Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

Beschreibung

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (kurz: ASVG) beinhaltet die zentralen gesetzlichen Bestimmungen zur Sozialversicherung in Österreich. Es regelt die Pflichtversicherung der unselbständig Erwerbstätigen in Bezug auf Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie eine fallweise mögliche freiwillige Selbstversicherung. 
Seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 1956 wurde es allein bis 2008 in mehr als 60 Novellen an die jeweiligen aktuellen Verhältnisse angepasst und gehört mittlerweile zu den umfangreichsten Gesetzen Österreichs.

Neben dem ASVG bestehen eigene Sozialversicherungsgesetze für

Gewerblich-Selbständige (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) 
Bauern (Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG) 
Beamte (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG) 
Freiberufler (Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger - FSVG) 
Notare (Notarversicherungsgesetz - NVG)

Die Krankenversicherung
sichert die Wiederherstellung der Gesundheit und den Ausgleich von Verdiensteinbußen infolge von

  • Krankheit,
  • Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
  • oder Mutterschaft.

Die Krankenversicherung sorgt auch für Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten durch Gesundenuntersuchungen sowie für Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit. Rechtsträger der Krankenversicherung sind bei den Dienstnehmer:innen hauptsächlich die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalten der öffentlich Bediensteten und der Eisenbahner.
Die Leistung der Krankenbehandlung umfasst Hilfe durch Ärzt:innen, Heilmittel und Heilbehelfe. Der/die Versicherte hat Anspruch auf Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt oder auf medizinische Hauskrankenpflege. Die Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten werden durch Verträge geregelt, die öffentlichen Krankenanstalten sind aber verpflichtet, vom Versicherungsträger eingewiesene Patient:innen aufzunehmen. Für die Krankenanstaltenfinanzierung leisten die Sozialversicherungen einen Pauschalbeitrag.
Weitere Leistungen sind Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Leistungen bei körperlichen Gebrechen (Zuschüsse zu Hilfsmitteln).

Die Unfallversicherung
kommt für die Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen auf, wenn es sich bei der Erkrankung bzw. Beeinträchtigung um einen Arbeitsunfall oder eine Berufserkrankung handelt.

Versicherungsleistungen:

  • Unfallheilbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe)
  • Rehabilitation,
  • kurzfristige Geldleistungen, Versehrtenrente, Integritätsabgeltung, Hinterbliebenenleistungen. 

Die Pensionsversicherung
Die vorrangige Aufgabe der Pensionsversicherung ist die Gewährung von langfristigen Geldleistungen (Pensionen) zur finanziellen Absicherung des/der Versicherten bei Alter oder Minderleistung der Arbeitsfähigkeit (Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension) und zur Sicherung des Unterhalts der im Falle des Todes Versicherten. Insofern hat die Pensionsversicherung eine Einkommensersatz- und Unterhaltsersatzfunktion.

Zusätzlich hat sie die Aufgabe, für die Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge von Versicherten und Pensionist:innen sowie deren Angehörige Vorsorge zu treffen. Die Rehabilitation ist eine Pflichtaufgabe der Pensionsversicherung.

Ziel der Rehabilitation ist es, die Leistungsfähigkeit von Versicherten, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, soweit zu steigern, dass sie im beruflichen und wirtschaftlichen Leben sowie in der Gemeinschaft den ihnen gebührenden Platz wieder einnehmen können (§ 300 Abs 3 ASVG).

Die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung sind sowohl für medizinische und soziale Rehabilitation zuständig als auch für berufliche Rehabilitation.

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