Rezeptgebührenbefreiung

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Österreichische Gesundheitskasse Vorarlberg
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Beschreibung

Rezeptgebühr:  € 7,10 (Stand 2024)

Es besteht eine Deckelung der Rezeptgebühren: Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Bestimmte Gruppen (z.B. Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten, Zivildiener) sind nach wie vor generell von der Rezeptgebühr und vom Serviceentgelt für die e-card befreit. Auch wird eine Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Serviceentgelt für die e-card weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Bezug einer Ausgleichszulage) gewährt. Eine bereits bewilligte Befreiung behält ihre Gültigkeit.

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger legt für alle Versicherten ein Rezeptgebührenkonto an. Dort werden die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren verbucht. Sobald die Summe an Gebühren zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens erreicht, wird beim nächsten Besuch in einer Arztpraxis beim Auslesen der e-card angezeigt, dass eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt. Die Ärztin/der Arzt vermerkt dann auf einem neuen Rezept die Gebührenbefreiung, und in der Apotheke wird keine Rezeptgebühr mehr in Rechnung gestellt.

Das Rezeptgebührenkonto kann online auf den Seiten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger eingesehen werden. Die Anmeldung erfolgt mit Bürgerkarte, Handy-Signatur oder ID Austria.
Folgende Personengruppen sind automatisch von der Rezeptgebühr befreit:

  • Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage
  • Zivildiener
  • Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe
  • Asylwerberinnen und Asylwerber
  • Selbstversicherte Personen, die sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres bzw. des Freiwilligen Umweltschutzjahres
  • Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (diese Befreiung gilt nur für einzelne Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen Krankheiten dienen)
  • Personen, die der ÖGK nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz bzw. dem Opferfürsorgegesetz zugeteilt sind


Wenn Sie von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen Sie für Heilbehelfe und Hilfsmittel keine Selbstbehalte bezahlen. Dies gilt nicht beim Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze.
Wenn Sie noch Fragen zur Rezeptgebührenbefreiung haben wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice. Alle E-Mail-Adressen oder Telefonnummern finden Sie hier angeführt.

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