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Sonderpädagogischer Förderbedarf - SPF

Zuständige Institution

Bildungsdirektion für Vorarlberg
Bahnhofstraße 12
6900 Bregenz
Tel: +43 5574 4960

Die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in integrativer Form in der Regelschule erfolgen.
Der SPF wird entweder auf Antrag der Eltern oder von Amts wegen durch die Bildungsdirektion festgestellt.

Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

Eine physische oder psychische Behinderung liegt in Anlehnung an § 3 Behinderteneinstellungsgesetz vor, wenn eine körperliche, kognitive oder psychische Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen nicht nur vorübergehend, sondern voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten gegeben ist und dadurch die Teilhabe am Unterricht erschwert wird.

Diese Beeinträchtigung muss ferner kausal dafür sein, dass die Schülerin bzw. der Schüler dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung, trotz Ausschöpfung aller pädagogischen Möglichkeiten im Rahmen des Regelunterrichts nicht folgen kann.

Seit 1. Jänner 2019 obliegt den Bildungsdirektionen die Leitung des Verfahrens auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.
Die Durchführung fällt gem. § 18 Abs. 6 BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, in die Zuständigkeit der Leiterin oder des Leiters des Präsidialbereiches sohin in eine allenfalls eingerichtete Rechtsabteilung oder ein Rechtsreferat.
Das verfahrensleitende Organ in der Bildungsdirektion entscheidet nunmehr nach eigenem Ermessen, welche (sonderpädagogischen, schul- oder amtsärztlichen, (schul-) psychologischen etc.) Gutachten es für seine Entscheidung benötigt.
Eine verpflichtende Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens ist damit nicht mehr vorgesehen.