Behindertenvertrauensperson
Zuständige Institution
Beschreibung
In jedem Betrieb, in dem dauerhaft (d.h. für einen längeren Zeitraum) mehr als fünf begünstigte behinderte Menschen beschäftigt sind, ist eine Behindertenvertrauensperson sowie ein/e Stellvertreter:in zu wählen (§ 22a Abs. 1 BEinstG).
Anzahl der Behindertenvertrauenspersonen & Stellvertreter:innen:
- bei 5 bis 14 begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen: 1 BVP, 1 Stellvertreter:in
- ab 15 begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen: 1 BVP, 2 Stellvertreter:innen
- ab 40 begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen: 1 BVP, 3 Stellvertreter:innen
Hinweis:
Behindertenvertrauenspersonen müssen selbst begünstigte behinderte Personen sein, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind.
Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat. Wenn sowohl der Gruppe der Arbeiter:innen als auch der Angestellten mindestens fünf behinderte Personen angehören, sind aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und ein/e Stellvertreter:in zu wählen, ab 15 begünstigten behinderten Menschen jeweils zwei Stellvertreter:innen.
Aufgaben der Behindertenvertrauensperson:
- für die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes sorgen
- auf die besonderen Bedürfnisse von Arbeitnehmer:innen mit Behinderungen hinweisen
- wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und dem/der Betriebsinhaber:in mitteilen
- an den Sitzungen des Betriebsrates beratend teilnehmen
Der/die Arbeitgeber:in ist verpflichtet, sich mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und ihr die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Behindertenvertrauensperson kann ihn bzw. sie bei der Erfüllung der Fürsorgepflichten unterstützen.