Sozialhilfe - Bestimmungen für Menschen mit Behinderung

Beschreibung

2019 wurde ein Grundsatzgesetz des Bundes gem. Art 12 B-VG (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) geschaffen, begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

Mit dem neuen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht.
Weiters wird die Zuerkennung von Sozialhilfe verstärkt in Form von Sachleistungen (bspw. beim Wohnbedarf) erfolgen. Als Sachleistung gilt dabei etwa auch die Überweisung der Miete an den Vermieter.

Das betrifft Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Sozialhilfe haben:

  • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
  • Deckelung der Geldleistung
    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht zudem eine sog. "Deckelungsbestimmung" vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. 
    Besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, können von der Begrenzung ausgenommen werden.

Krankenversicherung
Bezieherinnen/Bezieher ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

Links

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - Sozialhilfe und Mindestsicherung

Vorarlberg - Sozialhilfe

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