historische Entwicklung und Auswirkung auf die Republik Österreich
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in leichter Sprache

Links

UN-Behindertenrechtskonvention - MonitoringAusschuss
Informationen zum unabhängigen MonitoringAusschuss zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Interessensvertretung Selbstbestimmt Leben Deutschland
In der ISL-Material-Kiste finden Sie zahlreiche "Werkzeuge" zum Umgang mit der UN-Konvention

 

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