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Familienhospizkarenz / Familienhospizteilzeit

Zuständige Institution

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Tel: +43 (1) 711 00
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Website

Beschreibung

Die Familienhospizkarenz gibt Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, sich für die Begleitung sterbender Angehöriger oder schwersterkrankter Kinder bei aufrechtem Arbeitsverhältnis vorübergehend karenzieren zu lassen, die Arbeitszeit zu verkürzen oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern.
Die Familienhospizkarenz kann in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder in Form der Begleitung von schwersterkrankten Kindern in Anspruch genommen werden.

Sterbebegleitung kann für

  • Ehegatt:innen
  • eingetragene Partner:innen und deren Kinder
  • Lebensgefähr:innen und deren Kinder
  • Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Geschwister sowie
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

verlangt werden.

Begleitung schwerst erkrankter Kinder kann für

  • leibliche Kinder
  • Stiefkinder
  • Adoptiv- und Pflegekinder
  • Kinder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten sowie
  • Kinder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners

verlangt werden.

Die Maßnahmen zur Sterbebegleitung bzw. zur Begleitung schwerst erkrankter Kinder können auch von mehreren Angehörigen gleichzeitig vorgenommen werden.

Es muss kein gemeinsamer Haushalt gegeben sein.

Dauer:

Die Sterbebegleitung kann bis zu insgesamt sechs Monate pro Anlassfall in Anspruch genommen werden.
Bei der Begleitung von schwererkrankten Kindern sind bis zu insgesamt neun Monate pro Anlassfall möglich.
Zudem kann eine Familienhospizkarenz zweimal in der Dauer von jeweils neun Monaten verlängert werden, wenn diese Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll. 

Die jeweilige Maßnahme ist der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Der Grund für die Maßnahme bzw. deren Verlängerung ist glaubhaft zu machen.
Ab Bekanntgabe der Sterbebegleitung bzw. Begleitung schwerst erkrankter Kinder ist die/der Arbeitnehmer:in bis vier Wochen nach deren Ende kündigungs- und entlassungsgeschützt. Der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch als auch der Anspruch auf Sonderzahlungen wird für diese Zeit im jeweiligen Arbeitsjahr aliquotiert.

Ab dem 1. Jänner 2014 haben Personen, die eine Familienhospizkarenz vereinbart haben, einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Über Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundessozialamt.

Seit 1. November 2023 können Arbeitnehmer:innen ihre Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bei einem stationären Rehabilitations­aufenthalt bis zu insgesamt 4 Wochen pro Jahr begleiten, sofern diese Begleitung von der Sozialversicherung bewilligt wurde. Währenddessen besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.

Wenn eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds beantragt werden.

Zielgruppen

Personenkreis: Ehegatten, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Lebensgefährten und deren Kinder, eingetragene Partner, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

Links

österreich.gv.at
Broschüren zu Familienhospizkarenz und Pflegekarenz, Stand Dezember 2023
AK Vorarlberg Familienhospizkarenz und Pflegekarenz
Hospiz Österreich - Familienhospizkarenz