Beschreibung
Um eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu gewährleisten, besteht für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit.
In dieser Zeit besteht
- ein Motivkündigungsschutz,
- ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld sowie
- eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung in Form einer beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung.
Ziel der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist es, insbesondere im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen oder zur Entlastung einer pflegenden Person für eine bestimmte Zeit, den betroffenen Arbeitnehmerinnen/betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, die Pflegesituation (neu) zu organisieren.
Folgende Varianten stehen ArbeitnehmerInnen zur Verfügung:
- Pflegekarenz gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes
- Pflegeteilzeit gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes
Voraussetzungen
- Bestehendes Arbeitsverhältnis seit 3 Monaten
- Schriftliche Vereinbarung mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber
- Ab 1. Jänner 2020 haben ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit mehr als fünf MitarbeiterInnen zudem einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit.
- Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandsbeihilfe beim AMS
- Pflegegeldbezug der nahen Angehörigen ab Stufe 3 (Stufe 1 bei demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen)
- Wenn der Pflegebedarf noch nicht festgestellt wurde, gibt es bei Erklärung der beabsichtigten Inanspuchnahme einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit ein beschleunigtes Pflegegeld-Verfahren (2 Wochen)
- Bei Pflegekarenz/Pflegeteilzeit besteht ein Motivkündigungsschutz.
Dauer
- Min. 1 Monat bis max. 3 Monate bei einer Vereinbahrung
- Bis zu max. 4 Wochen bei Rechtsanspruch; die so konsumierten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen
- Reduktion der Arbeitszeit bei einer Pflegeteilzeit nicht unter 10 Stunden/Woche möglich
- Pflegekarent/Pflegeteiltzeit ist in mehreren Teilen (zeitliche Unterbrechung) nicht zulässig.
- Bei Erhöhung der Pflegegeldstufe ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für dieselbe Angehörige/denselben Angehörigen möglich.
Links
Österreich.gv.at: Allgemeines zu Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Broschüre "Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit" (BMASGK)
Folder "Das Pflegekarenzgeld" (SMS)