Befreiung von ORF-Beitrag, Fernsprechentgelt-Zuschuss, EAG-Kostenbefreiung
Zuständige Institution
Beschreibung
Bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit kann eine Befreiung vom ORF-Beitrag beantragt werden. Zusätzlich sind eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und eine Kostenbefreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrages sowie des Grüngas-Förderbeitrages (EAG-Kostenbefreiung) über den OBS - ORF Beitrag möglich.
Gibt es eine Befreiung von der Bezahlung des ORF-Beitrags?
- Bereits Befreit?
Wurde einer Person an einem Hauptwohnsitz die Gebührenbefreiung bewilligt, so muss weder ORF-Beitrag noch Landesabgabe bezahlt werden. Ein neuer Antrag ist hier nicht notwendig. - Befreiung beantragen
Es gibt auch weiterhin für bestimmte Personen die Möglichkeit, sich über Antrag von der Zahlung des ORF-Beitrags befreien zu lassen.
Dazu zählen Personen, die folgende Leistungen beziehen:
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, Studien-/Schülerbeihilfe, Lehrlingsentschädigung, Pflegegeld, Pension, Arbeitslosengeld, Mindestsicherung, Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln (soziale Bedürftigkeit). Dabei darf ein bestimmtes Haushaltsnettoeinkommen nicht überschritten werden.
Zielgruppen
Wer einen Antrag auf Befreiung von der ORF Gebühr bzw. auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf EAG-Kostenbefreiung stellt, muss volljährig sein und den Hauptwohnsitz in Österreich haben.
Nach dem Grundgedanken „Der ORF gehört allen“ zahlt je eine volljährige Person pro Hauptwohn- sitz-Adresse einen fixen ORF-Beitrag