Schulfahrtbeihilfe

Zuständige Institution

Wohnsitzfinanzamt

Beschreibung

Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann und die daher mit dem Kraftfahrzeug der Eltern in die Schule gebracht werden müssen, können um Schulfahrtbeihilfe ansuchen. Sofern für die Zurücklegung des Schulweges für mindestens 2 km pro Richtung keine Möglichkeit vorhanden ist, eine unentgeltliche Beförderung oder die Schülerfreifahrt in Anspruch zu nehmen, besteht – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Anspruch auf Fahrtenbeihilfe.

Für ein behindertes Kind besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jedoch auch dann, wenn der Schulweg weniger als 2 km lang ist und dem Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne Benützung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.

Seit 01.09.2004 gilt dies auch für ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum.

Voraussetzung:
Bezug der Familienbeihilfe

Höhe der Beihilfe:
Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von der Distanz zwischen Schule und Wohnort sowie von der Anzahl der Schultage in der Woche.

Antrag:
Bei dem Finanzamt, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist.

Unterlagen:
Antragsformular (Formblatt Beih 85 - siehe unter Links)
Schulbesuchsbestätigung

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