Steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung

Zuständige Institution

Wohnsitzfinanzamt

Beschreibung

Achtung: Ab dem Kalenderjahr 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag.

Leistet der/die Arbeitgeber:in ab 2009 einen Zuschuss für die Kinderbetreuung (allen oder bestimmten Gruppen) ihrer oder seiner Arbeitnehmer:innen, dann ist ein solcher Zuschuss bis zu einem Betrag von € 500,00 jährlich pro Kind von der Lohnsteuer befreit.
Die Befreiung von den Sozialversicherungsabgaben besteht bereits derzeit ohne betragliche Beschränkung.

Welches Kind berechtigt zu den Vorteilen?
Ein Kind, für das der Arbeiternehmerin oder dem Arbeitnehmer selbst länger als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht und das das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat.

Von wem muss das Kind betreut werden?
Von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Internat, Hort, Kinderbetreuungsstätte) oder einer pädagogischen qualifizierten Person (z.B. Tagesmutter). Eine genaue Auflistung der in Frage kommenden Einrichtungen und Personen wird im Erlassweg erfolgen.

Die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten wurde mit 2019 abgeschafft. Den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers gibt es aber weiterhin.
Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter:innen einen Zuschuss zur Kinderbetreuung gewähren, der für Dienstnehmer:innen sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei ist. Der/die Arbeitgeber:in erspart sich die Lohnnebenkosten.

Die Voraussetzungen:

  • Der Zuschuss darf maximal 1.000 Euro pro Kalenderjahr und begünstigtem Kind betragen.
  • Der Zuschuss muss allen Arbeitnehmer:innen oder einer bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer:innen gewährt werden.
  • Der Zuschuss muss entweder direkt an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person bezahlt werden. Erlaubt sind auch Gutscheine, die ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.
  • Das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Der/die Arbeitnehmer:in selbst – und nicht der/die Partner:in – muss mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag (Familienbeihilfe) beanspruchen.
  • Der/die Arbeitnehmer:in muss das Formular L 35 beim/bei der Arbeitgeber:in ausgefüllt abgeben. Hier wird auch bestätigt, dass der Zuschuss nicht bereits von einem/einer anderen Arbeitgeber:in voll ausgeschöpft wurde.

Downloads

Formular L35

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