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Zuwendung zur Unterstützung pflegender Angehöriger - Ersatzpflege

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
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Website

Beschreibung

Damit sich pflegende Angehörige durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können, kann finanzielle Unterstützung gewährt werden. Es können nur nachgewiesene Kosten berücksichtigt werden.
Zuwendungen können folgende nahe Angehörige erhalten:

  • Verwandte in gerader Linie,
  • Ehegatte/Ehegattin,
  • Lebensgefährte/Lebensgefährtin,
  • Eingetragener Partner/Eingetragene Partnerin,
  • Wahl-, Stief-, und Pflegekinder,
  • Geschwister,
  • Schwager und Schwägerinnen,
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern,
  • Nichten und Neffen.

Voraussetzungen:
Die Person pflegt seit mindestens einem Jahr überwiegend

  • einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe 3–7
  • oder einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und Pflegegeld zumindest der Stufe 1
  • oder einen minderjährigen, nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest der Stufe 1

und ist wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert.
In diesem Fall bietet das Sozialministeriumservice Unterstützung an, damit sie sich durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können.

Ab sofort haben pflegende Angehörige bereits nach 3 Tagen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Ersatzpflege. (Pflegereform 2022)

Es besteht eine Einkommensgrenze.
Die Einkommensgrenze erhöht sich je unterhaltspflichtigen Angehörigen um € 400,00, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um € 600,00.
Kein anrechenbares Einkommen sind z.B.: Familien- u. Studienbeihilfen, Sonderzahlungen od. Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen.

Ersatzpflege
Die Ersatzpflege kann professionell oder privat erbracht werden.
Sie kann nicht von einer Person erbracht werden, die selbst unterhaltspflichtig gegenüber der zu pflegenden Person ist.

Antrag:
Antrag für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger nach dem Bundespflegegeldgesetz ist beim Sozialministeriumservice Landesstelle Vorarlberg einzubringen.
Auf die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung besteht kein Rechtsanspruch. 

Links

Sozialministeriumservice - Zuwendungen für pflegende Angehörige zur Ersatzpflege
Alle Informationen zur Unterstützung für Pflegende Angehörige
Amt der Vorarlberger Landesregierung - Pflegende Angehörige
Weitere Informationen zu Unterstützung für pflegende Angehörige
Amt der Vorarlberger Landesregierung - Betreuung und Pflege
umfassenden Überblick zu  „Rund um die Pflege daheim“