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Berufsausbildungsgesetz - BAG

Beschreibung

Das Österreichische Berufsausbildungsgesetz (BAG) regelt den betrieblichen Teil der Lehrausbildung. Es enthält die grundlegenden rechtlichen Bestimmungen, die für die berufliche Ausbildung in der Lehre erlassen wurden.

Für die berufliche Ausbildung im Lehrbetrieb gelten also die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes. Das Berufsausbildungsgesetz enthält insbesondere Informationen über

  • Lehrling (§ 1)
  • Lehrberechtigte (§ 2)
  • Lehrberufe (§ 5)
  • Lehrzeit (§ 6)
  • Ausbildungsvorschriften (§ 8)
  • Ausbildungsverbund (§ 2)
  • Ausbildungsversuche (§ 8a)
  • Integrative Berufsausbildung.(§ 8b)

Durch BGBl I 2010/40 wurde das BAG - Berufsausbildungsgesetz novelliert.

Mit dem neu eingefügten § 30c wird - ähnlich den Jugendvertrauensräten - eine gesetzliche Interessenvertretung für Jugendliche in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung ("Vertrauensrat") geschaffen:

  • Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung mit bis zu dreißig Auszubildenden aus einem - aus dem Kreis der Auszubildenden kommenden - Mitglied; bei 31 bis 50 Auszubildenden aus zwei Mitgliedern, bei 51 bis 100 Auszubildenden aus drei Mitgliedern; für je weitere bis zu 100 Auszubildende erhöht sich die Zahl um je ein weiteres Mitglied.
  • Weiters geregelt werden die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vertrauensrates allgemein und generelle Bestimmungen zur Wahl.

Die Änderungen im Bereich der Integrativen Berufsausbildung (§8b) beinhalten folgende Punkte:

  • Behinderte gemäß Behinderteneinstellungsgesetz können bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe eine Reduktion der täglichen bzw wöchentlichen Normalausbildungszeit vereinbaren.
  • Die integrative Berufsausbildung in Form der überbetrieblichen Lehrausbildung wird nunmehr in § 8c geregelt und an die Bestimmungen über die überbetriebliche Ausbildung in regulären Lehrverhältnissen angepasst.
  • Administrative Vereinfachungen: Im Fall eines Wechsels eines Jugendlichen von einem regulären Lehrverhältnis in die integrative Berufsausbildung (bei unmittelbarer Fortsetzung der Ausbildung) ist ein Vermittlungsversuch des AMS nicht mehr notwendig. 

Weiters wird die Möglichkeit, facheinschlägig qualifizierende Ausbildungszeiten im Ausland auf die Lehrzeit anzurechnen, von derzeit maximal vier auf maximal sechs Monate pro Lehrjahr ausgedehnt.

Außerdem enthält die Novelle Neuerungen zum Verfahren zur Gleichhaltung von ausländischen Prüfungen und zu den Bestimmungen über den Bundes-Berufsausbildungsbeirat und zahlreiche redaktionelle Anpassungen.

Die Änderungen traten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

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Rechtsinformationssystem des Bundes
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Berufsausbildungsgesetz
Berufsausbildungsgesetz (BAG) - jusline
Vertrauensrat (BAG Berufsausbildungsgesetz) - jusline