Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
E-Mail
Website

Beschreibung

Ab 1. Jänner 2014 ist das Sozialministeriumservice für die Ausstellung des Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO – ehemaliger "Gehbehindertenausweis") zuständig. Der Ausweis wird künftig als Anlage zum Behindertenpass ausgestellt.

Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises
Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
Wenn Sie keinen Behindertenpass mit dieser Zusatzeintragung haben, müssen Sie diesen vor der Antragstellung auf einen Parkausweis bei Ihrer Landesstelle beantragen.

Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind, das sind Papierausweise ohne Foto, haben mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit verloren und müssen beim Sozialministeriumservice neu beantragt werden.
Parkausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind, bleiben weiterhin gültig.

Wofür dient der Parkausweis

  • Der Parkausweis dient zur Parkerleichterung,
  • zur Befreiung von der Parkgebühr (laut Parkgebührenregelung der jeweiligen Gemeinde)
  • und als Nachweis der dauerhaften Mobilitätseinschränkung für:
    - Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
    - das Ansuchen auf einen Behindertenparkplatz
    - die erstmalige und kostenlose Bestellung eines Euro-Schlüssels / euro-key (Behinderten WC-Schlüssel)
    - steuerliche Absetzbarkeiten

Mit dem Parkausweis nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für Menschen mit Behinderungen nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls,

  • auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie
  • in zweiter Spur

gehalten werden und

  • auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundgemacht ist
  • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung
  • in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf
  • auf Behindertenparkplätzen

geparkt werden.

Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.

Zielgruppen

mobilitätseingeschränkte Personen

Zugang

Antragstellung:

Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg,
6900 Bregenz, Rheinstraße 32

Der Antrag ist von der mobilitätseingeschränkten Person zu stellen. Legen Sie dem Antrag ein färbiges EU-Passbild nach den geltenden ICAO Vorschriften bei.
Der Parkausweis wird gebührenfrei vom Sozialministeriumservice ausgestellt.

Sie können den Antrag auch online stellen.

Downloads

Folder: Europäischer Parkausweis

Links

SMS - Parkausweis
Hier finden Sie das aktuelle Antragsformular zum Download
österreich.gv.at - Parkausweis für Menschen mit Behinderung
Weitere Informationen / Formulare
Österreichischer Behindertenrat - Euro-Schlüssel / euro key

 

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